Photovoltaikversicherung Vergleich (Letzte Änderung 26.07.2023)

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Zugrundeliegende Bedingungen: • Exklusivkonzept Photovoltaikversicherung INTER
• Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
• Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE 2011)
• Besondere Vereinbarung Photovoltaikversicherung ROSA-PREMIUM(BV 9948)
• Besondere Vereinbarung für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9942) - sofern vereinbart -

(Nur hier erhältliches exklusives Sonderkonzept mit Deckungserweiterungen)

• Exklusivkonzept Photovoltaikversicherung Zurich
• Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
• Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen

(Nur hier erhältliches exklusives Sonderkonzept mit Deckungserweiterungen)

• Exklusivkonzept Photovoltaikversicherung Condor 08.2021
• Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (TCABEM 2012)
• Besondere Bedingungen zur Elektronik-Versicherung

(Nur hier erhältliches exklusives Sonderkonzept mit Deckungserweiterungen)

• Exklusivkonzept Photovoltaikversicherung VHV 2021
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2011)
• Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (BV EEV für PVA)
• Deckungserweiterungen - Anlage zu den BV EEV für PVA - 02.2021
• Besondere Vereinbarung zur Minderertragsversicherung von Photovoltaik-Dachanlagen bis 50 kWp Stand 05.2012 - sofern vereinbart -
• Besondere Vereinbarung zur Versicherung von Solarstromspeichern für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (sofern vereinbart)

(Nur hier erhältliches Spezialkonzept mit Deckungserweiterungen)

• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008)
• Besondere Vereinbarungen zur Elektronik-Versicherung von Photovoltaikanlagen bis 200 kWp - 09.2021
• Klausel TK 1911 Datenversicherung
•Klausel TK 1236 Innere Unruhen
• Besondere Vereinbarung zu Lithium-Ionen-Batterien/-Akkumulatoren als Energiespeicher bei Photovoltaikanlagen
• Helvetia Business Photovoltaikversicherung Besondere Versicherungsbedingungen Stand: 01.11.2022 • Allgemeine Bedingungen für die Photovoltaik-Versicherung (PV-ABE 2021)
• Besondere Vereinbarung für die Photovoltaikversicherung (PV-ABE 2021) – Fassung Juni 2021
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) – Stand 01.2008
• Klauseln 04.2010
• Tarif 04.2010 R&V
Allgemeine Bedingungen für die Spezialversicherung von Photovoltaikanlagen (ABSonne 2008) 1-10 • Allgemeine Bedingungen der Provinzial für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (AVB-PV/PR)
• vereinbarte Klauseln

Es wird ausschließlich der "Erweiterte Versicherungsschutz" aufgeführt!
• Allgemeine Bedingungen 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG(Mannheimer AB-Sach ´08)
• LUMIT®- Bedingungen 2008 für die Versicherung von Solaranlagen (®Lumit VB 08)
• Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (ABPV 2011) - Fassung April 2011 • Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) – Stand 01.2008
• Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2008)
• Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 01.2008)
Besondere Vereinbarungen für den Versicherungsschutz von Photovoltaikanlagen auf Dächern oder an Fassaden (ABE)
sofern vereinbart: Besondere Vereinbarungen für den Versicherungsschutz von Photovoltaikanlagen auf Dächern oder an Fassaden – ohne Feuer (ABE)
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) – Stand 01.2008
• Besondere Bestimmungen zur Elektronik- / Elektronikbetriebsunterbrechungsversicherung für gewerblich genutzte Solaranlagen (Photovoltaik)
Tarif 09.2008
• Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 01.2008)
• Erläuterungen und Klauseln für die Waldenburger Photovoltaik-Police (01.01.2008)
• Tarif 10.2009
• Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Energieanlagen und Haustechnik
• Besondere Bedingungen für die Versicherung von Energieanlagen und Haustechnik
Tarif Juli 2009
• Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien in Deutschland AEED2012
• Zusatzbedingungen für die Versicherung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien in Deutschland EE8001.12
• Zusatzbedingungen Plus-Paket für erneuerbare Energien EE8002.12
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) – Stand 01.2008
• Klauseln für die Elektronik-Versicherung (zu den ABE) 01.2008

Bitte beachten: Dieser Tarif ist nicht mehr erhältlich.
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) – Stand 01.2008
• Klauseln für die Elektronik-Versicherung (zu den ABE) 01.2008

Bitte beachten: Dieser Tarif ist nicht mehr erhältlich.
Gem. Konzept versicherbare Photovoltaikanlagen: • Alle Photovoltaik-Dachanlagen und Photovoltaik-Fassadenanlagen • Photovoltaik-Dachanlagen die auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach installiert sind • Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach bzw. Fassade installiert sind. Deutschland und Österreich! • Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach installiert sind • Dach- und Fassaden-Photovoltaikanlagen •PV Dach- oder Wandanlagen • Dach- u. Fassaden-Photovoltaikanlagen • Boden- und Dach-Photovoltaikanlagen • Boden-, Fassaden- und Dach-Photovoltaikanlagen Dach- und Fassaden-Photovoltaikanlagen (fest mit dem Gebäude verbunden) • Boden-, Fassaden- und Dach-Photovoltaikanlagen • Boden-, Fassaden- und Dach-Photovoltaikanlagen • Boden-, Fassaden- und Dach-Photovoltaikanlagen Photovoltaik Dach u. Fassadenanlagen • Fassaden- und Dach-Photovoltaikanlagen • Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm- o. Schrägdach installiert sind • Photovoltaik-Dachanlagen auf Ein- u. Zweifamilienhäusern bzw. deren Grundstücke Netzgekoppelte Photovoltaikanlagen (Dach u. Fassade), Photovoltaik-Inselanlagen, Solarthermieanlagen • Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach bzw. Fassade installiert sind • Photovoltaik-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schräg- o. Flachdach installiert sind
Antragsvoraussetzungen oder Anfragepflichtig: • Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen
• Sofern es kein zu reinen Wohnzwecken genutztes Gebäude ist, muss das Gebäude den folgenden Bauausführungen entsprechen.
Abweichungen BAK = Anfrage
• Sofern es kein zu reinen Wohnzwecken genutztes Gebäude ist, ist bei gewerblicher Be- und Verarbeitung bzw. depotartiger Lagerung von Holz, Heu, Stroh, Pappe, Papier, Farben, Lacke und Müll ist eine Anfrage erforderlich.
• Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen
• Das Gebäude muss der Bauartklasse I oder II entsprechen.
Abweichungen von den geforderten BAK = bitte Anfragen
• Bei gewerblicher Be- und Verarbeitung bzw. Lagerung von Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacke und Müll ist eine Anfrage erforderlich.
Anlagen über 100 kWp sind nur mit einem äußeren Blitzschutz gem. Errichtervorgaben versicherbar.
• Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen
• Das Gebäude muss der Bauartklasse I oder II entsprechen.
Abweichungen BAK = Anfrage
•Bei gewerblicher Be- und Verarbeitung bzw. Lagerung von Holz, Pappe, Papier, Farben, Lacke und Müll ist eine Anfrage erforderlich.
• Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen und Anlagen auf Betrieben der Holzver- u. bearbeitung. • Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen u. Nullserien
• Kein Versicherungsschutz (Ausschluss) für Brand, Blitzschlag, Explosion bei
- Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben oder Gebäuden
- Gebäuden, deren Außenwände ganz oder überwiegend aus Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung oder Kunststoff bestehen
- Dacheindeckungen, die ganz oder überwiegend aus Holz, Reed, Schilf, Stroh oder Kunststoff bestehen.
- Umspannwerke
• Bei zahlreichen Gewerbebetrieben wird das Feuerrisiko ausgeschlossen. • Alter der zu versichernden Photovoltaikanlage max. 8 Jahre
• Nicht versicherbar sind Photovoltaikanlagen-Prototypen oder Einzelanfertigungen
• PV-Anlage muss nach anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der VDE-Richtlinien installiert und abgenommen sein
• Die Abnahme der Photovoltaikanlage muss durch einen Fachbetrieb erfolgen
• Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden, auf holzbe- und holzverarbeitenden Betrieben, auf Recycling-Betrieben und auf Altpapierlagern können nur versichert werden, wenn die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion ausgeschlossen werden.
• Bei aufgeständerten Anlagen auf Flachdächern (nach Schwerlastverfahren) gelten Schäden durch Sturm ab einer Windgeschwindigkeit von 63 km/h (Windstärke 8) versichert.
• Installation der Photovoltaikanlage nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung geltender DIN u. VDE-Vorschriften
• Für Dachanlagen bei Unterschreiten der Mindesthöhe von 2,50 m: Anfrage b. Versicherer
• Hat das Gebäude (Installationsort PV-Anlage) eine oder mehrere offene Seiten: Anfrage b. Versicherer
• Werden in dem Gebäude ein Geflügelbetrieb, Holzbe- u. verarbeitung, Holzhandel, Speditionslager, Lack- u. Farbenherstellung, Recycling, Müllverbrennung, Chemie, Textilverarbeitung, Sauna, Discothek oder Amüsierbetrieb betrieben: Anfrage Versicherer
Anfragepflichtig o. nicht versicherbar sind
• von normalen Verhältnissen abweichende Risiken (z.B. keine massiven Außenwände, weiche Dachung, erhöhte Brand- oder Explosionsgefahr);
• Anlagen die nicht von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und abgenommen wurden
• Anlagen auf einem leerstehenden Gebäude oder auf einem Gebäude in unbewohntem Gebiet;
• Anlagen, die elektrisch nachgeführt werden;
• Anlagen, bei denen die Herstellervorgaben zur Wartung oder zum Blitzschutz nicht eingehalten werden;
• Alter der zu versichernden Sachen über 5 Jahre (bei Vertragsabschluss);

