Photovoltaikversicherung VHV … günstig und sicher.
Die neueste Photovoltaik-Versicherung der VHV (04.2009) – exklusiv für Sie
Unser Angebot zur Photovoltaikversicherung
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Welche Photovoltaikanlagen sind über unser Deckungskonzept versicherbar?
Versicherbar ist die in Deutschland stationierte netzgekoppelte Photovoltaikanlage, die auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Fassade und Flachdach montiert ist. Dabei ist es unerheblich, welcher Gewerbebetrieb in dem Gebäude vorzufinden ist. Selbst die Photovoltaikanlage auf einem landwirtschaftlichen Betrieb ist versicherbar, sofern kein Heu- o. Stroh in dem Gebäude oder in unmittelbarer Nähe des Gebäudes, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist, erfolgt.
Welche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert?
Versichert gelten sämtliche Teile, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:
- Einspeise- und Erzeugungszähler
- Gleich- und Wechselstromverkabelungen
- Hausverteilerkästen (bei gleichzeitigem Schaden an der PVA)
- Modultragkonstruktionen
- Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
- Solarmodule
- Überspannungsschutzeinrichtungen (Blitzschutz)
- Wechselrichter
- Trafos
- Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen.
sowie die erforderlichen Installations- und Montagearbeiten. Vereinfacht gesagt, sind alle Bestandteile versichert, welche zu einem ordentlichen Betrieb der netzgekoppelten Photovoltaikanlage erforderlich sind.
Wann leistet die Photovoltaikversicherung Schadensersatz?
Die Elektronikversicherung der VHV ist eine sogenannte Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschaden) einer versicherten Sache die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
- Naturereignisse wie z.B. Sturm, Frost, Eisgang, Überschwemmung, Blitz, Hagel, Schneedruck
- Vorsatz Dritter, Sabotage, Vandalismus
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
- Konstruktions- oder Materialfehler
- Tierbiss (z.b. Marderbiss)
Weiterhin gelten alle hier nicht genannten Gefahren versichert, sofern diese an anderer Stelle der Bedingungen und Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus gelten Schäden durch Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung) versichert.
Versicherungsschutz bei Ausfall der Photovoltaikanlage – Die Ertrags-Ausfallversicherung
Kann Ihre Photovoltaikanlage aufgrund eines versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die Ertragsausfallversicherung (Betriebsunterbrechungsversicherung) — welche inklusive ist — eine Ausfallentschädigung.
Für Photovoltaikanlagen mit einer Versicherungssumme bis 250.000 EUR, beträgt die Tages-Ausfallentschädigung bei Totalausfall in den Monaten
- April bis September 2,50 EUR je kWp und Tag
- Otober bis März 1,50 EUR je kWp und Tag
Für Anlagen mit einer Versicherungssumme über 250.000 EUR sieht der Tarif folgende Berechnung der Ausfallentschädigung vor:
Jahresertragsausfall-Versicherungssumme (=Jahres-Einspeisevergütung) / 365 Tage x Anzahl Ausfalltage x Faktor
- Faktor 1,7 in den Monaten Juni bis August
- Faktor 1,3 in den Monaten April, Mai und September
- Faktor 0,5 in den Monaten Oktober bis März
Es wird eine Haftzeit (Leistungsdauer) von 6 Monaten für den Unterbrechungsschaden für alle versicherbaren Photovoltaikanlagen vereinbart. Bei Schäden durch Feuer, Sturm und Hagel wird die Haftzeit auf insgesamt 12 Monate verlängert.
Anstatt einer Selbstbeteiligung in EURO, wird eine Karenzzeit (Wartezeit) bis zur Leistungserbringung aus der Ertragsausfallversicherung vereinbart. Diese ist wie folgt geregelt:
- Anlagen bis 50.000 EUR Versicherungssumme = 0 Tage Karenzzeit
- Anlagen über 50.000 EUR Versicherungssumme = 2 Tage Karenzzeit
Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall zur Ertrags-Ausfallversicherung entfallen selbstverständlich, da diese durch die Karenzzeiten (Wartezeiten) ausgeglichen werden. Bei Teilschäden wird der nicht erlöste Ertrag aus dem Verhältnis des beschädigten zum unbeschädigten Anlagenteil ermittelt. Grundlage bilden die Abrechnungsunterlagen.
