Photovoltaik Freiflächenanlage

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Alle mit "Innere Betriebsschäden"

Inkl. Ertragsausfallversicherung

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ZURICH (Sonderkonzept rosa-photovoltaik.de) Photovoltaikversicherung
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Photovoltaikversicherung ZURICH SolarPlus+
Zugrundeliegende Bedingungen: • Exklusivkonzept Photovoltaikversicherung Zurich 06.2013
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008)
• Besondere Vereinbarungen zur Versicherung von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen (Stand 06.2013)

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Photovoltaikversicherung Zurich SolarPlus+
• Allgemeine Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2008)
• Besondere Vereinbarung SolarPlus+ Versicherung (01.2012)
landwirtschaftlicher Betrieb: • Ja versicherbar. Ohne Risikozuschlag, wenn im landwirtschaftlichen Gebäude oder in unmittelbarer Umgebung (10m) weniger als 75 m³ leicht entzündliche Stoffe (z.B. Stroh oder Heu) gelagert werden. Ansonsten Risikozuschlag 20 %. Die maximale Versicherungssumme beträgt 250.000,-- EUR bei Lagerung von Mengen über 75 m³ leicht entzündliche Stoffe • nicht versicherbar
max. Versicherungssumme / Leistung: 1.500.000 EUR (300 kWp)
Größere Anlagen auf Anfrage
750.000 EUR (300 kWp)
Selbstbeteiligung: 0,- bis max. 100,- EUR (Integralfranchise) je Schaden für Anlagen unter 50 kWp
200,- EUR je Schaden für Anlagen über 50 kWp
150,--, 300,-- oder 600,-- EUR (siehe auch Beitragssatz)
Mindestbeitrag: 75,00 EUR netto 80,00 EUR netto
Beitragssatz: 1,70 ‰ für alle versicherbaren Anlagengrößen 1,90 ‰ (150,- SB)
1,75 ‰ (300,- SB)
1,6 ‰ (600,- SB)
Ertragsausfall-Versicherung: • Ausfallentschädigung:
    ganzjährig bis 2,50 EUR je KWp u. Tag
• Karenzzeit:
    0 Tage für Anlagen uneter 100 kWp
    2 Tage für Anlagen über 100 kWp
• Haftzeit (Leistungsdauer Ertragsausfallversicherung): 12 Monate
• Ausfallentschädigung:
- 2,50 EUR je kWp und Tag in den Monaten April bis September
– 1,50 EUR je kWp und Tag in den Monaten Oktober bis März
• Karenzzeit:
2 Tage
• Haftzeit: 6 Monate
Vorzeitiger Deckungsbeginn (Baudeckung) Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Abs. 2 besteht auch Versicherungsschutz vor betriebsfertiger Übergabe, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Nach Abladen der versicherten Sachen auf dem Versicherungsort bis zur betriebsfertigen Übergabe der Sachen besteht, für einen Zeitraum von 8 Wochen, Versicherungsschutz nach Maßgabe der ABE (Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruchdiebstahl, Raub, Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel sowie Diebstahl verbauter Peripherie. Abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Abs. 2 besteht auch Versicherungsschutz vor betriebsfertiger Übergabe, wenn der Versicherungsnehmer die Gefahr zu tragen hat. Der Versicherungsschutz beginnt nach Abladen der versicherten Sachen am Versicherungsort und ist bis zur Betriebsfertigkeit auf bereits fest mit dem Gebäude verbundenen (verbauten) Anlagenteile begrenzt. Versicherungsschutz für Einbruchdiebstahl besteht für unter Verschluss gelagerte, nicht verbaute Anlageteile bis zu einer Höhe von 3.000 EUR.
Versicherungsort Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt A § 4 innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten Betriebsgrundstücke in der Bundesrepublik Deutschland. Ergänzend zu Abschnitt A § 4 ABE 2008 besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungs-ortes, soweit Teile der versicherten Anlage zum Zweck von Reparatur- oder Überholungs-maßnahmen bewegt oder transportiert werden müssen. Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt A § 4 innerhalb der im Versicherungsvertrag genannten Betriebsgrundstücke in der Bundesrepublik Deutschland.
Kosten auf „Erstes Risiko“ Bis jeweils 50.000,- EUR auf Erstes Risiko sind mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Bis jeweils 20.000,- EUR auf Erstes Risiko sind mitversichert:
• Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
• Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
• Bewegungs- und Schutzkosten
• Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten, Gerüststellung, Bergungsarbeiten, Luftfracht
Feuerlöschkosten „Erstes Risiko“ bis 25.000,- EUR bis 20.000,- EUR