Ausschluss Feuerrisko:
• Bei Anlagen auf leerstehenden Gebäuden bzw. auf Gebäuden mit nicht massiven Außenwänden (z.B. Holz, Kunststoff) oder weicher Dachung (z.B. Holz, Ried);
• Bei erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr durch Inhalt, Betrieb oder Nachbarschaft in 30 m Umkreis (z.B. Anlagen auf Heuschobern oder Tierfarmen, Lager mit leichtentzündlichen Waren).
siehe auch unter Besonderheiten
• Anlagen montiert in einer Höhe von mind. 3 Metern über Erdgleiche
• Installation der Anlagen auf Gebäuden der BAK I. Dazu zählen:
Gebäude und Gebäudekomplexe aus nicht brennbaren Baustoffen oder BAuteilen. Der Anteil der aus brennbaren Baustoffen hergestellten Bauteile darf jeweils bezüglich Tragwerk, Außenwandflächen und Decken- bzw. Dachflächen (ausgenommen Dachpappe) nicht mehr als 30 Prozent des Gebäude/des Gebäudekomplexes betragen.
• Installationsort innerhalb von geschlossenen Ortschaften oder auf ständig bewohnten Grundstücken
• Versicherbar sind Photovoltaik-Neuanlagen oder Anlagen ab Baujahr 2007
• Elementarschadendeckung:
Lage des Risikos in den ZÜRS-Zonen 1-3.
Zusätzlich beim erweiterten Versicherungsschutz für das Erdbebenrisiko:
Lage des Risikos in den Gefährdungsklassen (GfK) 1 und 2
• Die elektrische Installation muss durch einen Fachbetrieb erfolgen
• Die Dimensionierung des Montagesystems einschließlich aller Befestigungen und der aufzubringenden Belastung erfolgte entsprechend der DIN 1055.
• Das Montagegestell ist in den Funktionspotenzialausgleich einbezogen worden.
• Die PV-Anlage wurde in ein bestehendes Gebäudeblitzschutzsystem mit Hilfe eines Blitzschutzfachbetriebes einbezogen.
• Die Installation der Anlage erfolgte weder ganz noch teilweise in eigener Regie des Betreibers.
• Es liegt ein Prüfzertifikat für die Module nach DIN EN 61215 (kristalline Module) bzw. nach DIN EN 61646 (Dünnschicht- Module) vor. Die Module genügen den Sicherheitsanforderungen gem. E DIN IEC 61730.
• Bei Dachanlagen: Die Tragfähigkeit der Unterkonstruktion und der Alterungszustand der Dachhaut wurden beurteilt.
• Bei aufgeständerten Flachdachanlagen: Die Verankerung bzw. die Auflast wurde entsprechend der rechnerischen Nachweise bzw. der Statik ausgeführt.
• Die Befestigung der Module oder des Montagesystems erfolgte nicht durch Verklebung oder Magnetkraft.
• Bei den verwendeten Modulen handelt es sich nicht um sogenannte flexible Module auf Metall oder Kunststofffolien.
• Flachdächer (dachparallele Montage) sind nicht versicherbar.

Anfragepflichtig:
• Anlagen mit Vorschäden
• Gebrauchte Anlagen
• Anlagen mit Sonnennachführung
• Anlagen mit mehr als 100 kWp-Leistung
• Risiken außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
• Risiken oberhalb 1000 m NN
• Anlagen auf Schulen, landwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäuden mit einer Gefahrerhöhung aus dem Betrieb heraus (z.B. erhöhtes Feuerrisiko) oder anderweitiger gefahrerhöhender Umgebung
• Anlagen auf Gebäuden mit einer Bauartklasse III - V
• Anlagen mit »schwimmender Gründung« (gem. unten stehender Erläuterung)
• Anlagen an / auf Lärmschutzwänden und Boden- bzw. Freilandanlagen
• Anlagen mit einer Montagehöhe von unter 3 Metern (gemessen vom Grundstücksboden bis zur Unterkante der Module)
• Gebäude, die nach einer oder mehreren Seiten offen sind (z.B. Carporte oder Unterstände)
• Boden- und Freilandanlagen
• aufgeständerte Dachanlagen

unerwünschte Risiken:
• Anlagen, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine serienmäßig hergestellten Ersatzteile mehr zur Verfügung stehen
• Verträge, die ein Versicherer gekündigt hat
• Eigenmontagen, Bastleranlagen
Das Feuerrisiko wird ausgeschlossen sofern die Anlage auf
• Gebäuden in nicht massiver Bauweise (z. B. Scheunen, Holzbauten, Reithallen, Gewächs- u. Treibhäuser etc.)
• Gebäuden von Betrieben mit erhöhtem Feuerrisiko, z.B. Intensiv-Tierhaltung, Sägewerke, Chemikalienherstellung, Polsterei
• landwirtschaftlichen Gebäuden
installiert sind.
• Abstand Unterkante der Photovoltaikanlage vom Boden (Geländeoberkante) mindestens 3 Meter
• die Installation und Abnahme muss durch einen Fachbetrieb erfolgt sein.
• Installation auf massiven Gebäuden / Fassaden (z. B. Mauerwerk, Beton, Stahl, Stahlbeton etc.) über eine harte Dacheindeckung (z. B. Ziegel, Schiefer, Beton, Metall etc.) verfügen
• in oder an den Gebäuden oder in unmittelbarer Umgebung dürfen keine leicht entflammbaren Gegenstände und Stoffe gelagert werden (ansonsten Ausschluss Feuerrisiko)
• Anlagenalter max. 10 Jahre
• Zu versichernde Photovoltaikanlage muss zum nächsten stehenden oder fließenden Oberflächengewässer einen Abstand von mind. 500 Meter haben.
Die Mitversicherung des Feuerrisikos bei Anlagen auf folgenden Betriebsarten ist anfragepflichtig:
• Aufbereitung von Textilabfällen, Bar, Bettfedernreinigung, Chemikalienherstellung, Chemische Reinigung, Diskothek, Eroscenter, Farben-, Lackherstellung, Flaschnerei, Gebrauchttextilienhandel, Handel über 2000 m², Holz-, Geflecht-, Korbwarenhandel, Jugendheim, Jugendzentrum, Kaffeerösterei, Klempnerei, Kokerei, Kunststoff-, Gummiwarenhandel, Kunststoffverarbeitung, Kürschnerei, Lackiererei, Lager höherer oder höchster Gefahr, Massagesalon, Möbelhandel, Mühle, Pappe-, Papierherstellung / Verarbeitung, Polsterei, Polstermöbelherstellung, Sägewerk, Spenglerei, Spielhalle, Stundenhotel, Tanzlokale, Ton-Bild-, Datenherstellung, Torfbetrieb, Weberei
• Versicherbar sind nur Anlagen, die von einem Fachbetrieb nach anerkannten Regeln der Technik installiert und abgenommen sind (keine Selbstmontage).
• Betreiber/Nutzer der Anlage ist nicht der Hersteller oder Lieferant.
• Dachhöhe größer 3 m
• Photovoltaikanlage muss auf einem Ein- bis Zweifamilienhaus oder dessen Grundstück installiert sein
• Montage durch einen eingetragenen Fachbetrieb
• Bei Selbsmontage muss eine Endabnahme durch einen eingetragenen Fachbetrieb erfolgen
Anfragepflichtig sind Anlagen: Die in Eigenmontage errichtet wurden; Anlagen die älter als 5 Jahre sind; Bodenanlagen; Anlagen ab 800.000 EUR; nicht versicherbar sind Anlagen auf Gebäuden der Bauartklaae 4 u. 5 • Das Gebäude muss der Bauartklasse I oder II entsprechen.
• Das Gebäude muss ständig bewohnt sein, oder befindet sich in der unmittelbaren Nähe eines bewohnten Gebäudes
• Die Unterkonstruktion muss der DIN 1055 entsprechen, ansonsten ist ein Nachweis oder Gutachten zu erbringen.
• Die Photovoltaikanlage darf max. 5 Jahre alt sein.
• Nicht versicherbar sind Gebäude mit Heu- oder Strohlager
• Ist ein außerer Blitzschutz vorhanden, muss dieser in den letzten 5 Jahrer überholt worden sein.
• Das Gebäude muss ständig bewohnt sein, oder befindet sich in der unmittelbaren Nähe eines bewohnten Gebäudes
• Nicht versicherbar sind Gebäude mit Heu- oder Strohlager über 3 m³
• Bei Eigenmontage muss die Unterkonstruktion der DIN 1055 entsprechen.
• Die Photovoltaikanlage darf max. 5 Jahre alt sein.
landwirtschaftlicher Betrieb: • Ja versicherbar, sofern keine feuergefährlichen Materialien (z. B. Stroh oder Heu) gelagert werden • Ja versicherbar. Ohne Risikozuschlag, wenn im landwirtschaftlichen Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung (10m) weniger als 75 m³ leicht entzündliche Stoffe (z.B. Stroh oder Heu) gelagert werden. Ansonsten Risikozuschlag 20 %. Die maximale Versicherungssumme beträgt 250.000,-- EUR bei Lagerung von Mengen über 75 m³ leicht entzündliche Stoffe • Ja versicherbar. Ohne Risikozuschlag, wenn im landwirtschaftlichen Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung weniger als 50 m³ leicht entzündliche Stoffe (z.B. Stroh und Heu) gelagert werden. Ansonsten Risikozuschlag 20 % • Ja versicherbar (Risikozuschlag) • Ja, versicherbar - bei gleichzeitigem Ausschluss von Brand, Blitzschlag, Explosion (gem. Klausel TK 1210) • Nur versicherbar, wenn das Feuerrisiko ausgeschlossen wird. • Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden und auf holzbe- und -verarbeitenden Betrieben können nur versichert werden, wenn die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion ausgeschlossen werden. Landwirtschaftliche Gebäude sind:
• Gebäude mit Nutztierhaltung
• Scheunen, Lagerhallen, Maschinenhallen
• Gebäude ohne feste Wandung und/oder festes Dach
Holzbe- und -verarbeitende Betriebe sind insbesondere
• Sägewerke
• Schreinereien
• Tischlereien
• Recycling-Betriebe
• Altpapierlager
• Ja, versicherbar. Werden innerhalb des Gebäudes oder in der Nähe (10 m) Stroh oder Heu gelagert, wird ein Beitragszuschlag von 40 % erhoben. ja, versicherbar, sofern die Antragsvoraussetzungen (siehe oben) gegeben sind. • ja, versicherbar im Rahmen des 'Erweiterten Versicherungsschutzes' • Ja, versicherbar (+ 30 % Risikozuschlag) • Direktionsanfrage erforderlich • Ja, versicherbar, sofern das Gebäude massiv gebaut ist. Risikozuschlag 30 % • Ja, versicherbar, sofern das Gebäude massiv gebaut ist, jedoch nur mit Ausschluss Feuerrisiko (siehe Antragsvoraussetzungen) • Die Mitversicherung des Feuerrisikos bei Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden ist anfragepflichtig. Keine weitere Tarifaussage. Ja, versicherbar, sofern für das Gebäude auf dem die Photovoltaikanlage installiert wird/wurde kein erhöhtes Feuerrisiko besteht. nein, nicht versicherbar Ja, versicherbar. 50 %Risikozuschlag, unabhängig von der Lagerung feuergefährlicher Stoffe. • Ja, versicherbar, wenn im landwirtschaftlichen Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) gelagert werden. Direktionsanfrage erforderlich. • Ja, versicherbar, wenn keine Stroh und/oder Heu im Gebäude gelagert wird. Das Gebäude muss bewohnt sein, oder sich in bewohnter Umgebung befinden.
max. Versicherungssumme / Leistung: 1.000.000 EUR
Größere Photovoltaikanlagen auf Anfrage
750.000 EUR
Größere Anlagen auf Anfrage
1.000 kWp Leistung
Größere Anlagen auf Anfrage
250.000 EUR
Größere Anlagen auf Anfrage
200 kWp 200.000 EUR bis 400 kWp 500 kWp 100 kWp 500.000 EUR 200 kWp 100 kWp 100 kWp 100 kWp max. 500.000 EUR / 180 kWp max. 1.500.000 EUR Maximalentschädigung 50.000 EUR bis 500.000 EUR 200.000 EUR 500.000 EUR
Mindestbeitrag: 75,00 EUR netto
95,00 EUR mit Minderertrag-Versicherung
75,00 EUR netto 75,00 EUR netto
90,00 EUR mit Minderertrag-Versicherung
58,00 oder 75,00 EUR netto - Abhängig von Investitionssumme und gewähltem Versicherungsschutz 150,00 EUR netto 90,00 EUR
für PV-Anlagen auf rein zu Wohnzwecken genutzen Gebäuden/Grundstücken und Betriebsgebäude
85,00 EUR 100,00 EUR
netto inkl. 20% schadenabhängiger Sonderrabatt bis zu einer Schadenquote von 60%. Inklusive Mehrjährigkeitsrabatt.
130,-- EUR 150,-- EUR
150,-- bis 160,-- EUR je nach Anlagenart
(siehe auch Besonderheiten)
100,-- EUR 175,-- EUR netto 100,00 EUR netto - bereits eingerechnet ist ein schadenverlaufsabhängigen Rabatt (30%) Investitionssumme bis 100.000 EUR = 250,00 EUR netto
Investitionssumme > 100.000 = 357,00 EUR netto
Investitionssumme > 200.000 EUR = 418,00 EUR
Investitionssumme > 250.000 EUR = 485,00 EUR
Investitionssumme > 500.000 EUR = Anfrage
70,00 EUR 62,50 netto / 3 Jahre Vertragslaufzeit 60,00 EUR Basisdeckung; 30 EUR für Plus Deckung 45,00 EUR netto 45,00 EUR netto
Beitragssatz: Staffelung nach Investitionssumme
Siehe Tarifrechner
Staffelung nach Investitionssumme
Siehe Tarifrechner
Staffelung nach Leistung (kWp) der Photovoltaikanlage
Siehe Tarifrechner
Für Photovoltaikanlagen bis 50.000 EUR:
58,00 EUR bis 75,00 EUR netto

