Photovoltaik Freiflächenanlage

Photovoltaikversicherungen vom Spezialanbieter

Exklusive Photovoltaik-Versicherungen

Über 15 Jahre PV-Erfahrung

Beste Referenzen

Ausgezeichnete Schadenbearbeitung

Alle mit "Innere Betriebsschäden"

Inkl. Ertragsausfallversicherung

Günstiger Beitrag

TOP-Leistungen

INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM 2019 - exklusiv nur hier!

Photovoltaikversicherung der INTER Versicherung - leistungsstark und kundenorientiert

Bereits für 75,00 € netto jährlich ohne Selbstbeteiligung für PV-Anlagen bis 50.000 EUR Investitionssumme ist der passend abgestimmte Versicherungsantrag auf Photovoltaikversicherung erhältlich. Er gilt für alle auf Dachflächen betriebene Photovoltaikanlagen. Neben den für eine Photovoltaikversicherung gängigen Leistungen, beinhaltet unser ROSA PREMIUM Spezialkonzept der INTER Versicherung zahlreiche Leistungserweiterungen, die wir exklusiv für unsere Kunden bereitstellen. Aber schauen Sie selbst, denn folgend haben wir Ihnen eine detaillierte Übersicht der einzelnen Versicherungsleistungen aufbereitet.

INTER Photovoltaikversicherung ROSA PREMIUM 2019 - exklusiv nur hier!

INTER Versicherung Logo

Photovoltaikversicherung INTER
Spezialkonzept 01.2019

Welche Photovoltaikanlagen sind über unser INTER Deckungskonzept versicherbar?

Versicherbar sind alle in Deutschland montierten netzgekoppelten Photovoltaik Dach- und Fassadenanlagen. Anlagen bis 50.000 EUR Neuwert sind ohne Selbstbeteiligung, größere Anlagen mit einer geringen, nach Investitionssumme gestaffelten Selbstbeteiligung, versicherbar. Es werden keine Zuschläge für Flachdachanlagen, dachintegrierte Anlagen oder beschwerte PV-Anlagen erhoben. Versicherbar sind auch Photovoltaikanlagen, die der Versicherungsnehmer in teilweiser oder gänzlicher Eigenregie montiert hat. Lediglich der Anlagenträger (Gebäude) muss den Beschaffenheitsvorgaben des Anbieters entsprechen, sofern es sich um kein Wohngebäude handelt. Der Versicherungsschutz für Energiespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge ist ohne weiteres beantragbar, sofern die Komponenten mit der PV-Anlage gekoppelt sind.

Das Leistungspaket beinhaltet neben "Inneren Betriebsschäden" für Wechselrichter auch Betriebsschäden an Solarmodulen. Der Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bei Schäden bis 50.000 EUR wird grundsätzlich vereinbart. Zudem wird Ertragsausfall, gemäß der zugrundeliegenden Bedingungen, auch bei einem Garantieschaden von der INTER übernommen. Selbstverständlich ist auch dieses PV-Versicherungskonzept wahlweise mit der optionalen Restschuldentschädigung im Totalschadenfall (Gap-Deckung) und der Minderertrag-Versicherung zu beantragen. Alle sonstigen unten aufgeführten Deckungserweiterungen sind bereits inkludiert! Sollten sich zukünftig Leistungen dieses Konzeptes zugunsten des Versicherten ändern, so gelten diese Verbesserungen auch für alle bestehenden Verträge, die über uns beantragt wurden. Unser leistungsstärkstes Produkt der INTER Versicherung soll vorrangig jene Anlagenbetreiber ansprechen, die für einen attraktiven Beitrag ein Höchstmaß an Leistungen erwarten.

Welche Bestandteile der Photovoltaikanlage sind versichert?