Zusätzliche mitversicherte Leistungen der Photovoltaikversicherung
Weitere Kosten können zusätzlich zu den Wiederbeschaffungs- oder Wiederinstandsetzungskosten je Schadenereignis anfallen:
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Feuerlöschkosten
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht.
Die genannten Kostenarten sind bis zu 30.000 EUR je Kostenart und Schadenereignis auf Erstes Risiko im Rahmen der VHV-Allgefahrendeckung, beitragsfrei mitversichert.
Inkludierte Deckungserweiterungen
Gebäudebeschädigungen (bis 7.500 EUR je Schadenereignis, auf „Erstes Risiko“)
Mitversichert gelten De- und Remontagekosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Anlage dadurch anfallen, dass ein Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Die VHV Versicherung leistet auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfall. Hierfür beträgt die Haftzeit (Leistungsdauer) 1 Monat.
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden (bis 7.500 EUR je Schadenereignis, auf „Erstes Risiko“)
Mitversichert gelten Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.
Schadensuchkosten (bis 7.500 EUR je Schadenereignis, auf „Erstes Risiko“)
Mitversichert gelten anfallende Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
Sofortiger Reparaturbeginn
Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden 5.000 EUR nicht übersteigt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren. Der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden.
Vorsorgeversicherung
Für alle während des jeweiligen Versicherungsjahres vorgenommenen Anlagenerweiterungen gilt eine Vorsorge in Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart, maximal 50.000 EUR.
Neuwertversicherung ohne Abzüge

Die VHV ersetzt im Totalschadenfall bei Wiederinstandsetzung den Neuwert der versicherten Anlage unmittelbar vor Schadeneintritt. Bei
Beschädigungen werden die notwendigen Wiederherstellungskosten ohne Abzug Neu für Alt erstattet. Es gilt ein vertraglich vereinbarter
Selbstbehalt, je nach PV-Anlagengröße, von 150,- EUR, 250,- EUR oder ohne Selbstbehalt je Schadenfall.
Verzicht auf Restwertanrechnung im Schadenfall
In Abänderung von Abschnitt A § 7 Nr. 2 und 3 ABE verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung von Werten des Altmaterials.
Eigenleistungen (Eigenmontage)
Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die ganz oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert werden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen und die PV-Anlage muss vor der Netzeinspeisung von einem Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb) abgenommen werden.
Zukünftige Leistungsverbesserungen
Zukünftige Leistungsverbesserungen wirken sich auf alle Photovoltaikversicherungen unserer bestehenden Kunden aus. Werden die dem Spezialkonzept zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen, Klauseln oder Deckungserweiterungen während der Laufzeit des Vertrages zu Gunsten des Versicherungsnehmers geändert, so gelten diese Änderungen gleichzeitig auch für die auf Basis des Konzeptes abgeschlossenen Einzelverträge!