Für PV-Anlagen über 50.000 EUR bis 125.000 EUR:
1,5 ‰ bei SB 250 EUR, + 10% bei SB 150 EUR

Für PV-Anlagen über 125.000 EUR:
1,45 ‰ bei SB 250EUR, + 10% bei SB 150 EUR
Größere PV-Anlagen: Bitte Anfragen!
ab 1,584 ‰ bei 500 EUR SB, Ertragsausfall Leistungsdauer 3 Monate; bis zu 2,24 ‰
Mindestbeitrag 150,00 EUR netto
ab 1,90‰ für PV Dach- u. Wandanlagen ab 1,70 ‰ bis 250.000 EUR Neuwert (Listenpreis): 2,7 ‰
250.001 - 1.000.000 EUR: 2,4 ‰
über 1.000.000 EUR: 2,1 ‰
über 250.000 EUR: 2,4 ‰
Vorab genannte Beitragssätze beinhalten einen schadenabhängigen Sonderrabatt (SF-Rabatt) in Höhe von 20 % (bis Schadenquote 60%)

Beitragszuschläge u. Nachlässe:
+ 20 % für Sonnenstandsnachführung
+ 40 % für Lagerung von Stroh/Heu
+ 25 % Nutzungsausfall Verlängerung der Haftzeit auf 360 Tage (mind. 25,- EUR)
+ 25 % Minderertrag-Versicherung (Globalstrahlung) (mind. 25 EUR)
- 5 % wenn Überspannungsschutzableiter Wechselstrom- (AC) und Gleichstromseitig (DC) installiert sind.
- 5 % wenn die Photovoltaikanlage in ein äußeres Blitzschutzsystem (z. B. Blitzableiter, Fangstangen) eingebunden ist.
- 10 % für Erhöhung Selbstbehalt von 250,- auf 500,- EUR
- 20 % für Erhöhung Selbstbehalt von 250,- auf 1.000,- EUR
- 10 % für LZ 3 Jahre
Photovoltaik-Versicherung inkl. Ertragsausfallversicherung = 9,75 EUR/kWp
Die vorgenannten Jahresbeiträge enthalten bereits einen schadenverlaufsabhängigen Nachlass von 30% bis zu einer Schadenquote von 60%
2,90 ‰ bis 100.000 EUR Versicherungssumme
2,70 ‰ bis 250.000 EUR Versicherungssumme
2,40 ‰ bis 500.000 EUR Versicherungssumme
11,60 EUR/KWp Schrägdächer (dachparallele Montage)
12,90 EUR/KWp Schrägdächer (aufgeständerte Montage)
11,60 EUR/KWp Schrägdächer (dachintegrierte Montage)
12,90 EUR/KWp Flachdächer (aufgeständerte Montage mit Verankerung im Dach)
12,90 EUR/KWp Flachdächer (aufgeständerte Montage mit Gewichtsbelastung)
12,90 EUR/KWp Fassaden (vertikale oder aufgeständerte Montage)
12,90 EUR/KWp Sonstige Montageorte

Bitte beachten: Die Ertragsausfallversicherung wird gesondert berechnet

Beitragszuschläge:
+ 10 % Beitragszuschlag, soweit Risikoort in Schneelastzone 2a oder 3
+ 25 % Beitragszuschlag, soweit es sich um nachgeführte Anlagen handelt (Direktionsanfrage)
+ 20 % Beitragszuschlag bei ganz oder teilweise offenen Gebäuden
+ 30 % Beitragszuschlag bei ganz oder teilweise Nutzung des Gebäudes für landwirtschaftliche Zwecke
+ 30 % Beitragszuschlag bei ganz oder teilweise Nutzung des Gebäudes durch Sägewerke
+ 30 % Beitragszuschlag bei ganz oder teilweise Nutzung des Gebäudes durch Recyclingbetriebe aller Art
+ 20 % Beitragszuschlag bei Gebäuden der Bauartklassen (BAK) III bis V oder der Fertighausgruppe (FHG) III (Bei Gebäuden der BAK III und FHG III entfällt der Beitragszuschlag, wenn das Gebäude bewohnt ist)
+ 5 % (Zone 1) bzw. 7,5 % (Zone 2) Beitragszuschlag bei Einschluss des Erdbebenrisikos (nicht möglich bei Versicherungsorten der Erdbebenzone 3)
+ 5 % Beitragszuschlag bei Einschluss von Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen oder innere Unruhen
Schrägdachanlage über 3 Meter Montagehöhe = 1,8 ‰

Flachdachanlage (fest verankert) über 3 Meter Montagehöhe = 2,00 ‰

Vertikanlanlage über 3 Meter Montagehöhe = 2,00 ‰

Sonstige Anlagen über Direktionsanfrage
175,-- EUR netto Festbeitrag Elektronik - u. Betriebsunterbrechungsversicherung für Anlagen bis 10 kWp

250,-- EUR netto Festbeitrag Elektronik - u. Betriebsunterbrechungsversicherung für Anlagen bis 20 kWp

20 - 50 kWp = 2,9 ‰ Elektronikversicherung + 8,4 ‰ Betriebsunterbrechungsversicherung

50 - 75 kWp = 2,6 ‰ Elektronikversicherung + 7,7 ‰ Betriebsunterbrechungsversicherung

75 - 100 kWp = 2,4 ‰ Elektronikversicherung + 7,0 ‰ Betriebsunterbrechungsversicherung
2,20 ‰
2,10 ‰ bei Ausschluss Feuerrisiko
in den vorgenannten Beiträgssätzen ist ein 30% schadenverlaufsabhängiger Prämiennachlass (gilt bis zu einer Schadenquote von 60%) eingerechnet.
unter 100.000 EUR = 3,00 ‰
100.000 bis 150.000 EUR = 2,40 ‰
150.000 bis 200.000 EUR = 2,10 ‰
200.000 bis 250.000 EUR = 1,95 ‰
250.000 bis 500.000 EUR = 1,80 ‰
> 500.000 = Anfrage
Schräg- und Flachdachanlagen auf Privaten Wohnhäusern = 1,96 ‰

Schräg- und Flachdachanlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden = 2,38 ‰

