Montage einer Photovoltaikanlage

Photovoltaik Montageversicherung

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Photovoltaik Montageversicherung der INTER-Versicherung (Einzeldeckung)

Die Montageversicherung für Photovoltaikanlagen der INTER Versicherung zählt zu den Leistungsriesen in diesem Segment. Geringe Selbstbehalte, zahlreiche Deckungserweiterungen und ein geringer Beitragssatz zeichnen dieses Versicherungskonzept aus, welches bereits ab 80,00 EUR netto (Mindestbeitrag) erhältlich ist. Erwähnenswert ist, dass eine Mitversicherung aller beteiligten Subunternehmer eines Montageprojektes gegeben ist. Einzelheiten sind folgend und in den Versicherungsbedingungen aufgeführt.

Tarifkalkulation

Die Tarifierung der INTER Montageversicherung erfolgt auf Basis der Netto-Investitionssumme (Kontraktwert) der zu montierenden Photovoltaikanlage.

Selbstbeteiligung

Das Konzept sieht eine Selbstbeteiligung von 100,00 bis 500,00 EUR, gestaffelt nach Investitionssumme, je Schadenfall vor. Bei versichertem Abhandenkommen beträgt der SB 10%, mindestens der vereinbarte Selbstbehalt (SB), max. 10.000 EUR. Nähere Angaben entnehmen Sie bitte dem Online-Tarifrechner.

Der Montageversicherung Leistungsumfang

Die Grundlage des Versicherungsschutzes bilden die "Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB 2011)" sowie die vereinbarten besonderen Vereinbarungen (BV) u. Klauseln zur Montageversicherung.

Versicherte Sachen im Rahmen der INTER Photovoltaik Montageversicherung

Unter den Versicherungsschutz fallen Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjektes (solartechnische Anlagen zur Stromerzeugung) und zugehörige Reserveteile, sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen wurden. Dazu zählen:

  • Solar- bzw. Photovoltaikmodule
  • Modultragkonstruktionen
  • Montagesets, wie z. B. Anschluss-, Befestigungs- und Verbindungssets
  • Wechselrichter
  • Laderegler, Trafos und Akkumulatoren
  • Einspeise- und Erzeugungszähler
  • Überwachungskomponenten
  • Gleich- und Wechselstromverkabelungen
  • Überspannungs- und Blitzschutzeinrichtungen
  • Mobile Peripherie- und Überwachungskomponenten für den Betrieb oder die Überwachung der versicherten Photovoltaikanlage

Versicherte Gefahren und Schäden der Montageversicherung

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und den Verlust von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Unter dieser Maßgabe gelten als versicherte Gefahren, Sachschäden z. B. durch

Montageversicherung INTER Angebot

  • Diebstahl
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Höhere Gewalt (Sturm, Schneelast, Überschwemmung, Hochwasser, Erdbeben, etc.)
  • Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen
  • Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage, Böswilligkeit u. Vandalismus
  • Berechnungs- u. Montagefehler
  • Sachschäden infolge v. Montageunfällen
  • Nagetierschäden (Marderbiss u.ä.)
  • Inner Unruhen, Streik und Aussperrung
  • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
  • Kurzschluss und Überspannung
  • Wasser und Feuchtigkeit
  • Konstruktions- und Materialfehler

Bedingungen und Deckungserweiterungen der INTER Montageversicherung

Die zugrundeliegenden Bedingungen, Klauseln und Deckungserweiterungen der Inter Montageversicherung ergeben sich aus den folgend aufgeführten Dokumenten:

  • Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB 2011, GDV 0830)
  • Besondere Vereinbarung Nr. 9932 Photovoltaik-Montageversicherung (Premium+)
  • Klauseln
    • 7102 Fremde Sachen (erweiterte Deckung)
    • 7209 Betriebsschäden an der Montageausrüstung
    • 7236 Innere Unruhen
    • 7211 Herstellerrisiko
    • 7237 Streik und Aussperrung
    • 7720 Arbeits- und Eilfrachtzuschläge
    • 7723 De- und Remontagekosten infolge eines Mangels
    • 7365 Besteller als Versicherungsnehmer
  • Weitere Einschlüsse und Deckungssummen
    • Mehrkosten für Luftfracht (zu §7 Nr. 3a AMoB 2011) bis 15.000,— EUR
    • Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten (zu §7 Nr. 3b AMoB 2011) bis 15.000,— EUR
    • Aufräumungskosten (zu §7 Nr. 3c AMoB 2011) bis 15.000,— EUR
    • Bergungskosten (zu §7 Nr. 3d AMoB 2011) bis 15.000,— EUR
    • Dekontaminationskosten für Erdreich bis 15.000,— EUR
    • Versicherte Montagedauer inkl. 1 Mon. Erprobung: 6 Monate
    • Prozentualer Selbstbehalt bei Diebstahlschäden: 10 % max. 10.000 EUR je Schadenereignis
    • Schadensuchkosten bis 2.500,- EUR
    • Sachen im Gefahrenbereich bis 5.000,- EUR
    • Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000,- EUR

Versicherungswert

Der Versicherungswert für das Montageobjekt ist der endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat. Ist der Versicherungsnehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die korrekte Versicherungssumme zur Versicherung angezeigt wurde.

Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Mitversichert gelten Zwischenlagerplätze und Verbindungswege zum Versicherungsort.

Zeichnungsvoraussetzungen

Die Installation muss nach anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung geltender Bauvorschriften erfolgen.

Versicherungsschutz bei Eigenmontage

Die Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage) ist ohne Beitragszuschlag versichert.

Versicherte Interessen

Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.

Versicherungsdauer / Versicherungsablauf

Der Vertrag und der Versicherungsschutz endet spätestens,

  • mit Abnahme des Montageobjektes
  • nach Ablauf von 6 Monaten, ohne dass es einer Erklärung des Versicherers bedarf
  • wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat

Umfang der Entschädigung

Montageversicherung INTER Angebot

Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.

Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug, insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
Entschädigt werden alle notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich des Wertes des Altmaterials.

Der Entschädigung sind nach Art und Höhe nur Kosten zugrunde zu legen, die in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.

Zusätzlich werden Mehrkosten ersetzt für

  • Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeiten
  • Eil- und Expressfrachten

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für

  • Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache. Abweichend hiervon leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe von 25% der De- und Remontagekosten, die auch unabhängig vom Versicherungsfall für die Beseitigung eines Mangels aufzuwenden sind.
  • Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles die versicherte Sache geändert wird
  • Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung
  • Vermögensschäden

Im Totalschaden wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt.

Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme.

Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden voraussichtlich 10.000 Euro nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Wenn eine Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des ermittelten Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Haben Sie weitere Fragen zur INTER Montageversicherung?

Nur zu, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an (+49 (0)22039888701).

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Die oben aufgeführten Texte zur INTER Montageversicherung sind lediglich Auszüge aus den zugrundeliegenden Bedingungen und sind nicht abschließend. Ausschlaggebend sind ausschließlich die gesamten zugrundeliegenden Bedingungen, Bestimmungen und Vereinbarungen.