Nicht wegzudenken – Die Betreiber-Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich ist anzumerken, dass wenn Sie eine Einspeisevergütung für den erzeugten Strom erhalten, Sie versicherungstechnisch als gewerbetreibend eingestuft werden – auch dann, wenn Sie kein Gewerbe angemeldet haben. Das wiederum bedeutet, Sie besitzen in der Regel keinerlei Schutz aus Ihren privaten Versicherungen (Privat-Haftpflicht u. Haus- u. Grundbesitzerhaftpflicht).

Im Bereich der Photovoltaikanlagen sind hauptsächlich zwei Konstellationen gegeben:

Ihre Photovoltaikanlage auf dem eigenen Haus

In etwa 98 % bestehender Privat-Haftpflichtversicherungen ist kein Haftpflichtschutz für das Betreiben von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen integriert. Die restlichen 2 % haben über „Besondere Bedingungen“ einen eher minimalistischen Schutz, da sehr geringe Deckungssummen vereinbart werden und der Regressanspruch des Stromanbieters ausgeschlossen ist. Eine riesige Lücke – denn werden durch Ihre Photovoltaikanlage Personen-, Sach-, oder Vermögensschäden verursacht, ist die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Ihnen, dem Anlagenbetreiber, gegeben.

Ihre Photovoltaikanlage auf einem fremden Dach

Egal ob gemietet oder kostenfrei überlassen – die Betreiber-Haftpflichtversicherung ist ein MUSS, denn es haftet nur der Betreiber/Eigentümer der Photovoltaikanlage für Sach-, Personen-, oder Vermögensschäden an Dritten, die von der Photovoltaikanlage ausgehen. Würde von Ihrer Photovoltaikanlage z. B. ursächlich ein Feuer oder eine anderweitige Gebäude- oder Sachbeschädigung ausgehen, für die Sie haftbar zu machen sind, kann es sehr kostspielig werden – ganz zu schweigen von Schäden an Personen.

Die Aufgaben der Betreiber-Haftpflichtversicherung

Im Schadensfall prüft der Versicherer, ob der Anspruch des Geschädigten über die vereinbarten Bedingungen versichert ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der Versicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer versuchen den Schaden von Ihnen abzuwenden. Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch einem Fall gehen die gesamten Kosten der Schadenabwehr zulasten der Versicherungsgesellschaft!

Empfehlenswert ist die Betreiber-Haftpflichtversicherung der VHV incl. Rückgriffsansprüchen der stromabnehmenden Netzbetreiber oder Dritter aus Versorgungsstörungen.

Nicht wegzudenken – Die Betreiber-Haftpflichtversicherung

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