Hagel ist fester Niederschlag aus Eispartikeln, der bei Gewittern in kräftigen Auf- und Abwinden entsteht. In der Sachversicherung gilt Hagel als benannte Naturgefahr, deren Schäden an Gebäuden, beweglichen Sachen und technischen Anlagen häufig gedeckt sind, sofern die Police die Gefahr einschließt und keine Ausschlüsse greifen.
Gebäudeversicherung: Hagelschäden an Dach, Fassade, Dachfenstern, Lichtkuppeln, Außenanlagen und fest verbundenen Bauteilen sind in der Regel gedeckt.
Inhalts- und Geschäftsinhaltsversicherung: Schäden an Betriebseinrichtung, Waren und Vorräten sind versichert, wenn der Hagel direkt einwirkt oder infolge Hagels eine Öffnung entsteht, durch die Niederschlag eindringt.
Technische- und Elektronikversicherung: Im Allgefahrenansatz sind unvorhergesehene Sachschäden durch Hagel an Anlagen (zum Beispiel an Photovoltaikanlagen) regelmäßig umfasst, soweit keine speziellen Ausschlüsse bestehen.
Dach: Eingeschlagene Ziegel, gebrochene Schieferplatten, durchschlagene Bitumen- und Folienbahnen, beschädigte First- und Gratbereiche.
Verglasungen: Beschädigte Oberlichter, Lichtkuppeln, Glasfassaden, Dachverglasungen; mögliche Folgeschäden durch Wassereintritt.
Technik im Außenbereich: Verbeulte Lamellen an Wärmepumpen und Rückkühlern, beschädigte Lamellen- und Blechverkleidungen, Beulen an Gehäusen.
Photovoltaik: Glasbruch an PV-Modulen
Sturm: Windgeschwindigkeiten ab definierter Stärke; Hagel kann ohne Sturmdeckung versichert sein, häufig werden beide Gefahren gemeinsam geführt.
Blitz und Überspannung: Elektrische Einwirkung, nicht zu verwechseln mit mechanischer Hagelwirkung; separate Klauseln und Sublimits beachten.
Schneedruck/Eislast: Lastbedingte Verformungen oder Einstürze durch Schnee oder Eisablagerung, nicht durch Hagelaufprall.
Ersetzt werden Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten gemäß vereinbartem Bewertungsmaßstab (Neuwert, Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert). Typisch sind Selbstbehalte, mögliche Sublimits für Glas, Lichtkuppeln, Außenanlagen oder Kostenpositionen wie Gerüst, De- und Remontage, Entsorgung und Dekontamination. Voraussetzung ist ein versichertes Ereignis und die Einhaltung der vertraglichen Obliegenheiten.
Fotodokumentation der Einschlagspuren, beschädigten Flächen und Folgeschäden; Stellungnahme des Fachbetriebs; Rechnungen und Kostenvoranschläge; ggf. Wetter- oder Hagelgutachten bei Streit über das Ereignis. Bei Folgeschäden durch Wassereintritt sind Zeitpunkt, Einstellwege und provisorische Sicherungsmaßnahmen festzuhalten.
Versicherbarkeit richtet sich nach Modulglas, geprüfter Hagelwiderstandsklasse und Montageart. Viele Photovoltaikversicherungen erstatten zusätzlich Kostenbausteine wie Gerüst, De- und Remontage, Entsorgung und Ertragsausfall nach Karenzzeit und Haftzeit, sofern vereinbart.
Widerstandsfähige Dach- und Verglasungsmaterialien, geprüfte Hagelklassen, fachgerechte Befestigungen, Schutzgitter für empfindliche Lamellen, regelmäßige Wartung und schnelle provisorische Abdichtung nach einem Ereignis reduzieren Schadenhöhe und Folgeschäden.
Hagel ist eine klar definierte Naturgefahr mit regelmäßigem Deckungsumfang in Sachversicherungen. Entscheidend sind die genauen Bedingungsregelungen, Nachweise im Schadenfall sowie geeignete Prävention, insbesondere bei exponierten Dächern und Außenanlagen wie Photovoltaik.
Datum der letzten Änderung: 21.10.2025