Eine Neuwertversicherung ersetzt im Schadenfall die Kosten für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung einer Sache in gleicher Art und Güte zum aktuellen Preis. Abzüge für Alter und Abnutzung entfallen, sofern die vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ziel ist die wirtschaftliche Gleichstellung mit dem Zustand vor dem Schaden.
Entschädigung bis zum Neuwert der versicherten Sache. Maßgeblich sind technische Gleichwertigkeit, gleiche Funktion und Qualität. Preisstand ist der Beschaffungszeitpunkt nach dem Schaden. Individuelle Vereinbarungen zu Markenbindung, Modellnachfolgern oder funktionaler Gleichwertigkeit sind möglich. Siehe auch unter Technologiefortschritt.
Der Vertrag verlangt in der Regel eine fristgerechte Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Der Versicherer kann zunächst den Wiederbeschaffungswert oder eine angemessene Teilzahlung leisten. Die sogenannte Neuwertspitze wird nach Nachweis der Wiederherstellung ausgezahlt. Erforderlich sind Rechnungen, Protokolle und Nachweise zur Gleichwertigkeit. Wird nicht wiederhergestellt, bleibt es häufig bei der Zeitwertentschädigung.
Wiederbeschaffungswert beschreibt den Betrag, der für eine gleichartige und gleichwertige Sache aufzuwenden wäre. Zeitwert ergibt sich aus Neuwert abzüglich Alters und Zustandsabschlägen. Neuwert setzt keine Abzüge an, verlangt aber die tatsächliche Wiederherstellung innerhalb der vereinbarten Frist und unter Einhaltung der Bedingungen.
Beim Teilschaden werden die erforderlichen Wiederherstellungskosten ersetzt, soweit sie den Neuwert nicht übersteigen und keine vertraglichen Grenzen entgegenstehen. Beim Totalschaden richtet sich die Leistung nach den Regeln zur Neuwertentschädigung. Restwerte beschädigter Teile können angerechnet werden, sofern dies vereinbart ist.
Ist die Versicherungssumme geringer als der tatsächliche Neuwert, droht Unterversicherung mit anteiliger Kürzung. Erstrisikodeckungen für bestimmte Kostenbausteine werden ohne Unterversicherungsprüfung bis zum vereinbarten Betrag ersetzt. Eine regelmäßige Aktualisierung der Versicherungssumme verhindert Lücken.
Zusätzliche Positionen wie De und Remontage, Gerüst, Entsorgung, Dekontamination oder Schadensuchkosten sind häufig durch Sublimits begrenzt. Verträge unterscheiden, ob diese Limits zusätzlich zur Hauptsumme gelten oder diese belasten. Die Anrechenlogik ist für die Gesamtleistung entscheidend.
In Photovoltaikversicherungen ist der Neuwert gängig, um Wiederherstellung und Betriebssicherheit sicherzustellen. Ist identische Peripherie nicht mehr erhältlich, erfolgt die Wiederbeschaffung über funktional gleichwertige Nachfolgetechnik. Einige Tarife erstatten Mehrkosten durch Technologiefortschritt, andere begrenzen auf den Preis vergleichbarer Standardkomponenten. Dokumentation von Stücklisten, Seriennummern, Inbetriebnahme und Prüfprotokollen beschleunigt die Auszahlung der Neuwertspitze.
Schadenmeldung mit Fotos, Gutachten oder Fachbetriebsbericht, Kostenvoranschläge, Rechnungen, Protokolle der Wiederherstellung und Nachweise über Gleichwertigkeit der Ersatzteile. Fristen und Weisungen des Versicherers sind einzuhalten.
Die Neuwertversicherung stellt die volle wirtschaftliche Wiederherstellung sicher, wenn die vertraglichen Bedingungen erfüllt sind. Korrekte Versicherungssumme, klare Sublimits und rechtzeitige Nachweise sind die Schlüssel für eine zügige und vollständige Neuwertentschädigung.
Datum der letzten Änderung: 06.11.2025