Versichert gelten sämtliche Teile inkl. Peripherie, die zur stationär installierten und gewerblich genutzten (Einspeisung in das öffentliche Stromnetz) Photovoltaikanlage gehören. Insbesondere zählen dazu folgende Einzelkomponenten:

  • Einspeise- und Bezugszähler
  • Wechselrichter
  • Photovoltaikmodule
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Modultragkonstruktionen
  • Montageset, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Überspannungsschutzeinrichtungen
  • Blitzschutzeinrichtungen
  • Trafos
  • Überwachungskomponenten
  • Hausanschlüsse, sofern der VN hierfür die Gefahr trägt
  • sonstige Peripheriegeräte
  • Energiespeichersysteme in Verbindung mit der Photovoltaikanlage, sofern gewünscht.
  • Ladestationen bzw. Stromtankstellen für Elektrofahrzeuge in Verbindung mit der PV-Anlage.
  • Mobile und fest installierte Anlagenperipherie und Überwachungskomponenten auch außerhalb des Versicherungsortes, sofern diese ausschließlich der Überwachung oder dem Betrieb der versicherten Anlage dienen.

sowie die jeweils erforderlichen Montage- und Installationsarbeiten.

Photovoltaikversicherung - versicherte Gefahren und Schäden

Photovoltaikversicherung INTER Angebot

Die INTER PV-Versicherung ist, wie alle unsere Photovoltaikversicherung-Angebote, eine Allgefahrendeckung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an einer versicherten Sache (siehe oben), die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten nicht vorhersehen konnten. Insbesondere sind dies Schäden durch:

  • Naturereignisse wie z.B. Sturm, Blitz, Hagel, Schneedruck, Frost, Eisgang, Überschwemmung
  • Abhandenkommen (Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung)
  • Brand (Feuer), Blitzschlag, Explosion sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
  • Vorsatz Dritter, Vandalismus, Sabotage
  • Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
  • Überspannung, Induktion, Kurzschluss, Überstrom
  • Wasser, Feuchtigkeit, Überschwemmung
  • Konstruktionsfehler, Materialfehler oder Ausführungsfehler
  • Höhere Gewalt
  • Innere Unruhen
  • Tierbiss (z. B. Marderbiss)
  • ...

Die Ertragsausfallversicherung

Kann die Photovoltaikanlage aufgrund eines vorausgegangenen versicherten Sachschadens keinen Strom produzieren, so erhalten Sie über die bereits eingeschlossene Ertragsausfallversicherung eine tägliche Ausfallentschädigung.

Die Aufallversicherung kommt je nach Höhe der Investitionssumme, entweder sofort (ohne Karenzzeit), oder nach dem ersten oder dem zweiten Tag zum Tragen. Die Tages-Ausfallentschädigung beträgt bis 2,50 je kWp.

Weitere Selbstbeteiligungen je Schadenfall entfallen, da diese durch die Karenzzeit (Wartezeit) abgegolten werden.

Die Leistungsdauer (Haftzeit) der Ausfallversicherung beträgt 12 Monate.

Wird ein Teil der Stromproduktion für den Eigenbedarf verwendet, stehen bei einem versicherten Ertragsausfall bis zu 1.000 EUR für Mehrkosten durch Fremdstrombezug bereit.

Ertragsausfall nach Garantieschäden (subsidiär)

Im Rahmen der Photovoltaik-Ertragsausfallversicherung leistet der Versicherer bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Ertragsausfälle, die infolge eines unter die Garantiebestimmungen fallenden Schadens an der versicherten Anlage entstehen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Garantiegeber als solcher nicht bereits für den entstandenen Ausfallschaden haftet.

Zusätzliche mitversicherte Leistungen auf „Erstes Risiko“ - gem. ABE 2011

Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Kosten insgesamt je Versicherungsfall bis 200.000 EUR auf Erstes Risiko versichert:

  • Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
  • Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
  • Bewegungs- und Schutzkosten
  • Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
  • Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten
  • Erstellung von Gerüsten und Arbeitsbühnen
  • Kosten für die Bereitstellung eines Provisoriums
  • Luftfrachtkosten
  • Bergungskosten
  • Feuerlöschkosten (Es handelt sich um Kosten zur Brandbekämpfung, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte und zu deren Ersatz der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.)

Energiespeicher Versicherung (Batteriespeicher-Versicherung)

Das in die Photovoltaikanlage integrierte Energiespeichersystem ist gemäß den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bis zu einem Neuwert von 100.000 Euro gegen einen geringen Beitragszuschlag versicherbar. Voraussetzung ist, dass die vom Hersteller geforderten Wartungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die speziellen Hinweise zum Ladevorgang befolgt werden.