Schräg- und Flachdachanlagen auf landwirtschaftlich genutzten Gebäuden (ohne erhöhte Feuergefahr) = 2,72 ‰
Pauschal 62,50 EUR bei 3-jähriger Vertragslaufzeit Basisdeckung 1,904 ‰
Pluspaket 0,298 ‰
Aufgeständerte Anlagen o. Bodenanlagen 25 % Zuschlag
Landwirtschaft oder produzierendes Gewerbe im Gebäude 50 % Zuschlag
Gewerbe ohne Produktion im Gebäude 25 % Zuschlag
10% Zuschlag bei Gebäude Bauartklasse 3
Vorschäden 30 % Zuschlag
1,60 ‰ Basissatz

Beitragszuschläge:
+ 0,24 ‰ wenn kein Überspannungsschutz nach VDE (DIN V0185) vorhanden
+ 0,40 ‰ Zuschlag für Fassaden- und aufgeständerte Anlagen
+ 0,32 ‰ Zuschlag für Eigenmontage
1,75 ‰ Basissatz

Beitragszuschläge:
+ 0,32 ‰ Zuschlag für aufgeständerte Anlagen
+ 0,24 ‰ Zuschlag für Eigenmontage (muss nach DIN 1055 erfolgen)
+ 0,16 ‰ bei Verlängerung der Ertragsausfallversicherung Haftzeit von 3 (90 Tage) auf 6 Monate (180 Tage).
Selbstbeteiligung: bis 50.000 EUR Investitionssumme = ohne Selbstbeteiligung
50.001 EUR bis 200.000 EUR Investitionssumme = 150 EUR je Schadenfall
200.001 EUR bis 500.000 EUR Investitionssumme = 250 EUR je Schadenfall
500.001 EUR bis 1.000.000 EUR Investitionssumme = 500 EUR je Schadenfall
unter 50 kWp = 0,- bis max. 100,00 EUR je Schadenfall (Integralfranchise, d.h. der Versicherungsnehmer trägt den Schaden, der den so genannten Franchisebetrag (100,00 EUR) nicht übersteigt, selbst. Wird der Franchisebetrag im Schadensfall überschritten, wird keine Selbstbeteiligung in Abzug gebracht (ohne Selbstbeteiligung).

ab 50 kWp = 200,00 EUR je Schadenfall
0-25 kWp = ohne Selbstbeteiligung.

26-51 kWp = 100 EUR

51-100 kWp = 200 EUR
101-200 kWp = 250 EUR
201-500 kWp = 500 EUR
je Schadenfall
Ohne Selbstbeteiligung, 150 EUR oder 250 EUR je Schadenfall Wahlweise 250 oder 500 EUR je Schadenfall 250 EUR je Schadenfall 250 EUR, 500 EUR, 1.000 EUR, 2.500 EUR 250 EUR
500 EUR (10 % Nachlass)
1.000 EUR (20 % Nachlass) - je Schadenfall
250 EUR je Schadenfall 150 EUR bis 100.000 EUR Versicherungssumme
220 EUR bis 250.000 EUR Versicherungssumme
500 EUR bis 500.000 EUR Versicherungssumme
Selbstbehalt Schrägdach-, Flachdach-, Fassadenanlagen:
Anlagen bis 5 KWP = 150,00 EUR

Anlagen bis 100 KWp:
250,00 EUR Standard (ohne Beitragsnachlass)
500,00 EUR (Beitragsnachlass 7,5 %)
1.000,00 EUR (Beitragsnachlass 15,0 %)
2.500,00 EUR (Beitragsnachlass 22,5 %)
5.000,00 EUR (Beitragsnachlass 30,0 %)
10.000,00 EUR (Beitragsnachlass 35,0 %)

Anlagen über 100 KWp:
500,00 EUR Standard (ohne Beitragsnachlass)
1.000,00 EUR (Beitragsnachlass 10,0 %)
2.000,00 EUR (Beitragsnachlass 15,0 %)
5.000,00 EUR (Beitragsnachlass 22,5 %)
10.000,00 EUR (Beitragsnachlass 30,0 %)
20.000,00 EUR (Beitragsnachlass 35,0 %)

Freiflächenanlagen / Sonstige Montageorte bis 200 KWp:
500,00 EUR Standard (ohne Beitragsnachlass)
1.000,00 EUR (Beitragsnachlass 15,0 %)
2.000,00 EUR (Beitragsnachlass 20,0 %)
5.000,00 EUR (Beitragsnachlass 25,0 %)
10.000,00 EUR (Beitragsnachlass 30,0 %)
20.000,00 EUR (Beitragsnachlass 35,0 %)

Zusätzlicher SB von 25% bei Diebstahlschäden an Solarmodulen von Dachanlagen, wenn diese • auf einem unbewohnten oder bewohnten Gebäude in Alleinlage außerhalb geschlossener Ortschaften befindet oder der Abstand zwischen Dachkante/Dachrinne und Erdboden weniger als 3 Meter beträgt.

Zusätzlicher SB von 25% bei Diebstahlschädenan Solarmodulen von Fassadenanlagen, wenn der Abstand zwischen Unterkante der Anlage und dem Erdboden weniger als 3 Meter beträgt. Dieser zusätzliche Selbstbehalt an Solarmodulen gilt nicht, wenn
• ein Montagesystem mit Diebstahlsicherung oder
• entwendungssichere Verschraubungen für die Modulbefestigung oder
• eine permanente Überwachung der Anlage mittels elektronischer Detektionsmaßnahmen inkl. Aufschaltung auf ein Wachunternehmen vorgesehen wurden.

Zusätzlicher SB von 25 % bei Diebstahlschäden an Wechselrichtern, die außerhalb eines allseits verschlossenen Gebäudes montiert wurden und deren Abstand zum Erdboden weniger als 3 Meter beträgt. Der zusätzliche Selbstbehalt an Wechselrichtern gilt nicht, wenn ein Wechselrichter mit Diebstahlschutz verwendet wurde.

Bitte Besonderheiten des Tarifs beachten!
250 EUR je Sachschaden
150,00 EUR je Sachschaden (gegen 20 % Beitragszuschlag)
150,00 EUR je Schadenfall 250,00 EUR
Schäden aufgrund von erkannten Konstruktions-, Materialoder Ausführungsfehler durch die selbe Ursache werden nach Abzug des festgelegten Selbstbehaltes nach der folgenden Staffel entschädigt:
– 100 % des 1. Schadens
– 80 % des 2. Schadens
– 60 % des 3. Schadens
– 40 % des 4. Schadens
– 20 % des 5. Schadens
Weitere derartige Schäden sind nicht ersatzpflichtig.

Bei Schäden am Wechselrichter beträgt der Abzug 10 Prozent pro Jahr, höchstens jedoch 50 Prozent ab dem 5. Betriebsjahr.
250,00 EUR (Standard)
500,00 EUR (10 % Nachlass)
1.000,00 EUR (15% Nachlass)
Vertrags-Mindestbeitrag nach Nachlässen = 150,00 EUR
150,00 EUR 125,00 EUR Versicherungssumme bis 50.000 ohne Selbstbehalt
Versicherungssumme über 50.000 EUR mind. 250,00 EUR Selbstbehalt
0,- EUR je Schadenfall bis 50.000 EUR Investitionssumme

200,- EUR je Schadenfall bis 100.000 EUR Investitionssumme

250,- Eur je Schadenfall über 100.000 EUR Investitionssumme
0,- EUR je Schadenfall bis 100.000 EUR Investitionssumme

200,- EUR je Schadenfall über 100.000 EUR Investitionssumme
Ertragsausfallversicherung: Ausfallentschädigung: bis 2,50 EUR je kWp/Tag (ganzjährig)
Haftzeit (Leistungsdauer): 12 Monate
Karenzzeit (Wartezeit):
bis 200.000 EUR Investitionssumme = 0 Tage
200.001 EUR bis 500.000 EUR Investitionssumme = 1 Tag
500.001 EUR bis 1.000.000 EUR Investitionssumme = 2 Tage
Ausfallentschädigung: ganzjährig bis 2,50 EUR je kWp/Tag (ganzjährig)
Haftzeit (Leistungsdauer): 12 Monate
Karenzzeit (Wartezeit):
0-100 kWp = ohne Karenzzeit
über 100 kWp = 2 Tage
Ausfallentschädigung: bis 2,50 EUR je kWp/Tag (ganzjährig)
Haftzeit (Leistungsdauer): 12 Monate
Karenzzeit (Wartezeit):
0-10,99 kWp = 0 Tage
11-50 kWp = 0 Tage
51-100 kWp = 1 Tag
101-200 kWp = 2 Tage
201-500 kWp = 2 Tage
bis 2,00 EUR je kWp/Tag (ganzjährig)
• Leistung ab dem Tag des versicherten Ausfalles (keine weitere Selbstbeteiligung) für Anlagen bis 125.000 EUR. Für Anlagen über 125.000 EUR Investitionssumme beträgt die Karenzzeit 1 Tag.
• Leistungsdauer max. 6 Monate mit Verlängerung der Haftzeit von 6 auf 12 Monate bei Sachschäden durch Feuer, Sturm oder Hagel

• Leistung ab dem 3. Tag des Ertragsausfalles
• standarmäßige Leistungsdauer bis 3 Monate; verlängerbar auf 6 Monate (Zuschlag 20 %) oder 12 Monate (Zuschlag 40 %)
• Ausgefallene Leistung (kWp) x 3,90 (kWh pro kWp und Tag) x Ausfalltage x spezifischer Einspeisevergütungssatz (Euro pro kWh).
• Haftzeitverlängerung auf insgesamt max. 12 Monate bei Sachschäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Sturm
• Leistungsdauer bis 12 Monate Entschädigungsleistung:
• April bis September 2,00 EUR KWp/Tag
• Oktober bis März 1,00 EUR je KWp/Tag

