Wiederherstellungskosten

Wiederherstellungskosten sind die Aufwendungen, die erforderlich sind, um eine durch ein versichertes Ereignis beschädigte Sache in den vor dem Schaden bestehenden Zustand zurückzuversetzen. Sie bilden in vielen Sachversicherungen die Grundlage der Entschädigung, soweit der Vertrag Reparatur- oder Neuwertleistungen vorsieht.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Wiederbeschaffungskosten: Kosten für die Beschaffung einer gleichwertigen neuen oder gebrauchten Sache, wenn eine Reparatur wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll ist.


Neuwert: Maßstab in Policen, die die Wiederherstellung in gleicher Art und Güte ohne Abzug für Alter vorsehen, oft mit Fristen und Voraussetzungen.


Zeitwert: Entschädigungsmaßstab unter Berücksichtigung von Alter, Abnutzung und Zustand; begrenzt die maximal erstattungsfähigen Reparaturkosten.

Welche Positionen typischerweise dazugehören

Material- und Ersatzteilkosten einschließlich notwendiger Kleinteile, Verbrauchsmaterial und Softwarelizenzen.


Lohnkosten für Demontage, Reparatur, Montage, Prüfungen und Inbetriebnahme.


Nebenarbeiten wie Fehlersuche, Diagnose, Kalibrierung, Programmierung und Dokumentation.


Erforderliche Hilfsmittel: Gerüst, Hebezeuge, Kraneinsätze, Schutz- und Absperrmaßnahmen.


Aufräumungs-, Entsorgungs- und gegebenenfalls Dekontaminationskosten, soweit vertraglich eingeschlossen.


Mehrkosten infolge gesetzlicher oder behördlicher Auflagen, sofern der Vertrag dies vorsieht.

Grenzen und Ausschlüsse

Nicht umfasst sind üblicherweise Verbesserungen über den ursprünglichen Zustand hinaus, reine Wartungs- oder Verschleißarbeiten sowie Folgekosten ohne versicherten Sachschaden. Sublimits und Selbstbeteiligungen können einzelne Kostenarten begrenzen. Überschreiten die voraussichtlichen Reparaturkosten den maßgeblichen Wert unter Berücksichtigung des Restwertes, liegt wirtschaftlicher Totalschaden vor und es greift der entsprechende Entschädigungsmodus.

Ermittlung und Nachweise

Die Feststellung erfolgt anhand von Kostenvoranschlägen, Rechnungen, Stück- und Seriennummernlisten, Fotos, Prüf- und Inbetriebnahmeprotokollen sowie gegebenenfalls Gutachten. Vergleichsangebote können verlangt werden, wenn die Angemessenheit zu prüfen ist.

Besonderheiten bei Photovoltaikanlagen

Zu den Wiederherstellungskosten zählen regelmäßig De- und Remontage der Module, Unterkonstruktion, DC- und AC-Verkabelung, Austausch von Wechselrichtern, Parametrierung und Netzsynchronisation, Messplatzanpassungen, Gerüst sowie Funktions- und Isolationsmessungen. Falls identische Komponenten nicht mehr verfügbar sind, können Policen Mehrkostenregelungen für technologische Nachfolger oder marktbedingte Preissteigerungen enthalten; andernfalls gilt die Begrenzung auf den vertraglich maßgeblichen Wert.

Einfluss des Bewertungsmaßstabs

Bei Neuwertdeckung werden Wiederherstellungskosten bis zum Neuwert erstattet, oft nur, wenn die Wiederherstellung innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist erfolgt. Bei Zeitwertdeckung sind die erstattungsfähigen Reparaturkosten auf den Zeitwert begrenzt. In Erstrisikoklauseln gilt die vereinbarte Summe als Obergrenze ohne Wertnachweis, unabhängig vom Gesamtwert.

Selbstbehalt, Restwert und Fristen

Vom ermittelten Betrag sind der vereinbarte Selbstbehalt und gegebenenfalls der Restwert abzuziehen, sofern eine Restwertanrechnung vorgesehen ist. Fristen zur Schadenmeldung, Beauftragung und Wiederherstellung sind einzuhalten, damit Neuwert- oder Kostenbausteine nicht verfallen.

Fazit

Wiederherstellungskosten bestimmen in vielen Sachpolicen die Höhe der Entschädigung nach einem versicherten Sachschaden. Entscheidend sind der vertragliche Bewertungsmaßstab, klare Kostenbausteine und lückenlose Nachweise. Wer diese Punkte beachtet, erhält eine zügige, nachvollziehbare Regulierung und vermeidet unnötige Kürzungen.


Datum der letzten Änderung: 12.09.2025


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