Leistungserweiterungen der INTER Photovoltaikversicherung (alle bereits inkludiert)

Versicherungsschutz vor Betriebsfertigkeit (Baudeckung)

Photovoltaikanlage

Abweichend von Abschnitt "A" § 1 Nr. 1 ABE 2011 beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Betriebsfertigkeit der Photovoltaikanlage (nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort) bei Schäden durch:

  • Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
  • Einbruchdiebstahl oder Raub
  • Diebstahl bereits verbauter Teile
  • Sturm inkl. Hagel

Der Versicherungsschutz für die Gefahr Einbruchdiebstahl bezieht sich auf unter Verschluss gelagerte versicherte Sachen. Folgende Mindestsicherungen müssen gegeben sein:

  • rundum geschlossenes Gebäude
  • sämtliche Außentüren der Räumlichkeiten des Gebäudes, in dem die versicherten Sachen gelagert sind, verfügen über Zylinderschlösser bzw. Zuhaltungsschlösser und über isolierverglaste oder durch Gitter geschützte Fenster.

Der vorab aufgeführte vorzeitige Versicherungsschutz der Baudeckung endet nach Abnahme der Photovoltaikanlage, spätestens 2 Monate nach erfolgter Abladung der versicherten Sachen am Versicherungsort.

Unterversicherungsverzicht

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlichen Investitionskosten zur Versicherung angezeigt wurden. Sofern die Versicherungssumme versehentlich falsch angegeben wurde, verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30% beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.

Eigenleistungen

Der Versicherungsschutz besteht auch für solche Anlagen, die gänzlich oder teilweise in Eigenregie des Versicherungsnehmers montiert wurden. Die Installation hat nach den anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Die Photovoltaikanlage muss vor der Netzeinspeisung durch einen Elektrofachbetrieb abgenommen werden.

Erdbeben

In Abänderung zu § 2 Nr. 4e der ABE leistet der Versicherer bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, max. jedoch 150.000 EUR, auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.

Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen (Bauteileregelung)

Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 ABE 2011 leistet der Versicherer auf Erstes Risiko bis zu einem Betrag von 2.500 EUR auch Entschädigung für Wechselrichter und Solarmodule, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Darüber hinaus wird auch für den daraus resultierenden Ertragsausfall eine Entschädigung in Höhe von bis zu 2.500 EUR geleistet. Diese Leistungen werden bis zu einem Anlagenalter von max. 10 Jahren bereitgestellt.

De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden. Dies sind Kosten, die unabhängig von einem versicherten Schaden an der Photovoltaikanlage dadurch anfallen, dass ein unvorhersehbarer Sachschaden am Gebäude, auf dem die versicherte Anlage installiert ist, behoben werden muss. Der Versicherer leistet auch Entschädigung für den dadurch verursachten Ertragsausfall bis zu einer Haftzeit von einem Monat. Dies gilt jedoch nicht für altersbedingte Schäden, Schönheitsreparaturen oder Dachsanierungen.

Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden

Mitversichert gelten Kosten bis zu einer Versicherungssumme von 25.000 EUR auf Erstes Risiko für schadenbedingte Reparaturarbeiten an Dächern und Fassaden, die als Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an der versicherten Photovoltaikanlage notwendig geworden sind.

Erweiterte Haftung für Dach- und Fassadenanlagen (Ertragsausfall-Versicherung)

Die Haftung des Versicherers gilt dahingehend erweitert, dass die Ausfallentschädigung im Rahmen der vereinbarten Haftzeit in Abhängigkeit von der Wiederherstellung des Gebäudes als Träger der versicherten Photovoltaikanlage erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Instandsetzung oder der Wiederaufbau des Gebäudes vom Eigentümer nicht schuldhaft verzögert wird und der Unterbrechungsschaden nicht aufgrund von behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird.

Sachen im Gefahrenbereich

Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt "A" § 2 Nr. 1 ABE 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindliche Sachen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 Euro auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann (Subsidiärdeckung).

Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit

Der Versicherer verzichtet im Versicherungsfall bei Schäden, deren Schadenhöhe den Betrag von 50.000 EUR nicht überschreitet, auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadens und auf eine dementsprechende Leistungskürzung.

Schadensuchkosten

Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme in Höhe von 25.000 EUR auf Erstes Risiko, die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.

Sofortiger Reparaturbeginn

Nach Eintritt eines versicherten Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden den Betrag von 20.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile der Photovoltaikanlage sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Ertragsausfall nach Garantieschäden (subsidiär)

Im Rahmen der INTER Photovoltaik-Ertragsausfallversicherung wird bis zu 10.000 EUR auf Erstes Risiko auch für Ertragsausfälle geleistet, die infolge eines unter die Garantiebestimmungen fallenden Schadens an der versicherten Anlage entstehen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Garantiegeber als solcher nicht bereits für den entstandenen Ausfallschaden haftet.

Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall

In Abänderung von Abschnitt "A" § 7 Nr. 2 und 3 ABE 2011 verzichtet der Versicherer bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).

Bruch der transparenten Moduloberflächen

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die transparente Abdeckung der Solarmodule der versicherten Photovoltaikanlage durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt wird. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf bloße Beschädigungen der Oberflächen durch Schrammen, Verwitterungen oder Beaufschlagungen.

Technologiefortschritt

Sind für die versicherten Sachen nach einem Versicherungsfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile aufgrund des technologischen Fortschrittes nicht mehr zu beziehen, so ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4b) ABE 2011 bei tatsächlicher Wiederherstellung der Photovoltaikanlage die vom Sachschaden betroffenen Solarmodule durch Solarmodule der aktuellen Nachfolgegeneration mit identischen oder vergleichbaren Leistungs- und Produkteigenschaften. Anlagenteile, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung.

Photovoltaikversicherung INTER Angebot

Vorsorgeversicherung

Während des Versicherungsjahres eintretende Veränderungen (Erweiterungen/Austausch) der versicherten Photovoltaikanlage sind mitversichert. Entschädigt wird geleistet bis zur zuletzt dokumentierten Versicherungssumme je Versicherungsort zuzüglich 50%, sofern keine anderen Entschädigungsgrenzen vereinbart wurden.

Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen (Erweiterungen/Austausch) der versicherten Photovoltaikanlage.

Innere Unruhen

Der Versicherer leistet abweichend von § 2 Nr. 4 c) Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen gem. Klauseln zu den ABE 2011 für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.

Zuwegungskosten

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 Euro auf Erstes Risiko auch notwendige Kosten, um die Schadenstelle zugänglich zu machen (Erstellung von Behelfsstraßen und -wegen), sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage stehen.

Rückbaukosten

Mitversichert gelten bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 Euro auf Erstes Risiko auch anfallende Kosten für den Rückbau der versicherten Photovoltaikanlage, sofern diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem versicherten Sachschaden stehen.

Regressverzicht

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeiter von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruches, es sei denn der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden.

Mehrkosten infolge Preissteigerungen

Ersetzt werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.

Rückwirkungsschäden

Subsidiär mitversichert sind auch Ertragsausfallschäden bis max. 1.000 EUR, die durch einen Sachschaden am Leitungsnetz, Transformator oder sonstigen Einrichtungen, die der Stromabnahme dienen, hervorgerufen worden sind und für die der Versicherungsnehmer nicht die Gefahrtragung hat, auch, ohne dass es zu einem Sachschaden an der versicherten Photovoltaikanlage gekommen ist.

Datenversicherung

Versichert sind bis 5.000 EUR (auf erstes Risiko) die Wiederbeschaffungs- bzw. Neuprogrammierungskosten für serienmäßig hergestellte Standardprogramme und Daten inkl. der Datenträger, sofern diese im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage stehen (z. B. Monitoring). Grundlage bildet die Klausel 1911 gem. Klauseln zu den ABE 2008 für die Versicherung von Photovoltaikanlagen.

Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel

Photovoltaikversicherung INTER Angebot

Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen des fehlenden Nachweises seiner Zuständigkeit ablehnen. Weitergehende Ausführungen entnehmen Sie bitte Nr. 11 der "Besondere Vereinbarung Photovoltaikversicherung ROSA-PREMIUM".