• Haftzeit 12 Monate. Leistungsbeginn frühestens mit Meldung bei den Baloise Versicherungen.
• Karrenzzeit 2 Tage
• Karenzzeit: 0 Tage
• Haftzeit: 180 Tage
Ausfallentschädigung: max. 2,50 je kWp/Tag
• Haftzeit: 360 Tage Zuschlag 25 % (mind. 25,- EUR)
Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) der ABE hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles eine mindestens einmal monatliche Sichtprüfung der Wechselrichter vorzunehmen um sich von der ordnungsgemäßen Funktion der Photovoltaikanlage zu überzeugen. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gilt Abschnitt B § 8, Nr. 3 der ABE.
• Karenzzeit: 0 Tage
• Haftzeit: max. 12 Monate
• Ausfallentschädigung:
je kWp Anlagenleistung und Ausfalltag 2,00 EUR im Sommer (01.04. - 30.09.) und 1,00 EUR im Winter (01.10. - 31.03.) unter Anrechnung der unabhängig vom Schaden weiterhin erzielten Erträge.
• Karenzzeit: 1 Tag
• Haftzeit max. 6 Monate
• Haftzeitverlängerung auf insgesamt max. 12 Monate bei Sachschäden durch Brand
• Höchstentschädigung aus Ertragsausfall-Versicherung 50.000 EUR
• Ausfallentschädigung 1,50 EUR je kWp/Tag EUR
Bitte beachten: Die Ertragsausfallversicherung wird gesondert mit folgenden Optionen berechnet:
Anlagen bis 10 KWp:
Karenzzeit: ohne
Leistungsdauer: 3 Monate
Beitragszuschlag: keiner

Anlagen über 10 KWp:
• Karenzzeit: 2 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 10,00 %
• Karenzzeit: 3 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 9,00 %
• Karenzzeit: 4 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 8,2 %
• Karenzzeit: 5 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 7,6 %
• Karenzzeit: 7 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 6,8 %
• Karenzzeit: 10 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 5,8 %
• Karenzzeit: 14 Tage Haftzeit: 3 Mon. Zuschlag: 4,8 %
• Karenzzeit: 7 Tage Haftzeit: 4 Mon. Zuschlag: 22,50 %
• Karenzzeit: 7 Tage Haftzeit: 5 Mon. Zuschlag: 25,00 %
• Karenzzeit: 7 Tage Haftzeit: 6 Mon. Zuschlag: 27,5 %

• Tagesentschädigung: EUR 2,00 je kWp (in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.)
• Tagesentschädigung: EUR 1,00 je kWp (in der Zeit vom 01.10. bis 31.03.)
• Haftzeit bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Sturm und Hagel: 12 Monate

• Karenzzeit: 2 Tage
• Haftzeit max. 6 Monate
• für Schäden durch Feuer (Abschnitt A § 5d) ABPV 2011) und Schäden durch Hagel und Sturm beträgt die Haftzeit 12 Monate
• gegen 10 % Beitragszuschlag, 12 Monate für alle versicherten Gefahren und Schäden gemäß Abschnitt A, § 2 ABPV 2011
• Ausfallentschädigung:
Die Entschädigung für einen Unterbrechungsschaden nach § 2 Nr. 2 erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, pro Unterbrechungstag je nach Monat, in dem die Unterbrechung besteht, durch Multiplikation des 365. Teils der Versicherungssumme gemäß § 5 Nr. 2 b) mit nachfolgenden Faktoren:
Januar: 0,25
Februar: 0,4
März: 0,9
April: 1,2
Mai: 1,6
Juni: 1,7
Juli: 1,8
August: 1,7
September: 1,2
Oktober: 0,7
November: 0,3
Dezember: 0,25
Bei einem Teilausfall der Photovoltaikanlage erfolgt die Entschädigung anteilig.
Karenzzeit:
Anlagen bis 20 kWp = 0 Tage
Anlagen ab 20 kWp = 2 Tage
Haftzeit: 3 Monate
Ausfallentschädigung je Tag:

