Erhöhte Feuergefahr

Ob eine erhöhte Feuergefahr vorliegt und ob der Photovoltaikversicherer dies versichern möchte, liegt in seinem Ermessen – er kann entscheiden, welche Risiken er annehmen möchte. Daher ist pauschal keine Aussage zu treffen, was unter die erhöhte Feuergefahr fällt. Vor Jahren hat kaum ein PV-Versicherer bei Antragstellung nach den erhöhten Feuerrisiken gefragt – heute jedoch sieht es anders aus.

Gerade in den letzten Jahren haben die etablierten Versicherer immer mehr Großschäden an Photovoltaikanlagen durch Feuer zu verzeichen, welche auf die Lagerung von feurgefährlichen Stoffen oder die gewerbliche Lagerung und Bearbeitung von feuergefährlichen Stoffen zurückzu führen sind. Besonders schadenträchtig waren und sind landwirtschaftliche Betriebe mit Heu- o. Strohlagerung sowie Betriebe der Holzverarbeitung oder Lagerung.

Die Reaktion der Versicherer viel dementsprechend aus – die Annahme von erhöhten Feuerrisiken zur Photovoltaikversicherung wurde erschwert, was in den meisten Fällen bereits über die Antragsfragen erfolgt.

Antragsfragen:

  • werden in dem Gebäude feuergefährliche (o. leicht entzündliche) Stoffe gelagert?
  • handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb?
  • handelt sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Stroh-, oder Heulagerung?
  • ob mehr wie z. B. 50 m³ feuergefähliche Stoffe in oder am Gebäude gelagert werden?
  • werdem mehr wie 10 % des Gebäude-Raumvolumen an feuergefährlichen Stoffen gelagert?

Ferner gibt es noch zahlreiche Fragevarianten zur Art des Betriebes, welcher evtl. in dem Gebäude ausgeführt wird.

Können die vorab gennanten Fragen wahrheitsgemäß nur mit einem “Ja” beantwortet werden, wird es zur Folge haben, dass der Versicherer

  • den Antrag nicht annimmt bzw. ablehnt
  • einen höheren Selbstbehalt für das Feuerrisiko vereinbart (Fester EURO-Betrag oder in % vom Schaden)
  • einen Risikozuschlag (EUR) verlangt
  • das Feuerrisiko gänzlich ausschließt

Die für den Anlagenbetreiber beste Lösung ist wohl der Risikozuschlag, da dieser in eine feste Größe darstellt und entsprechend kalkulierbar ist. Die Vereinbarung eines höheren Selbstbehaltes für den Feuerschaden ist nur dann zu empfehlen, wenn dieser der Höhe nach fest vereinbart wird. Eine prozentuale Selbstbeteiligung hingegen kann im Schadensfall, je nach vereinbarter Höhe, für den Betreiber sehr kostspielig werden.

Von dem Ausschluss von Feuerschäden ist, soweit möglich, gänzlich abzuraten. Der Ausschluss Feuer ist grundlegend in den ABE definiert und muss, sofern er Anwendung finden soll, in der Police gesondert aufgeführt werden. Zusätzlich kann der Ausschluss noch in den Besondere Bedingungen und/oder Besondere Vereinbarungen verankert sein. Daher sollten die Bedingungen geprüft und Antragsfragen immer wahrheitsgemäß beantwortet werden!

Betreiben Sie bislang eine Photovoltaikanlage ohne erhöhte Feuergefahr, ist dem Versicherer, unmittelbar ab Kenntnisnahme, das erhöhte Feuerrisiko anzuzeigen!

Anmerkung:

Unsere Online-Anträge zur Photovoltaikversicherung verhindern, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der wenigen Risikofragen, dass Sie einen nicht passenden Tarif wählen.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


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