Konstruktionsfehler

In den ABE § 2 findet man den Punkt b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler. Genau dieser Punkt wird oftmals von Betreibern und Solarteuren falsch verstanden.

Es ist keinesfalls so zu verstehen, dass Material-, Konstruktions- oder Ausführungsfehler als eigentliche Schadenursache in der Photovoltaik-Versicherung mitversichert sind. Es ist vielmehr so, dass ein nicht vorhersehbar von außen auf die Anlage oder deren Bestandteile einwirkendes, versichertes Ereignis, den Schaden verursachen muss. Wenn in Folge dessen, ein Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler dazu führt, dass die Anlage zerstört oder beschädigt wird, ist der Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler mitversichert.

Der erste Schritt des Photovoltaikanlagen-Betreibers ist den Solarteur haftbar zu machen. Fruchtet dies nicht, so wird die Photovoltaikversicherung den Schaden regulieren und versuchen den Solarteur in Regreß zu nehmen.

Beispiele:

Nicht versichert: Ein Wechselrichter gibt „einfach so“, ohne Einwirkung von außen, den Geist auf. Ursache ist ein Materialfehler auf einer Platine – keine Leistung vom Versicherer, da das versicherte, von außen einwirkende Ereignis nicht gegeben ist.

Versichert: Bei einem Sturm bricht ein Teil der Trage- o. Haltekonstruktion. Dieser Bruch hätte bei einem intakten Teil nicht stattgefunden. Das von außen einwirkende, versicherte Ereignis ist gegeben.

Konstruktionsfehler