01.04. - 30.09. je KWP 2,00 EUR
01.10. - 31.03. je KWP 1,00 EUR
5.000 EUR Maximalentschädigung für Anlagen bis 20 kWp
Karenzzeit: 2 Tage
Haftzeit: 6 Monate
Ausfallentschädigung: 2,00 EUR je kWp/Tag
Entschädigt wird die entgangene Einspeisevergütung, max. Tagesentschädigung 2,00 €/kWp
• Haftzeit 3 Monate
• Karrenzzeit 2 Tage
• Ausfallentschädigung für Anlagen bis 50 KWp über o .g. Beitragssätze einkalkuliert.
• Ausfallentschädigung für Anlagen über 50 KWp = 20 % Zuschlag auf Elektronikdeckung
Ausfallentschädigung: 2,50 EUR je kWp/Tag Haftzeit (Leistungsdauer): 6 Monate (gem. Tarif 10.2009)
Karenzzeit (Wartezeit) = 0 Tage
Ausfallentschädigung: 2,50 EUR je kWp/Tag Haftzeit (Leistungsdauer): max. 3 Monate
Karenzzeit (Wartezeit) = 0 Tage
Ausfallentschädigung:
Die Leistung der Betriebsunterbrechungsversicherung beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Meldung des Schadens bei der Oberösterreichischen Versicherung AG
vom 1.10. bis zum 31.03. = EUR 1,00 je kWp/Tag
vom 1.04. bis zum 30.09. = EUR 2,50 je kWp/Tag
Haftzeit 180 Tage
Karenzzeit: 2 Tage
mit vereinbartem Plus Paket = Haftzeit 360 Tage, Karenzzeit: 1 Tag
• vom 01.10. bis 31.03. 1,00 EUR je kWp/Tag
• vom 01.04. bis 30.09. 2,00 EUR
Haftzeit 90 Tage
• Über diese Tagesentschädigungssätze hinausgehende höhere Erträge werden dann erstattet, wenn diese durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.
Karenzzeit (Wartezeit):
• bis 50.000 EUR Investitionssumme = 0 Tage
• bis 100.000 Investitionssumme = 1 Tag
• über 100.000 Investitionssumme = 2 Tage
• vom 01.10. bis 31.03. 1,00 EUR je kWp/Tag
• vom 01.04. bis 30.09. 2,00 EUR
• Haftzeit 90 Tage
• Über diese Tagesentschädigungssätze hinausgehende höhere Erträge werden dann erstattet, wenn diese durch den Versicherungsnehmer nachgewiesen werden.
Karenzzeit (Wartezeit):
bis 100.000 EUR Investitionssumme = 0 Tage
über 100.000 Investitionssumme = 2 Tage
Eine Verlängerung der Leistungsdauer auf 6 Monate (Ertragsausfallversicherung) ist gegen Zuschlag (+0,16 ‰) möglich.
Erweiterte Haftung Ertragsausfall
z. B. bei Wiederaufbau des Gebäudes
Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird. Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit (12 Monate) in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird oder dem Versicherungs-nehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird. keine Aussage im Bedingungswerk Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Entschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes, auf/an dem die versicherte Photovoltaikanlage montiert ist, erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird. Diese Vereinbarung gilt nur für netzgekoppelte Photovoltaikanlagen. keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk keine Aussage im Bedingungswerk
Kosten auf „Erstes Risiko“ Insgesamt bis 200.000 EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung
• Bergungskosten
• Luftfrachtkosten
• Feuerlöschkosten inkl. Gebühren
Je Position sind 50.000 EUR auf Erstes Risiko kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung
• Bergungskosten
• Luftfrachtkosten
• Feuerlöschkosten inkl. Gebühren (25.000,- EUR)
Je Position sind 50.000 EUR auf Erstes Risiko kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
• Feuerlöschkosten inkl. Gebühren (20.000,- EUR)
Bis jeweils 50.000,- EUR auf Erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
• Feuerlöschkosten
Bis jeweils 30.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 50.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis 15.000 EUR
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis 15.000 EUR
• Bewegungs- und Schutzkosten bis 15.000 EUR
• Gerüststellung (bis 10.000 EUR), Luftfracht (bis 2.500 EUR)
Bis jeweils 25.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Feuerlöschkosten u. Gebühren
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 15.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Feuerlöschkosten u. Gebühren
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme, höchstens 25.000,- EUR, sind kostenfrei auf erstes Risiko mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Feuerlöschkosten u. Gebühren
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 15.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Schadensuchkosten
• Kosten für Maurer- und Stemmarbeiten
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Luftfrachtkosten
• Aufräumungs- und Entsorgungskosten
• Kosten für Gerüste und Arbeitsbühnen
Bis jeweils 10.000,- EUR je Kostenart sind auf erstes Risiko mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 2.500,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten • Kosten für Gerüststellung einschließlich Kosten für Dachdeckerarbeiten die der Versicherungsnehmer in Folge eines Versicherungsfalles aufwenden muss.
Bis jeweils 15.000,- EUR je Kostenart sind auf erstes Risiko mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Diese Kosten für
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
gelten jeweils bis auf 10 % der Gesamtversicherungssumme, mindestens aber 5.000 €, höchstens jedoch auf insgesamt 25.000 € je Schadenereignis maximiert.
Bis insgesamt 25.000 EUR sind auf Erstes Risiko kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 1.000 EUR sind auf Erstes Risiko kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Aufräumkosten, Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich, Bewegungs- und Schutzkosten, Luftfrachtkosten, Bergungskosten, Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Schadensuchkosten und Feuerlöschkosten sind mit jeweils EUR 20.000,- auf erstes Risiko versichert. Bis insgesamt max. 15.000,- EUR (je Position 5.000 EUR) auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums; Luftfracht
Bis insgesamt max. 20.000,- EUR auf erstes Risiko sind kostenfrei mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums; Luftfracht
PV Montageversicherung: nein, separate Beantragung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich Ja, kostenfrei eingeschlossen. Maximalentschädigung 5.000 EUR, Selbstbehalt 250,00 EUR, Leistungsdauer 1 Monat nein, separate Beantragung (Einschluss) der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich nein, separate Beantragung der PV Montageversicherung erforderlich
PV Minderertrag-Versicherung: ja, optional zu beantragen nein ja, optional zu beantragen ja, optional zu beantragen nein ja, inklusive nein ja, optional zu beantragen ja, optional zu beantragen nein nein nein nein nein ja, optional zu beantragen nein nein nein nein
Minderertrag-Versicherung SB / Leistung in %: SB 10 % / Leistung 50 % des Jahres-Energieertrages, max. 25.000 EUR nein SB 10 % / max. Leistung 45 % des Jahres-Energieertrages SB 10 % / max. Leistung 45 % nein 10% / max. Leistung 30 % des Jahres-Energieertrages nein SB 10 % / max. Leistung 30 % des Jahres-Energieertrages SB 10 % / max. Leistung 30 % des Jahres-Energieertrages nein nein nein nein nein SB 10 % / Leistung 30 % des Jahres-Energieertrages nein nein nein nein
Vorsorgeversicherung: • Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung
in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart (ohne Maximierung)
• Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung
in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart (ohne Maximierung)
• Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung
in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart (ohne Maximierung)
• Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorgeversicherung
in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.
• Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart • Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 25 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart. • Ja, in Höhe von 20 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme • bis 50 % der Versicherungssumme max. 250.000 EUR • bis 20 % der Versicherungssumme • bis 10 % der Versicherungssumme • 10%, maximal EUR 250.000,-- EUR • bis 50 % der Versicherungssumme • --- • --- • 30 % der zuletzt dokumentierten Gesamtversicherungssumme für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen (Erweiterungen, Austausch, hinzukommende Anlagen und Geräte). • keine Aussage in den Bedingungen • keine Aussage in den Bedingungen • bis 50 % der Versicherungssumme, max 100.000 EUR • keine Aussage in den Bedingungen • keine Aussage in den Bedingungen
Technologiefortschritt: • Sind für die versicherten Sachen nach einem Versicherungsfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile aufgrund des technologischen Fortschrittes nicht mehr zu beziehen, so ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4b) ABE 2011 bei tatsächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Solarmodule durch Solarmodule der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. • Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der ABE 2011 ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. • Abweichend von § 7 Nr. 2c bb) TCABEM 2012 ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffungskosten für die aktuelle Nachfolgegeneration der versicherten Sache oder Teilen davon, wenn diese aufgrund des technischen Fortschrittes in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann. Der Versicherer verzichtet dabei auf den bedingungsgemäßen Abzug für Änderungen oder Verbesserungen. § 7 Nr. 4 b Satz 1 TCABEM 08 (Zeitwertentschädigung) gilt in diesem Zusammenhang gestrichen. • Sind für die versicherten Module nach einem Schadenfall serien mäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt: Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module durch Module der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften, soweit diese wiederbeschafft wurden. Module, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Abschnitt A § 7 Nr. 4b) ABE 2011 gilt nicht. • Sind für die versicherte Photovoltaikanlage serienmäßig hergestellte Module nicht mehr zu beziehen und erfolgt die Wiederherstellung durch serienmäßig hergestellte Module mit technisch vergleichbaren Merkmalen, ist die Entschädigung nicht auf den Zeitwert beschränkt. • Sofern versicherte Sachen nicht mehr in ihrer ursprünglichen, technischen Zustand wiederhergestellt werden können, wird auch der technologische Fortschritt erstattet • mitversichert, bis 120 % der Versicherungssumme • Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der ABE (Änderung oder Verbesserung) ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. Die Entschädigungsleistung ist pro versicherte Sache insgesamt begrenzt auf 110 % des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. Abschnitt A § 7 Nr. 7 der ABE (Unterversicherung) bleibt unberührt Sind in einem Schadenfall die versicherten Sachen oder serienmäßig hierfür hergestellte Ersatzteile gleicher Leistung nicht mehr zu beziehen, werden abweichend von Nr. 2 c) bb) AB Sonne die Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungskosten für die nächst höhere am Markt noch erhältliche Leistungsklasse, maximal jedoch die Versicherungssumme der vom Schaden betroffenen Sache ersetzt. Fällt die Entschädigung unter den Zeitwert gemäß Nr. 4 a) bb), wird über diese Zeitwertregelung hinaus für Mehraufwendungen infolge Technologiefortschritt Entschädigung bis zu 10 % der Versicherungssumme höchstens 15.000 EUR - auf erstes Risiko - geleistet. • nicht versichert Abweichend zu Nr. 2 d) bb) ersetzt der Versicherer auch tatsächlich entstandene Mehrkosten durch Technologiefortschritt (bis 10 % der Versicherungssumme, max. 5.000 EUR). Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. • nicht versichert • nicht versichert • nicht versichert • nicht versichert • nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: Nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden kann die Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten versicherten Sache durch dem letzten Stand der Technik entsprechende Sachen in gleicher Art, Güte und Leistung erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch der ursprüngliche Betriebs- bzw. Verwendungszweck nicht geändert wird und die beschädigte oder zerstörte Sache nicht mehr hergestellt, ersetzt oder repariert werden kann. • nicht versichert • nicht versichert
Preissteigerung: • Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen (bis 15.000 EUR) zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. • Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt. • Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zu 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt. • Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 30 % über der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme gezahlt • keine gesonderte Regelung (gem. ABE) • Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 125% der letzten Versicherungssumme gezahlt. • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • im Rahmen der Deckung "Technologiefortschritt" • keine gesonderte Regelung keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung • keine gesonderte Regelung Entschädigt werden auch kurzfristige, marktabhängige Preissteigerungen zwischen Schadenstag und Auslieferung bis zur Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme. Ersetzt werden kurzfristige Preissteigerungen (Preisdifferenzen) bis zu 30 % über der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, begrenzt auf die tatsächlich entstehenden Mehrkosten. Ersetzt werden kurzfristige Preissteigerungen (Preisdifferenzen) bis zu 30 % über der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, begrenzt auf die tatsächlich entstehenden Mehrkosten.
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile - Sachschaden Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 2.500 EUR auch Entschädigung für Solarmodule oder Wechselrichter der versicherten Photovoltaikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 10 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind. In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 der ABE leistet der Versicherer bis zu
•  1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
•  2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
In Abänderung zu § TCABEM 2012 leistet der Versicherer bis zu einer Erstrisikosumme von 1.500 EUR auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Bei einer PV-Anlagenleistung ab 50 kWp verdoppelt sich der vorab genannte Wert. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 1.600 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter der versicherten Photovoltaikanlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die Wechselrichter zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Jahre seit der ersten Inbetriebnahme sind. Optional abzuwählen bei Anlagen bis 27.000 EUR. nicht versichert nicht versichert Der Versicherer leistet auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 2.500 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter-, Solarmodule und Batteriespeichersysteme der versicherten Photovoltaikanlage bis zu einem Betriebsalter von 5 Jahren ab Erstinbetriebnahme, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Die Entschädigungsleistung gilt kumuliert für Sach- und BU/Mehrkosten- Versicherung. nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: In Abänderung zu § 2 Nr. 2 der AEED2012 leistet der Versicherer bis zu 1.000,- EUR auf Erstes Risiko, auch Entschädigung für elektronische Bauelemente der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. nicht versichert nicht versichert
Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile - Ertragsausfall Der Versicherer leistet bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von jeweils 2.500 Euro auf Erstes Risiko auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an Solarmodulen und Wechselrichtern (elektronischen Bauelementen) der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Der Versicherer leistet bis zu
•  1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
•  2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Der Versicherer leistet bis zu 750 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Ab einer Anlagenleistung von 50 KWp steht die doppelte Summe zur Verfügung. Der Versicherer leistet bis maximal 1.000,00 EUR Entschädigung für einen Ertragsausfall gemäß Besondere Vereinbarungen Ziffer 7.2.1 infolge Ausfall von Wechselrichtern der versicherten Anlage, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Optional abzuwählen bei Anlagen bis 27.000 EUR. nicht versichert nicht versichert Siehe oben: "Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile - Sachschaden" nicht versichert nicht versichert bis max. 2.500,00 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: Der Versicherer leistet bis zu 500 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. nicht versichert nicht versichert
Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe den Betrag von 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Bei Schäden über 10.000 EUR greift die gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung Abweichend zu Abschnitt A § 2 TCABEM 2012 verzichtet der Versicherer im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe 10.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung. Der Versicherungsnehmer hat die anspruchsbegründende Schadenhöhe nachzuweisen. nein, gesetzliche Quotenregelung Mitversichert sind Sachschäden durch einfache oder grobe Fahrlässigkeit (Abschnitt A §2 Nr. 1 und Abschnitt A §7 Nr. 8 ABE 2008); 25 % der Entschädigung, maximal 50.000 Euro bis 25.000 EUR Schadenhöhe nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nicht versichert nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung nein, gesetzliche Quotenregelung
Innere Unruhen ja, versichert bis zur vereinbarten Versicherungssumme bis 100.000 EUR ja, versichert bis zur vereinbarten Versicherungssumme nicht versichert versichert bis 50.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 25% der Versicherungssumme, max. 50.000 EUR nicht versichert nicht versichert bis 50 % der Versicherungssumme nicht versichert nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: bis 25 % der Versicherungssumme, max. EUR 50.000,- nicht versichert nicht versichert
Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung) Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 1 ABE 2011 beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der Versicherungsschutz der Baudeckung endet, wenn die Photovoltaikanlage abgenommen ist oder spätestens zwei Monate nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.
Abweichend von Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABE 2011 leistet der Versicherer während des versicherten Zeitraumes Entschädigung ausschließlich bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl oder Raub, Diebstahl bereits verbauter Teile und Sturm inkl. Hagel.
Der Versicherungsschutz für die Gefahr Einbruchdiebstahl bezieht sich auf unter Verschluss gelagerte versicherte Sachen. Folgende Sicherungen sind einzuhalten: rundum geschlossenes Gebäude; sämtliche Außentüren der Räumlichkeiten des Gebäudes, in dem die versicherten Sachen gelagert sind, verfügen über Zylinderschlösser bzw. Zuhaltungsschlösser und über isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster
Ab Anlieferung der versicherten Sachen auf dem Betriebsgrundstück bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht, für einen Zeitraum von 8 Wochen, Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Diebstahl verbauter Peripherie. Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb 8 Wochen erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt. Der Versicherungsschutz beginnt entgegen Abschnitt A § 1 Nr. 1 Absatz 1 ABE 2011 bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage ab Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der vorzeitige Versicherungsschutz endet, wenn die Anlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste Zeitpunkt. Deckung für den vorzeitigen Versicherungsschutz besteht während der Bauphase für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitz schlag, Explosion, gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 a) bis c) ABE 2008 sowie Sturm ab Windstärke 8, Hagel, und einfacher Diebstahl verbauter Teile.
Für die Lagerung nicht verbauter Teile sind nachfolgende Sicherheitsanforderungen obligatorisch:
- rundum geschlossene Gebäude
- durch Schloss gesicherte Außentüre
- Isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster
Für PV-Anlagen bis max. 50 KWp! Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Photovoltaikanlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Der Versicherungsschutz umfasst die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub sowie Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens der Vertragsselbstbehalt, je Versicherungsfall vereinbart. nicht vereinbart nicht versichert Ab Anlieferung der versicherten Sachen auf dem Betriebsgrundstück bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Diebstahl bereits verbauter Teile, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Für die Baudeckung leistet der Versicherer Entschädigung bis zu einem Betrag von 100.000 EUR soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag eine Entschädigung erlangt wird. nicht versichert Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der eigentlichen Inbetriebnahme der Anlage mit dem Eintreffen der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Installation innerhalb eines Monats erfolgt. Die Deckung während dieser Bauphase ist bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme auf die Gefahren Feuer, Diebstahl endgültig verbauter Teile, Einbruchdiebstahl von unter Verschluss gelagertem Material (Mindestsicherungsanforderung: rundum geschlossenes Gebäude, durch Schloss gesicherte Außentüren, isolierverglaste Fenster oder Gitter) und Sturm/Hagel beschränkt. nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Erdbebenschäden bis 150.000 EUR Bis PV-Anlagen Versicherungssumme versichert, Selbstbehalt 10 % bis 100.000 EUR SB 10 % bis zu 25 % der Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen. bis zur Versicherungssumme bis zur Versicherungssumme versichert, jedoch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind von Menschen induzierte Erdbeben durch Bergbau, Rohstoffförderung, Talsperren, Geothermie, Sprengungen, Erdbewegungen und Nuklearversuche nicht versichert nicht versichert Wenn versicherbar: Abweichend von den Bestimmungen gemäß Teil 2 § 2 Ziffer 5 f) AVB-PV/PR 01.2010 sind Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen, versichert. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um 20 %, mindestens 1.000 EUR, höchstens 10.000 EUR, gekürzt (Selbstbeteiligung). ja, gegen Mehrbeitrag (nicht möglich bei Versicherungsorten der Erdbebenzone 3 - Siehe Beitragssätze) nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: bis 25 % der Versicherungssumme, maximal EUR 50.000,- nicht versichert nicht versichert
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern bzw. Fassaden infolge eines Sachschadens an der Photovoltaikanlage bis 25.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 20.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 20.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 30.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 5.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert bis 5.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 2.500 EUR nicht versichert mitversichert (f. Dächer) nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 1.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Schadensuchkosten: bis 25.000 EUR bis 10.000 EUR bis 15.000 EUR bis 30.000 EUR bis 5.000 EUR bis 50.000 EUR nicht versichert bis 5.000 EUR nicht versichert bis 15.000 EUR mitversichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 20.000 EUR nicht versichert nicht versichert
Mobile Peripherie: Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungs-Ortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen. Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder Überwachung der versicherten Anlage dienen Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungs-Ortes, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen. Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen. nicht versichert nicht versichert nicht versichert Versichert gelten mobile und fest installierte Peripherie und Überwachungskomponenten bis 1.000 EUR auch außerhalb des Versicherungsorts, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen. nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Sofortiger Reparaturbeginn: bei Schäden bis 20.000 EUR Schadenhöhe bei Schäden bis 10.000 EUR Schadenhöhe bei Schäden bis 10.000 EUR Schadenhöhe bei Schäden bis 10.000 EUR Schadenhöhe bei Schäden bis 10.000 EUR bei Schäden bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Entschädigung für versicherte Schäden am Wechselrichter: 100% Entschädigung 100% Entschädigung 100% Entschädigung 100% Entschädigung 100% Entschädigung Im Falle eines Totalschadens wird ab Erstinbetriebnahme von den Wiederherstellungskosten ein Abzug in Höhe von 10 Prozent pro Jahr vorgenommen. Für die ersten fünf Betriebsjahre wird dieser Abzug in der Entschädigungsberechnung nicht berücksichtigt. Ab dem sechsten Betriebsjahr wird der volle Abzug gemäß Anzahl der Jahre seit Erstinbetriebnahme berücksichtigt. Bei versicherten Schäden an Wechselrichtern mit einem Alter von mehr als 5 Jahren, wird im Totalschadenfall ein Abzug „neu für alt“ vorgenommen. Der Abzug beträgt 10% pro Jahr ab Inbetriebnahme. 100% Entschädigung unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt unbekannt
PV-Anlage De-/Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden bis 25.000 EUR
+ jeweils Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) für max. 1 Monat
bis 50.000 EUR

