Montage einer Photovoltaikanlage

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CONDOR Photovoltaik-Montageversicherung

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PV Montageversicherung CONDOR

CONDOR Tarifrechner | Antrag CONDOR Bedingungen

Wer einzelne Montagen von Photovoltaikanlagen versichern möchte, trifft mit der CONDOR eine hervorragende Wahl. Das Produkt beinhaltet neben dem üblichen Versicherungsschutz eine ganze Reihe Deckungserweiterungen, die speziell auf den Bereich Photovoltaik abgestimmt sind. Die Selbstbeteiligungen, auch bei Diebstahl während der Montagezeit, sind gegenüber dem Wettbewerb sehr gering. Die Versicherungspolice ist bereits ab 75,00 EUR (Einmalbeitrag) zzgl. Versicherungssteuer erhältlich. Die Beitragskalkulation erfolgt auf Basis der Anlagenleistung in kWp und der Netto-Investitionssumme.

Versicherungsbedingungen

Die Grundlage des Versicherungsschutzes zur PV Montageversicherung bilden die Allgemeine Montageversicherungs-Bedingungen (AMoB 2008), sowie die vereinbarten BV u. Klauseln zur Montageversicherung.

Selbstbeteiligung

Das Konzept sieht eine Selbstbeteiligung in Höhe von 100,00 bis max. 500,00 EUR, gestaffelt nach Anlagenleistung (kWp), je Schadenfall vor. Bei Diebstahlschäden werden 10%, mind. der vereinbarte SB, maximal jedoch 50.000 EUR als Selbstbeteiligung vereinbart.

Photovoltaik Montageversicherung – Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Unter dieser Maßgabe gelten als versicherte Gefahren, Sachschäden z. B. durch:

Montageversicherung CONDOR Angebot

  • Diebstahl
  • Höhere Gewalt (Sturm, Schneelast, Überschwemmung, Erdbeben, etc.)
  • Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion)
  • Schwelen, Glimmen, Sengen und Glühen
  • Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage, Böswilligkeit u. Vandalismus
  • Berechnungs- u. Montagefehler
  • Montageunfälle
  • Nagetierschäden (Marderbiss u.ä.)
  • Innere Unruhen, Streik und Aussperrung
  • Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung
  • Kurzschluss und Überspannung
  • Erdbeben
  • Wasser und Feuchtigkeit
  • Hochwasser und Überschwemmung
  • Konstruktions- und Materialfehler

Versicherte Sachen

Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjektes (Photovoltaikanlage) und zugehörige Reserveteile, sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind.

Deckungserweiterungen der Condor Montageversicherung

  • Luftfrachtkosten (zu §7 Nr. 3a AMoB 2008) bis 10.000,— EUR
  • Erd- und Bauarbeiten (zu §7 Nr. 3b AMoB 2008) bis 10.000,— EUR
  • Aufräumungskosten (zu §7 Nr. 3c AMoB 2008) bis 10.000,— EUR
  • Bergungskosten (zu §7 Nr. 3d AMoB 2008) bis 10.000,— EUR
  • Dekontaminationskosten für Erdreich bis 15.000,— EUR
  • Fremde Sachen („Klausel 7102“) bis 1.000,— EUR
  • Betriebsschäden an der Montageausrüstung („Klausel 7209“) bis 1.000,— EUR
  • Versicherte Montagedauer inkl. 1 Mon. Erprobung: 6 Monate
  • Prozentualer Selbstbehalt bei Diebstahlschäden: 10 % max. 50.000 EUR
  • Inklusive Eigenleistungen (Abnahme durch Fachbetrieb erforderlich)
  • Arbeits- u. Eilfrachtzuschläge („Klausel 7720“)
  • Innere Unruhen („Klausel 7236“)
  • Streik u. Aussperrung („Klausel 7237“)
  • Fremde Sachen (Klausel 7102)
  • Sachen im Gefahrenbereich
  • Nachhaftung (Extended Maintenance gemäß Klausel 7290)
  • Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 10.000,- EUR

Versicherungsort

Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche. Mitversichert gelten Zwischenlagerplätze und Verbindungswege zum Versicherungsort. Soweit eine Transportversicherung vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.

Versicherungssumme

Der Versicherungswert für das Montageobjekt ist der endgültige Kontraktpreis einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn sowie Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.

Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung unter der Voraussetzung, dass die tatsächlich installierte Anlagenleistung in kWp (Kilowatt-Peak) zur Versicherung angezeigt wurde.

Zeichnungsvoraussetzungen

Die Installation muss nach anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung geltender DIN-Bauvorschriften erfolgen.

Eigenmontage

Die Eigenmontage (auch Teil-Eigenmontage) ist ohne Beitragszuschlag versichert.

Versicherte Interessen

Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.

Montageversicherung Condor Angebot

Versicherungsdauer / Versicherungsablauf

Der Versicherungsschutz dieser Montageversicherung endet spätestens,

  • wenn das Montageobjekt (Photovoltaikanlage) abgenommen ist.
  • wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
  • nach Ablauf von 6 Monaten, ohne dass es einer Erklärung des Versicherers bedarf.

Umfang der Entschädigung

Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere, für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

Entschädigt werden alle notwendigen Aufwendungen für die Wiederherstellung des Zustandes unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich des Wertes des Altmaterials. Der Entschädigung sind nach Art und Höhe nur Kosten zugrunde zu legen, die in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.

Zusätzlich werden Mehrkosten ersetzt für Überstunden, Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeiten sowie für Eil- und Expressfrachten.

Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache;

Abweichend hiervon leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe von 25% der De- und Remontagekosten, die auch unabhängig vom Versicherungsfall für die Beseitigung eines Mangels aufzuwenden sind.

  • Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass anlässlich eines Versicherungsfalles die versicherte Sache geändert wird;
  • Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
  • Vermögensschäden

Im Totalschaden wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials entschädigt. Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen. Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt und der Schaden voraussichtlich 10.000 Euro nicht übersteigt. Die beschädigten, nicht reparierbaren Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren und der Schaden muss nachvollziehbar sein und nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.

Liegt eine Unterversicherung vor, wird nur der Teil des ermittelten Entschädigungsbetrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.

Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Haben Sie Fragen zur CONDOR Photovoltaik Montageversicherung?

Kein Problem, schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an - Tel.: +49(0)2203-9888701.

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Die oben aufgeführten Texte zur CONDOR Montageversicherung sind lediglich Auszüge aus den zugrundeliegenden Bedingungen und sind nicht abschließend. Ausschlaggebend sind ausschließlich die gesamten zugrundeliegenden Bedingungen, Bestimmungen und Vereinbarungen.