Nicht versicherte Schäden
Wie bei jeder Photovoltaikversicherung die auf den ABE (Allgemeine Bedingungen der Elektronikversicherung) basiert, sind nicht versichert
- durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
- durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
- durch Innere Unruhen
- durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
- durch Erdbeben;
- durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten
- durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
- durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war
- soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
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Zusammenfassung VHV Photovoltaikversicherung
VHV Photovoltaikversicherung |
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|---|---|
| Versicherungsbedingungen: | - Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE) Fassung 2008 - Besondere Vereinbarung zur Elektronik- und Ertragsausfall-Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (PVA) Stand 2008.03 |
| Versicherbare Photovoltaikanlagen: | - PV-Dachanlagen welche auf Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach, Flachdach oder Fassade installiert sind |
| Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: | 2.000.000 EUR (max. 450 kWp Leistung) |
| Selbstbeteiligung: | Bis 50.0000 EUR Versicherungssumme: Wahlweise ohne Selbstbeteiligung oder 150,00 EUR je Schadenfall Von 50.000 EUR bis 250.000 EUR Versicherungssumme: Wahlweise 150,00 EUR oder 250,00 EUR je Schadenfall Über 250.000 EUR Versicherungssumme: 250 EUR je Schadenfall |
| Mindestprämien: | Photovoltaikversicherung Sattel-, Pult, Walm-, Schrägdach oder Fassade: 60 € netto jährlich mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR 79,20 € netto jährlich ohne Selbstbeteiligung Photovoltaikversicherung Flachdachanlagen: vorab genannte Prämien + 20% |
| Ertrags-Ausfallversicherung: | Für PV-Anlagen bis 50.000 EUR Versicherungssumme - Leistung ab Tag des versicherten Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung) - Leistungsdauer max. 6 Monate - April bis September 2,50 EUR je kWp - Oktober bis März 1,50 EUR je kWp Für PV-Anlagen von 50.000 bis 250.000 EUR Vericherungssumme: - Leistung nach dem 2 Tag des versicherten Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung) - Leistungsdauer max. 6 Monate - April bis September 2,50 EUR je kWp - Oktober bis März 1,50 EUR je kWp Für PV-Anlagen über 250.000 EUR Versicherungssumme: - Leistung nach dem 2. Tag des Ausfalls (keine weitere Selbstbeteiligung) - Leistungsdauer max. 6 Monate Berechnungsformel: Jahresertragsausfall-Versicherungssumme (=Jahres-Einspeisevergütung) ./. 365 Tage x Anzahl Ausfalltage x Faktor - 1,7 in den Monaten Juni bis August - 1,3 in den Monaten April, Mai und September - 0,5 in den Monaten Oktober bis März Für alle Größen von Photovoltaikanlagen gilt: Bei Unterbrechungsschäden durch Feuer, verlängert sich die Haftzeit (Leistungsdauer) auf insgesamt. 12 Monate. |
| Weitere versicherte Kosten: | Bis jeweils 30.000,- EUR sind kostenfrei mitversichert: - Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich- Feuerlöschkosten - Bewegungs- und Schutzkosten - Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht |
| Montageversicherung: | nein, ist separat zu beantragen |
| Vorsorgeversicherung: | - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 30 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart (max. 50.000 EUR). |
| Preissteigerung: | - Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen bis zu 30 % über der letzten Versicherungssumme gezahlt (kostenfrei mitversichert) |
| Landwirtschaftlicher Betrieb: | - Ja, versicherbar. Verzicht auf Ausschluß Feuer (Klausel 032), wenn im Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung des Gebäudes, keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) gelagert werden. |
| Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): | Versicherbar, wenn die Photovoltaikanlage nach anerkannten Regeln der Technik installiert wird/wurde. Vor Einspeisung in das Netz, muss eine Abnahme durch einen Fachbetrieb (z.B. Elektro-Fachbetrieb)erfolgen. |
| Überspannungsschutz: | Keine Antragsfragen zum Wechselrichter-Überspannungsschutz; keine bedingungsmäßigen Ausschlüsse zum Wechselrichter-Überspannungsschutz. |
| Blitzschutzanlage: | Nicht erforderlich. Sollte ein Gebäude-Blitzschutz vorhanden sein, wird ein Rabatt von 10 % vergeben. |
| Besonderheiten der Photovoltaikversicherung: | - hervorragendes Preis-Leistungsspektrum - Sonderkonzept mit Leistungserhöhungen (nur hier erhältlich) Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B. - Gebäudeschädigung + bis 1 Mon. Ertragsausfall - Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden - Schadensuchkosten - Sofortiger Reparaturbeginn |
| Tarifrechner und Onlineantrag: | Tarifrechner- und Onlineantrag zur VHV Photovoltaikversicherung |