+ jeweils Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) für max. 1 Monat
bis 50.000 EUR
+ jeweils Ertragsausfall (bis 2,50 EUR je KWp/Tag) für max. 1 Monat
bis 30.000 EUR + Ertragsausfall-Entschädigung (bis 2,00 EUR je KWp/Tag) mit einer Haftzeit (Leistungsdauer) von max. 1. Monat bis 10.000 EUR • Leistung ab dem 3. Tag des Ertragsausfalles
• standarmäßige Leistungsdauer bis 3 Monate; verlängerbar auf 6 Monate (Zuschlag 20 %) oder 12 Monate (Zuschlag 40 %)
• Ausgefallene Leistung (kWp) x 3,90 (kWh pro kWp und Tag) x Ausfalltage x spezifischer Einspeisevergütungssatz (Euro pro kWh).
bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 2.500 Kosten für die erforderliche De- und Remontage bei Gebäude-Feuerschäden nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert Sofern das Plus Paket vereinbart wird: bis 15.000 EUR, wenn der Gebäudeschaden durch
a) Brand, Blitzschlag, Explosion;
b) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
c) Schäden die durch die unmittelbare Einwirkung von Leitungswasser eintreten, das aus wasserführenden Rohrleitungen, Armaturen oder angeschlossenen Einrichtungen austritt;
d) Sturm (Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung, deren Geschwindigkeit am Versicherungsort mehr als 8 Beaufort beträgt. Für die Feststellung der Geschwindigkeit ist im Einzelfall die Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik maßgebend;
e) Hagel (Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern.)
Nicht versichert ist der dabei anfallende Ertragsausfall.
nicht versichert nicht versichert
Selbstmontage / Eigenmontage (auch Teilweise): • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag) Installation der Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik. Vor Inbetriebnahme eine Abnahme durch einen Elektrofachbetrieb erforderlich. • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag) Installation der Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik. Abnahme durch einen Elektro-Fachbetrieb vor Inbetriebnahme erforderlich. • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag) Installation der Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik. Vor Einspeisung muss eine Abnahme durch einen Elektrofachbetrieb erfolgen. • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag). Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die Anlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektrofachbetrieb abgenommen werden. • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag) • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag) Ja, möglich. Die Photovoltaikanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der VDE-Richtlinien installiert und abgenommen sein. Versicherungsschutz besteht erst nach erfolgreich abgeschlossenen Probebetrieb der Gesamtanlagen und einer endgültigen mangelfreien Abnahme durch einen Fachbetrieb. • Ja, versicherbar (ohne Zuschlag). Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung geltender DIN-Vorschriften zu erfolgen. Im Schadenfall werden Lohn- und Montagekosten für die Eigenleistung erstattet, wenn diese bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. Nein, nicht versicherbar Ja, versicherbar. Die Anlage muss nach anerkannten Regeln der Technik installiert sein. Elektroinstallationen müssen von eim Fachbetrieb erfolgen. Nein, nicht versicherbar Nein, nicht versicherbar Ja, versicherbar. - keine Aussage im Tarifwerk nicht versicherbar Ja, versicherbar - keine Aussage im Tarifwerk nicht versicherbar ja, sofern eine Endabnahme durch einen eingetragenen Fachbetrieb erfolgt Anfragepflichtig • Ja, versicherbar (Zuschlag 0,32 ‰ ~ 17,6 %) • Ja, versicherbar sofern DIN 1055 eingehalten wird (Zuschlag 0,24 ‰ ~ 17,6 %)
Sachen im Gefahrenbereich bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko nicht versichert bis 5.000 EUR auf Erstes Risiko bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 2.500 EUR auf erstes Risiko nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Verzicht auf Restwertanrechnung im Schadenfall: ja, In Abänderung von Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials). ja, in Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf Anrechnung von Werten des Altmaterials. ja, in Abänderung zu § 7 Nr. 2 und 3 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen TCABEM 2012 verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials). ja, in Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials. nein nein nein ja, in Abänderung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 der zu Grunde liegenden ABE verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials). nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein nein
Energiespeicherversicherung ja, bis 150.000 EUR Investitionssumme ja ja ja, Solarstromspeicher mit einer Kapazität bis 20 kWh ja ja ja
Solarstrom-Tankstelle z. Eigennutzung ja nein ja ja bis 5.000 EUR ja
Totalschadenentschädigung bei nicht Wiederaufbau der Anlage Zeitwert Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 wird im Falle eines Totalschadens, ohne das die versicherte Anlage wieder aufgebaut wird, der Zeitwert der versicherten Sache oder wahlweise der steuerliche Buchwert der versicherten Anlage entschädigt. Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert Zeitwert
Überspannungsschutz- / Blitzschutzvorrichtungen sofern nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • Überspannungsschutz nicht erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen, keine Antragsfrage). Anlagen über 100 kWp Gesamtleistung müssen in eine äußere Blitzschutzanlage gem. Errichtervorgaben eingebunden werden. • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • VDE Richtlinien sind einzuhalten. Ansonsten keine Vorgaben im Bedingungswerk. • Nicht zwingend erforderlich, jedoch Zuschlag von 20 % für das Fehlen von Überspannungsschutz und Blitzschutz • die Anlage ist durch Blitz-, Überspannungs- und Überstromschutzeinrichtungen zu sichern, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und durch einen autorisierten Fachkundigen abgenommen worden sind • keine Aussage in den Bedingungen, keine Antragsfrage • nein (siehe jedoch Antragsvoraussetzungen) keine Tarifaussage • keine Tarifaussage, keine Antragsfrage • keine Tarifaussage, keine Antragsfrage • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • Nicht zwingend erforderlich (keine Aussage in den Bedingungen), keine Antragsfrage • keine Tarifaussage, keine Antragsfrage Es muss ein Überspannungsschutz integriert sein • Nicht zwingend erforderlich. Allerdings Zuschlag von 0,24 ‰ für das Fehlen eines Überspannungsschutzes nach VDE. • Nicht zwingend erforderlich. Allerdings Zuschlag von 0,15 ‰ für das Fehlen eines Überspannungsschutzes
Differenzentschädigung bei Totalschaden (GAP-Deckung)
ggfls. gegen Mehrbeitrag
Restschuldentschädigung bei Totalschaden und bestehendem Kreditvertrag: Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4 a) ABE 2011 im Falle eines Totalschadens, sofern der Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Photovoltaikanlage, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Photovoltaikanlage. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Investitionssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Photovoltaikanlage am Schadentag. Sofern gesondert vereinbart (siehe Tarifrechner), wird entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2011 im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Dabei bildet die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung. Inkludierter Leistungsbaustein: Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei nicht Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Entgegen § 7 Nr. 4 TCABEM 2012 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Inkludierter Leistungsbaustein: Differenz-Entschädigung (GAP-Deckung) bei unterbliebenem Wiederaufbau der Photovoltaikanlage. Gemäß Abschnitt A § 7 Abs. 4 a) ABE 2011 wird im Fall eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Grenze der Ersatzleistung ist die ursprünglich vereinbarte Versicherungssumme. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. bis 10.000 EUR auf Erstes Risiko bis 30 % der Entschädigung nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert Nur bei Einschluss Plus Paket: Gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 4 AEED2012 wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache ersetzt. Ist der Wiederaufbau der versicherten Anlage aus Gründen, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, wird bei Bestehen eines Kreditvertrages zur Finanzierung der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus dem Kreditvertrag erstattet. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzuges. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. nicht versichert nicht versichert
Rückwirkungsschäden bis 1.000 EUR nicht versichert bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Zuwegungskosten im Schadenfall bis 2.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert bis 15.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Rückbaukosten im Schadenfall bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert bis 5.000 EUR nicht versichert nicht versichert bis 15.000 nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert nicht versichert
Besonderheiten (positiv o. negativ) • Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaikversicherung-Deckungskonzept mit Deckungserweiterungenund optionalen Bausteinen • Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaik-Versicherung-Deckungskonzept mit Deckungserweiterungen und optionalen Bausteinen • Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaikversicherung-Deckungskonzept mit Deckungserweiterungen und optionalen Bausteinen • Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaikversicherung-Deckungskonzept mit Deckungserweiterungen sowie optionalen Bausteinen • Besteht eine Gebäudeversicherung bei der AXA Versicherung AG oder wird diese gleichzeitig abgeschlossen, wird ein Prämiennachlass in Höhe von 25 % gewährt. • Solarthermie bis 30 qm Anlagenfläche optional mitversicherbar • Ausschluss von Schäden durch Sturm bis zur Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde) bei aufgeständerten Flachdachanlagen (Schwerlastverfahren)
•Die Photovoltaikanlage muss nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der VDE-Richtlinien installiert und abgenommen sein
- • Entschädigung auch für selbstgenutzten Solarstrom (bei Photovoltaikanlagen bis 30 kWp, die ab dem 01.01.2009 installiert wurden)

