Photovoltaikversicherung der AXA Versicherung. Online Beiträge berechnen und Antrag stellen beim Spezialisten zur Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen.

Photovoltaikversicherung AXA ... günstig, sicher und kompakt.

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Photovoltaikversicherung AXA
Stand 04.2010

Der neue Tarif zur AXA Photovoltaikversicherung – flexibel und kompatibel

  • Antragstellung ab 150,00 € netto jährlich mit einer Selbstbeteiligung von wahlweise 250,— oder 500,— EUR je Schadenfall. Versicherungsschutz wird für alle stationär betriebenen, netzgekoppelten Photovoltaik-Dachanlagen und Fassadenanlagen gewährt. Hier geht es zum online Tarifrechner.

Welche Photovoltaikanlagen sind über das Konzept der AXA versicherbar?

Versicherbar sind in Deutschland stationierte netzgekoppelte Dach-, u. Fassadenphotovoltaikanlagen mit einer Leistung von max. 200 KWp. Der Selbstbehalt je Sachschaden beläuft sich auf 250,— oder 500,— EUR (je nach Auswahl). Die integrierte Ertragsausfall-Versicherung sichert die Einspeiseerlöse nach einem Sachschaden für einen Zeitraum von wahlweise bis 3, 6 oder 12 Monate ab. Die vereinfachte, kundenorientierte Antragstellung, mit Verzicht auf einschränkende Risikofragen, runden das Photovoltaikversicherung-Angebot der der AXA Versicherung AG ab.

Welche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert?

Versichert gelten Bestandteile der stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage. Darunter fallen folgende Komponenten:

Photovoltaikmodul

  • Photovoltaikmodule
  • Modul-Trageeinrichtungen/ -Zubehör/ – Einbausätze
  • Sonnenstandsnachführung
  • Ladereglern
  • Wechselrichter
  • Transformatoren
  • Erzeuger- und Einspeisereglern
  • Überspannungsschutzeinrichtung
  • zugehörige Gleich- und Wechselstromverkabelung
  • Stromzähler im Eigentum und Zugriff des Versicherungsnehmers

sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten.

Wann leistet die Photovoltaikversicherung Schadensersatz?

Die Elektronikversicherung der AXA ist eine sogenannte Allgefahren-Deckung.

Versichert sind Schäden durch unvorhersehbare Ereignisse und das Abhandenkommen versicherter
Sachen, insbesondere durch

  • Höhere Gewalt (z. B. Naturkräfte, wie Sturm, Hagel, Frost, Schneedruck)
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Vorsatz Dritter
  • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, Plünderung
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss
  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
  • Konstruktions-, Material-, Ausführungsfehler
  • Tierverbiss
  • ... sowie weitere nicht genannte Gefahren, sofern diese in den zugrundeliegenden Bedingungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.

Die Betriebsunterbrechungsversicherung – Die Absicherung bei einem schadenbedingten Ausfall der Photovoltaikanlage

Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen oder nur eine Mindermenge an Strom produzieren, so erhalten Sie aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Ertrags-Ausfallversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.

Die Entschädigungsleistung beträgt pauschal 2,00 EUR pro Tag und kWp. Die Leistungsdauer (Haftzeit) beträgt wahlweise 3, 6 oder 12 Monate. Die Karrenzzeit (Wartezeit) beträgt 2 Tage – somit setzt die Leistung mit dem 3. Tag nach Beginn der Unterbrechung oder der Beeinträchtigung ein. Bei einem Sachschaden durch Brand, Blitzschlag, Explosion (gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 c) oder Sturm wird eine abweichende Haftzeit von insgesamt 12 Monaten vereinbart

Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung

Folgende Kosten sind auf Erstes Risiko bis jeweils 30.000 EUR ohne Abzug eines zusätzlichen Selbstbehaltes beitragsfrei vereinbart:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht

Vorsorgeversicherung

Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart.

Vorzeitiger Deckungsbeginn

Nur für PV-Anlagen bis max. 50 KWp: Der Versicherungsschutz beginnt bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Der Versicherungsschutz umfasst die Gefahren Einbruchdiebstahl, Raub sowie Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung. Bei Schäden durch Einbruchdiebstahl gilt eine Selbstbeteiligung von 10 %, mindestens der Vertragsselbstbehalt, je Versicherungsfall vereinbart. Der Versicherungsschutz endet, wenn die Photovoltaikanlage abgenommen ist oder maximal einen Monat nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.

Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden

Mitversichert sind zusätzliche Kosten auf Erstes Risiko bis 5.000 Euro für schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen

Mitversichert sind zusätzliche Kosten für De- und Remontage der Photovoltaikanlage und der Ertragsausfall der Photovoltaikanlage auf Erstes Risiko bis insgesamt 10.000 Euro, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage dadurch entstehen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Photovoltaikanlage installiert ist, behoben und zu diesem Zwecke die Photovoltaikanlage de- und remontiert werden muss.
Die Entschädigungsleistung für den entgangenen Erlös (Ertragsausfall) berechnet sich nach Ziffer 10.
Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.

Einschluss Erdbeben

Schäden durch Erdbeben gelten als mitversichert (Abschnitt A § 2 Nr. 4 e) ABE 2008 gilt gemäß BV 3.4 nicht).

Entschädigung von technischem Fortschritt

Sind für die versicherte Photovoltaikanlage serienmäßig hergestellte Module nicht mehr zu beziehen und erfolgt die Wiederherstellung durch serienmäßig hergestellte Module mit technisch vergleichbaren Merkmalen, ist die Entschädigung nicht auf den Zeitwert beschränkt.

Photovoltaikversicherung AXA Angebot

Nicht versicherte Schäden

Wie bei jeder Photovoltaikversicherung die auf den ABE (Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung) basiert, sind nicht versichert, Schäden durch

  • Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten
  • Kriegsereignisse, hoheitliche Eingriffe, Innere Unruhen
  • Kernenergie
  • durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, Alterung oder Verschmutzung
  • Schäden für die ein Hersteller oder Lieferant einzustehen hat (auch Garantieansprüche)

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Zusammenfassung AXA Photovoltaikversicherung

AXA Photovoltaikversicherung

Versicherungsbedingungen: - Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008)
- Besondere Vereinbarungen zur Elektronik-Versicherung von Photovoltaikanlagen bis 200 kWp
Versicherbare Photovoltaikanlagen: alle netzgekoppelten Photovoltaikanlagen auf Dächern und Fassaden
Installation auf gewerblich und/oder privat genutzten Gebäuden u. Grundstücken
Leistung / Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: max. 200 KWp
Selbstbeteiligung: wahlweise 250,-- oder 500,-- EUR je Schadenfall
Mindestbeitrag: 150,-- EUR
Ausfallentschädigung: - Leistung mit dem 3. Tag des Ertragsausfalles
- Leistungsdauer wahlweise 3 Monate, 6 Monate (gegen Zuschlag) oder 12 Monate (gegen Zuschlag)
- Entschädigungsleistung pauschal 2,-- EUR je kWp und Tag; Es wird auch ein höherer Ausfall entschädigt, sofern dieser vom Anlagenbetreiber nachgewiesen wird.
Haftzeitverlängerung: Beträgt die vereinbarte Haftzeit 3 oder 6 Monate, so gilt bei einem Sachschaden durch Brand, Blitzschlag, Explosion (gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 5 c) oder Sturm eine abweichende Haftzeit von 12 Monaten vereinbart.
Weitere versicherte Kosten: Bis jeweils 30.000,- EUR sind kostenfrei mitversichert:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
Montageversicherung: Nein, separate Beantragung erforderlich
Vorsorgeversicherung: Ja, in Höhe von 30 %
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden: bis 5.000 EUR
De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen: bis 10.000 EUR
Preissteigerung: Entschädigung gem. ABE
Landwirtschaftlicher Betrieb: nicht versicherbar
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): Ja, ohne Zuschlag und Einschränkungen versicherbar
Überspannungsschutz: nicht erforderlich
Blitzschutzanlage: nicht erforderlich
Besonderheiten der hier angebotenen Photovoltaikversicherung der AXA: Einschluss Erdbebenschäden
Entschädigung von technischem Fortschritt
Tarifrechner und Onlineantrag: Tarifrechner- und Onlineantrag zur AXA Photovoltaikversicherung

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