Leistungs-Upgrade-Garantie

Werden die diesem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden "Besonderen Vereinbarungen" während der Vertragsdauer zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die Inhalte der neuen Vereinbarung mit sofortiger Wirkung auch für den bestehenden Versicherungsvertrag.

Optionale Deckungsbausteine

Minderertrag-Versicherung für Photovoltaikanlagen (optional zu beantragen)

Auf Basis der „Besondere Vereinbarung für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9940)“, sind die mit der Photovoltaikanlage nicht erzielten Erträge (sog. Mindererträge) versichert, wenn der prognostizierte Jahresenergieertrag mit der versicherten Photovoltaikanlage um mehr als 10 % unterschritten wird. Der Versicherer ersetzt den dadurch entstandenen Minderertrag, sofern dieser innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Betriebsjahres geltend gemacht wird. Die Höchstentschädigung beträgt bis zu 50 % des prognostizierten Jahresenergieertrages (max. 25.000 EUR) gemäß Ertragsprognose des Solarteurs bzw. des Ertragsgutachtens.

Versicherte Mindererträge

Der Versicherer leistet in Abweichung zu Abschnitt "A" § 2 ABE 2011 Entschädigung für anlagenspezifische Mindererträge verursacht durch:

  • eine von der Prognose bzw. vom Gutachten abweichende, verminderte Globalstrahlung
  • einer nicht geplanten Unterbrechung des Stromversorgungsnetzes
  • einer vom Energieversorgungsunternehmen veranlassten Trennung vom Stromnetz zur Gewährleistung der Netzsicherheit

Restschuldentschädigung bei Totalschaden und bestehendem Kreditvertrag (nur sofern gesondert beantragt)

Sofern gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer abweichend von Abschnitt "A" § 7 Nr. 4 a) ABE 2011 im Falle eines Totalschadens, sofern der Wiederaufbau der versicherten Photovoltaikanlage unterbleibt, den Zeitwert der versicherten Photovoltaikanlage, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kreditvertrag zur Finanzierung der versicherten Photovoltaikanlage. Dabei bildet die ursprüngliche im Antrag angegebene Investitionssumme die Grenze der Entschädigung. Der Zeitwert ergibt sich maximal aus der ursprünglichen im Antrag angegebenen Investitionssumme durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand der versicherten Photovoltaikanlage am Schadentag.

Sie sind von den ROSA PREMIUM Leistungen der INTER Photovoltaikversicherung überzeugt?

Dann verwenden Sie unsere super einfache Online Prämienberechnung zur Ermittlung Ihres individuellen Versicherungsbeitrages. Sagt Ihnen unser Angebot zu, so können Sie Ihre Photovoltaikversicherung sofort online beantragen.

INTER Photovoltaikversicherung (Kurzübersicht)