Wichtige Obliegenheiten gem. Bedingungen:• die Belastbarkeit des Tragsystems und der Module infolge äußerer Einflüsse muss nachweislich der DIN 1055 bzw. Eurocode 1 in der jeweils aktuellsten, verbindlichen Fassung entsprechen
• die verwendeten Module müssen mechanischen Beanspruchungen gemäß IEC 61215-Zertifikat bzw. IEC 61646-Zertifikat standhalten
• Wechselrichter sind vor Witterungseinflüssen (Sonne, Sturm, Regen, Hagel, Schnee und Eis) und Taupunktunterschreitung zu schützen;
• die versicherten Sachen sind regelmäßig, gemäß den Herstellervorschriften zu warten
• es hat mindestens eine jährliche Sichtkontrolle der Anlagenteile durch einen Fachkundigen zu erfolgen. Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren und dem Versicherer auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
• bei Bodenanlagen ist ein entsprechendes Statikgutachten sowie Baugrundgutachten beizubringen
- • Soweit für die zu versichernde Anlage über eine RAL GZ966-Zertifizierung der Gütegemeinschaft Solarenergieanlagen e.V. verfügt oder der BSW-Anlagenpass vorliegt und ein Fragebogen zur Risikobeurteilung der Photovoltaikanlage eingereicht wird, ist ein Rabatt in Höhe von 30 % auf o.g. Beitragssätze möglich (gilt auch für den Mindestbeitrag). Sind vorab genannte Kriterien nicht gegeben, kann der Antragsteller durch Beantwortung weiteren Fragen zu Statik, Module, Auswahl und Installation elektrischer Betriebsmittel sowie Ertragssicherung u. Anlagenschutz einen Rabatt in Höhe von 25 % erhalten.

Lumit® ist ein eingetragenes Markenzeichen der Mannheimer Versicherung AG
Ab dem 5. Betriebsjahr wird die Entschädigung für Wechselrichter für jedes weitere angefangene Betriebsjahr um 10 % gekürzt. - • Schäden, die bei einem bestehenden Wartungsvertrag verhindert worden wären, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
• In Ergänzung zu § A 2 Nr. 5 d) ABE 2008 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Erdsenkungen.
- Antragsfragen nach Blitzschutzvorrichtungen gem. VDE sowie Einhaltung der DIN 1055 - nach Aussagen des Versicherers jedoch ohne Auswirkung auf Leistung u. Beitrag. Mitversichert gelten Mehrkosten bis zu 1.000 EUR für die Beschaffung zusätzlicher Energie
Dieser Tarif gilt für:
• Solar-, Geothermie-, Photovoltaik-, Klima-, Beschattungs-, Schließ-, Einbruchmelde- und Feuermeldeanlagen
• Heizungsanlagen, z. B. für die Verbrennung von nachwachsenden Rohstoffen (CO₂ neutral) und Heizungsanlagen, die den aktuellen Abgasnormen für Wohngebäude entsprechen
• Geothermieanlagen inklusive Erdschleifen und Tiefbohrungen
• Blockheizkraftwerk, Kraftwärmekopplung
• Weitere elektronische Anlagen, die der Reduzierung des Energieverbrauchs dienen
Gesamtentschädigung für alle Anlagen zusammen max. 50.000 EUR
Wechselrichter älter 10 Jahre sind nicht versichert!
Es werden Kumulgrenzen für Schäden durch Erdbeben und innere Unruhen in Höhe von insgesamt 15.000.000 EUR vereinbart.
Entschädigung für einen versicherten Ertragsausfall wird erst ab Meldung beim Versicherer geleistet!
Onlineangebot des unten genannten Anbieters
Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub, sind nur dann versichert, wenn eine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist.
• Onlineangebot des unten genannten Anbieters
- Bruchschäden an Modulen durch Reinigungsarbeiten, insbesondere Beseitigung von Schnee und Laub, sind nur dann versichert, wenn eine geeignete konstruktive Vorrichtung zur Begehung von Dächern vorhanden ist.
Tarifrechner / Angebote INTER Photovoltaikversicherung ZURICH Photovoltaikversicherung CONDOR Photovoltaikversicherung VHV Photovoltaikversicherung AXA Photovoltaikversicherung Helvetia Photovoltaik-Versicherung Baloise Versicherung R+V Versicherung AG ERGO Versicherung AG Provinzial Rheinland Versicherung AG Mannheimer Versicherung AG Alte Leipziger Versicherung AG Gothaer Versicherung Generali Versicherung HDI Gerling Waldenburger Versicherung SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG Oberösterreichische Versicherung AG Der Risikoträger des hier dargestellten Tarifes mit der Bezeichnung „Hanauer“ ist die Oberösterreichische Versicherungs AG in Linz (Österreich), in Deutschland vertreten durch: diehanauer24 Versicherungsvertriebs-GmbH. Die Gegenüberstellung bezieht sich ausschließlich auf Daten des Online-Angebotes von der diehanauer24 Versicherungsvertriebs-GmbH Der Risikoträger des hier dargestellten Tarifes mit der Bezeichnung „SunSafe 100“ ist die Oberösterreichische Versicherungs AG in Linz (Österreich), in Deutschland vertreten durch: diehanauer24 Versicherungsvertriebs-GmbH. Die Gegenüberstellung bezieht sich ausschließlich auf Daten des Online-Angebotes mit der Bezeichnung SunSafe100

Dieser Photovoltaikversicherung Versicherungsvergleich ist in kurzer, übersichtlicher Form und nicht abschließend dargestellt. Detaillierte Angaben finden sie in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Anbieter und in den aktuell zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Informationen und Versicherungsbedingungen zu Tarifen Dritter, die über Versicherungsmakler Rosanowske GmbH & Co. KG nicht angeboten werden, erhalten Sie auf der Website des Drittanbieters bzw. können Sie dort anfordern. Auch wenn alle Angaben sorgfältig recherchiert wurden, übernimmt der Verfasser/Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit oder Aktualität der hier gemachten Angaben.

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