Der Mindestbeitrag ist die kleinste Jahresprämie, die ein Versicherer für eine Photovoltaikversicherung verlangt, unabhängig vom individuell errechneten Beitrag auf Basis der Versicherungssumme. Er stellt sicher, dass Verwaltungs- und Risikokosten des Versicherers auch bei sehr kleinen Verträgen gedeckt sind.
Bei Photovoltaikanlagen mit geringer Leistung oder niedriger Versicherungssumme würde die rechnerische Prämie häufig sehr niedrig ausfallen. Da jeder Vertrag Fixkosten wie Policierung, Verwaltung und Schadenbearbeitung verursacht, legen Versicherer eine Beitragsuntergrenze fest. Erst wenn der kalkulierte Beitrag über dem Mindestbeitrag liegt, wird der höhere Wert herangezogen.
Betreiber kleiner Dachanlagen zahlen oft nicht den individuell kalkulierten Beitrag, sondern den Mindestbeitrag. Dadurch relativiert sich der Kostenvorteil kleinerer Versicherungssummen. Ab einer bestimmten Anlagengröße steigt der Beitrag erst über den Mindestbeitrag hinaus an.
Die Höhe des Mindestbeitrags ist in den Tarifbedingungen oder im Angebot ausgewiesen. Sie gilt in der Regel pro Vertrag und Jahr. Bei Erweiterungen oder Bündelungen von Anlagen in einem Vertrag kann der Mindestbeitrag überschritten werden, wodurch der Beitrag wieder nach der Versicherungssumme berechnet wird.
Ein Betreiber versichert eine kleine Photovoltaikanlage mit einer Versicherungssumme von 8.000 Euro. Der kalkulierte Beitrag würde 35 Euro im Jahr betragen. Da der Mindestbeitrag des Versicherers 60 Euro beträgt, wird dieser Betrag als Prämie fällig. Erst bei größeren Anlagen, die einen kalkulierten Beitrag von über 60 Euro ergeben, wird der individuelle Wert zugrunde gelegt.
Der Mindestbeitrag ist eine feste Prämienuntergrenze in Photovoltaikversicherungen. Er schützt den Versicherer vor unwirtschaftlich niedrigen Beiträgen und sorgt für ein Gleichgewicht zwischen Verwaltungsaufwand und Risikodeckung. Für Betreiber kleiner Anlagen ist er ein wichtiger Faktor bei der Kostenkalkulation.
Datum der letzten Änderung: 30.09.2025