Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, der am Schadenzeitpunkt aufzuwenden wäre, um eine Sache gleicher Art, Güte und Funktion am Markt erneut zu beschaffen. Er bildet in vielen Sachversicherungen den maßgeblichen Entschädigungsmaßstab, wenn der Vertrag keine reine Zeitwertdeckung vorsieht und die beschädigte Sache nicht wirtschaftlich repariert werden kann.
Neuwert: Kosten für die Beschaffung eines neuen, gleichartigen Gegenstands oder für die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte. Neuwert kann über dem Wiederbeschaffungswert liegen, wenn adäquate Gebrauchtware verfügbar ist.
Zeitwert: Wert der Sache unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung, Zustand und technischer Überholung. Liegt regelmäßig unter dem Wiederbeschaffungswert, sofern ein funktionsgleiches Ersatzgut gebraucht teurer ist als der rechnerische Zeitwert.
Wiederherstellungskosten: Aufwand für Reparatur und Instandsetzung bis zum Zustand vor dem Schaden. Ist die Reparatur teurer als der maßgebliche Wert, greift die Regelung zum wirtschaftlichen Totalschaden und damit häufig der Wiederbeschaffungswert.
Maßgeblich sind marktübliche Preise für gleichartige und gleichwertige Güter am Schadenort beziehungsweise im relevanten Beschaffungsmarkt, inklusive üblicher Nebenkosten wie Transport, Verpackung und Inbetriebnahme, soweit vertraglich vorgesehen. Bei Serienprodukten helfen Händlerangebote, Marktplattformen, Listenpreise und Sachverständigengutachten. Bei Spezialtechnik wird auf Vergleichsaggregate, Nachfolgemodelle oder funktional gleichwertige Lösungen abgestellt.
Ist eine Reparatur unwirtschaftlich oder technisch nicht möglich, wird der Wiederbeschaffungswert entschädigt, abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung und gegebenenfalls des Restwertes der beschädigten Sache, sofern eine Restwertanrechnung vorgesehen ist. In Policen mit Neuwertklausel kann der Versicherer zunächst den Wiederbeschaffungswert zahlen und den Unterschied zum Neuwert nachleisten, wenn die Wiederbeschaffung innerhalb einer vertraglichen Frist nachgewiesen wird.
Der Wiederbeschaffungswert kann durch Technologiewandel beeinflusst sein: Ältere Modul- oder Wechselrichtergenerationen sind oft nicht mehr erhältlich. Dann wird auf funktional gleichwertige, aktuelle Komponenten abgestellt. Policen mit Mehrkostenklauseln für Technologiefortschritt können die Differenz zu modernen Ersatzteilen erstatten, während reine Zeitwert- oder einfache Wiederbeschaffungsregelungen auf den marktüblichen Preis für adäquate Ersatzgeräte begrenzen.
Zur nachvollziehbaren Feststellung dienen Angebote oder Rechnungen für gleichwertige Ersatzgüter, Sachverständigengutachten, Marktrecherchen, Seriennummernlisten, Fotos und Unterlagen zur ursprünglichen Spezifikation. Eine saubere Dokumentation beschleunigt die Regulierung und reduziert Bewertungsstreitigkeiten.
Ein fünf Jahre alter Wechselrichter fällt aus; eine Reparatur wäre teurer als ein Ersatzgerät. Für ein funktionsgleiches Nachfolgemodell werden 1.150 Euro brutto veranschlagt, einschließlich Lieferung und Inbetriebnahme. Der Versicherer setzt diesen Betrag als Wiederbeschaffungswert an, zieht den vereinbarten Selbstbehalt und einen etwaigen Restwert des Altgeräts ab und leistet entsprechend der vertraglichen Regelungen.
Der Wiederbeschaffungswert stellt sicher, dass beschädigte oder zerstörte Sachen durch gleichwertige Güter ersetzt werden können. Er ist zentral für die Entschädigung, wenn eine Reparatur unwirtschaftlich ist. Klar definierte Bewertungsmaßstäbe, aktuelle Marktnachweise und vollständige Unterlagen sorgen für eine zügige, transparente Schadenregulierung.
Datum der letzten Änderung: 12.09.2025