Technischer Fortschritt

Eine Deckungserweiterung der Condor Photovoltaikversicherung. Bei Wiederaufbau nach einem Leistungsfall in die Nachfolgegeneration erfolgt kein Abzug oder keine Gegenrechnung für eventuelle Wertverbesserungen. Folgend erhalten Sie den genauen Wortlaut der Zusatzdeckung:

Technologiefortschritt
Abweichend von § 7 Nr. 2 c) bb) ABE ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache, wenn diese aufgrund des technischen Fortschrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. § 7 Nr. 4b) ABE 2008 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen.

Auszug aus den ABE 2008

Inhalte des § 7 Nr. 2 c) bb) ABE 2008
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
[…]
bb) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;

Inhalte des § 7 Nr. 4 b) ABE 2008
4. Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von Nr. 2 und Nr. 3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles begrenzt, wenn
[…]
b) für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden
wird.

Siehe auch Restwertanrechnung

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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