Versicherungsbedingungen: - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011)
- Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE)
- Besondere Vereinbarung „ROSA PREMIUM“ für die Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9912)
- Besondere Vereinbarung „ROSA-PREMIUM“ für die Ertragsausfall-Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9922)
- Besondere Vereinbarung für die Minderertrag-Versicherung von Photovoltaikanlagen (BV 9942) - sofern vereinbart -
Versicherbare Photovoltaikanlagen: - Alle Photovoltaik Dachanlagen und Fassadenanlagen
Versicherungssumme incl. Montagekosten maximal: 1.000.000 EUR
PV Anlagenalter max. 7 Jahre ab Inbetriebnahme
Selbstbeteiligung (je Schadenfall): bis 50.000 EUR Investitionssumme: ohne Selbstbeteiligung
50.001 bis 200.000 EUR Investitionssumme: 150,00 EUR
200.001 bis 500.000 EUR Investitionssumme: 250,00 EUR
500.001 bis 1.000.000 EUR Investitionssumme: 500,00 EUR
Mindestbeiträge: Photovoltaikversicherung für Dach- und Fassadenanlagen:
75,00 € netto jährlich
Ertrags-Ausfallversicherung: Für PV-Anlagen bis 200.000 EUR Investitionssumme:
- Leistung ab Ausfallbeginn (keine weitere Selbstbeteiligung)
Für PV-Anlagen ab 200.001 bis 500.000 EUR Investitionssumme
- Leistung: nach dem 1 Tag (keine weitere Selbstbeteiligung)
Für PV-Anlagen ab 500.001 bis 1.000.000 EUR Investitionssumme
-Leistung: nach dem 2 Tag (keine weitere Selbstbeteiligung)
- Haftzeit (Leistungsdauer) max.: 12 Monate
Ausfallentschädigung: bis 2,50 EUR je kWp/Tag
Weitere versicherte Kosten: Kostenfrei stehen jeweils bis insgesamt 200.000 EUR als Erstrisikosummen für folgende Positionen bereit:
- Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
- Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums, Luftfracht
- Feuerlöschkosten inkl. Gebühren
Montageversicherung: nein, ist separat zu beantragen (zur Photovoltaikanlagen Montageversicherung INTER)
PV Minderertrag-Versicherung: auf Wunsch optional zu beantragen - nur in Verbindung mit der Allgefahrendeckung (Photovoltaikversicherung). Hier erhalten Sie weitere Informationen zur INTER Minderertrag-Versicherung
Kreditvertrag Restschuldentschädigung bei versichertem Totalschaden (Gap-Deckung): auf Wunsch optional zu beantragen - nur in Verbindung mit der Allgefahrendeckung (Photovoltaikversicherung). Hier erhalten Sie weitere Informationen zur INTER Restschuldentschädigung
Vorsorgeversicherung: - Ja, für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 50 % der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme als vereinbart.
Preissteigerung: - Im Schadenfall werden kurzfristige Preissteigerungen gezahlt
(kostenfrei mitversichert)
PV-Versicherung landwirtschaftlicher Betrieb: - Ja, versicherbar. Vorausgesetzt, dass im Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung keine leicht entzündlichen Stoffe (z.B. Stroh und Heu) gelagert werden.
Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage): - Ja, gem. der Bedingungen versicherbar.
Überspannungsschutz Wechselrichter: keine Antragsfrage; keine Aussage in den Bedingungen - daher nicht erforderlich.
Blitzschutz-Anlage: nicht erforderlich - sofern keine behördliche oder gesetzliche Verpflichtung besteht.
Besonderheiten der Photovoltaikversicherung: - sehr starkes Leistungsspektrum
- Sonderkonzept mit erweiterten Leistungen
Zahlreiche Deckungserweiterungen wie z. B.
- Baudeckung
- Unterversicherungsverzicht
- Innere Betriebsschäden von elektronischen Bauteilen (Wechselrichter u. Solarmodule)
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Ertragsausfallversicherung inkl. erweiterte Haftung bei Wegfall des Anlagenträgers (Gebäude)
- Ertragsausfallversicherung Haftzeit 12 Monate
- Ertragsausfall nach Garantieschäden (subsidiär)
- Mehrkosten durch Fremdstrombezug
- Gebäudeschädigung
- Schadenbedingte Arbeiten an Dächern und Fassaden
- De- und Remontagekosten aufgrund von Gebäudebeschädigungen + bis zu 1 Mon. Ertragsausfall
- Feuerlöschkosten und Gebühren
- Sachen im Gefahrenbereich
- Schadensuchkosten
- Wegfall der Restwertanrechnung im Schadenfall
- Rückbaukosten im Schadenfall
- Rückwirkungsschäden
- Zuwegungskosten im Schadenfall
- Bruchschäden an der transparenten Solarmoduloberfläche
- Tierverbiss
- Sofortiger Reparaturbeginn
- Schadensuchkosten
- Regressverzicht
- Datenversicherung
- Erdbebenschäden
- Innere Unruhen
- Optionale Versicherung zur Restschuldentschädigung
- Leistungs-Upgrade-Garantie
- Verzicht auf Einwand grober Fahrlässigkeit
Tarifrechner und Onlineantrag: Onlinerechner INTER Photovoltaikversicherung

rosa Photovoltaik® ... Photovoltaikversicherung Sonderkonzepte für Leistungsorientierte.