Betreiber-Haftpflichtversicherung für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen
Betreiber-Haftpflichtversicherung Condor
- ab 48,00 EUR netto im Jahr
- Selbstbeteiligung 250,- EUR je Schadenfall
- 5 Mio. EUR pauschal für Personen- Sachschäden
- 5 Mio. EUR Mietsachschäden
- 5 Mio. EUR Allmählichkeitsschäden
- 5 Mio. EUR Vermögensschäden aus Einspeiserisiko - Versicherungsschutz bei Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen
- Einfachste Antragstellung
Betreiber-Haftpflichtversicherung VHV
- ab 45,00 EUR netto im Jahr
- wahlweise 3 oder 5 Mio. Deckungssummen möglich
- Selbstbeteiligung 250,- EUR je Schadenfall
- 3 Mio. (5 Mio.) EUR pauschal für Personen- Sach- und Vermögensschäden
- 3 Mio. (5 Mio.) EUR max. Vermögensschäden aus Einspeiserisiko - Versicherungsschutz bei Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen
- 3 Mio. (5 Mio.) EUR Mietsachschäden
- 3 Mio. (5 Mio.) EUR Allmählichkeitsschäden
Allgemeines zur Betreiber-Haftpflichtversicherung
Jeder der auf eigenen oder fremden Grundstücken oder Dächern eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage betreibt und entgeltlich Strom erzeugt, benötigt eine Betreiber-Haftpflichtversicherung. Denn sie schützt denn Betreiber einer Photovoltaikanlage vor unerwarteten Haftpflichtansprüchen Dritter.
Grundlegendes zum Versicherungsschutz
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen zur Einspeisung von elektrischem Strom in das Netz des örtlichen Netzbetreibers in Zusammenhang stehen. Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücke.
Was leistet die Betreiber-Haftpflichtversicherung für Sie?
Im Schadenfall prüft der Versicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vereinbarten Bedingungen versichert ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der Versicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen den Schaden von Ihnen abzuwenden. Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch einem Fall gehen die Kosten der Schadenabwehr zulasten der Versicherungsgesellschaft.
Unsere Angebote auf Betreiber-Haftpflichtversicherung
Im Detail betrachtet, variiert die Betreiber-Haftpflichtversicherung von Anbieter zu Anbieter. Deckungssummen, Selbstbeteiligungen, Deckungsumfang, Prämien, Annahmerichtlinien – all das muss berücksichtigt werden. Daher bieten wir Ihnen derzeit zwei Betreiber-Haftpflichtversicherungen an, bei denen Preis UND Leistung stimmen und nahezu alle Anlagen versicherbar sind.
Betreiber-Haftpflichtversicherung – Gut zu wissen
Aufgrund steuerlicher Aspekte und der Einspeisevergütung durch das Energieversorgungsunternehmen sind nahezu alle Betreiber einer Photovoltaikanlage Gewerbetreibende. Demnach ist es unerheblich, ob Sie eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen, einen gemieteten oder auf einem kostenfrei überlassenen Dach oder Grundstück betreiben – die Betreiber-Haftpflichtversicherung ist nicht wegzudenken!
Speziell die private Haftpflicht- sowie Haus- u. Grundbesitzerhaftpflichtversicherung übernimmt standardmäßig keinen Versicherungsschutz, da jegliche gewerbliche Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Tipp: Es gibt eine Hand voll Anbieter, die das Risiko im Rahmen der Privat-Haftpflichtversicherung über Deckungserweiterungen vereinbaren. Bitte prüfen Sie jedoch, ob "gesetzliche Haftpflichtansprüche durch das entgeltliche (gewerbliche) Einspeisen von Strom in das öffentliche Netz des Stromversorgers" deklariert sind. Zudem sollten aureichend hohe Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (inkl. Regressansprüche des EVU) vereinbart sein.
Photovoltaikanlage auf einem gepachteten Dach
Die Betreiber-Haftpflichtversicherung ist unbedingt zu beantragen! Es spielt keine Rolle, ob das fremde Dach gemietet oder gar kostenfrei zur Nutzung überlassen wurde. Ist der Anlagenbetreiber, z.B. bei einem Dachschaden durch Feuer, per Gesetz haftbar zu machen, so muss dieser für den Schaden aufkommen.
Haben Sie weitere Fragen?
Kein Problem, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an (02203/9888701).