Vorsorgeversicherung: • Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen (Erweiterungen/Austausch) der versicherten Photovoltaikanlage gilt eine Vorsorge in Höhe von 50% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart, vorausgesetzt, es erfolgt die Meldung innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb vorgenannter Frist, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das neu angelaufene Versicherungsjahr. Die Jahresprämie für das laufende Versicherungsjahr ermittelt sich aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme. Prämienerhebungen bzw. ‐ erstattungen für das abgelaufene Versicherungsjahr entfallen. • Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eingetretenen Veränderungen (Erweiterungen/Austausch) der versicherten Solaranlage gilt eine Vorsorge in Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme vereinbart, maximal 20.000 EUR, vorausgesetzt, es erfolgt die Meldung innerhalb eines Monats nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb vorgenannter Frist, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das neu angelaufene Versicherungsjahr. Die Jahresprämie für das laufende Versicherungsjahr ermittelt sich aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme. Prämienerhebungen bzw. -erstattungen für das abgelaufene Versicherungsjahr entfallen.
Innere Betriebsschäden (Sachschaden) In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 2 der ABE leistet der Versicherer bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
nicht versichert
Ertragsausfall durch "Innere Betriebsschäden" Der Versicherer leistet bis zu
1.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen bis 50 kWp
2.500 Euro – auf Erstes Risiko - für Anlagen über 50 kWp
auch Entschädigung für Ertragsausfallschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteilen) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
nicht versichert
Schadenbedingte Arbeiten an Dächern bzw. Fassaden (Installationsort) infolge eines Sachschadens an der Photovoltaikanlage bis 20.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko bis 10.000 EUR je Schadenereignis, auf Erstes Risiko
Schadensuchkosten: bis 10.000 EUR bis 10.000 EUR
Sofortiger Reparaturbeginn: bis 10.000 EUR Schadenhöhe bis 5.000 EUR Schadenhöhe
Mobile Peripherie: Mobile und fest installierte Peripherie- und Überwachungsgeräte sind auch außerhalb des Versicherungsortes mitversichert, sofern diese ausschließlich dem Betrieb oder der Überwachung der versicherten Anlage dienen. nicht versichert
PV-Anlage De- u. Remontagekosten aufgrund von Gebäudeschäden 50.000 EUR
+ bis zu einem Monat Ertragsausfall (bis 2,50 je kWp/Tag)
max. 2.500 EUR EUR
Innere Unruhen bis 100.000 EUR (Klausel TK1236) nicht versichert
Datenversicherung bis 5.000 EUR (Klausel TK1911) nicht versichert
Sachen innerhalb des Gefahrenbereichs Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 1 ABE im Gefahrenbereich der versicherten Photovoltaikanlage befindliche Sachen, und unabhängig wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für Ihre Wiederherstellung bis zu 5.000 Euro - auf Erstes Risiko - mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. nicht versichert
Technologiefortschritt: • Abweichend von Abschnitt A § 7 Nr. 2, der ABE ersetzt der Versicherer auch die tatsächlich entstandenen Mehrkosten durch Technologiefortschritt. Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch Technologiefortschritt entstehen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte nicht möglich ist. Maßgebend für die Entschädigungsleistung ist der Betrag, der aufzuwenden ist für ein Gerät der aktuellen Nachfolgegeneration zum Schadenzeitpunkt, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte nahe kommt. Abschnitt A § 7 Nr. 4 b) gilt nicht. • Sind für die versicherten Module/Kollektoren nach einem Schadenfall serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen, so leistet der Versicherer wie folgt:
Ersetzt werden die vom Sachschaden betroffenen Module/ Kollektoren durch die der aktuellen Nachfolgegeneration, soweit diese wiederbeschafft werden. Module/Kollektoren, die nicht vom Schaden betroffen sind, aber dennoch aus welchen Gründen auch immer ausgetauscht werden müssen, sind nicht Gegenstand dieser Versicherung. Abschnitt A § 7 Nr. 4 b) gilt nicht.
Kurzfristige Preissteigerung im Schadensfall: • Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 30% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer im Teil‐ und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt. • Entschädigt werden auch kurzfristige Preissteigerungen zwischen Schadentag und Auslieferung bis zur Höhe von 20% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme, maximal 50.000 EUR. Diese Vereinbarung gilt nicht wenn der Versicherungsnehmer im Teil- und/oder Totalschadenfall keine Wiederherstellung der Anlage vornehmen lässt.
Verzicht auf Restwertanrechnung von Altmaterial im Schadenfall: In Abänderung zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 + 3 der ABE verzichtet der Versicherer im Schadenfall auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials). nicht vereinbart
Entschädigung bei Totalschaden ohne Wiederaufbau der Anlage: Entgegen Abschnitt A § 7 Nr. 4 ABE 2008 wird im Falle eines Totalschadens, ohne das die versicherte Anlage wieder aufgebaut wird, der Zeitwert der versicherten Sache oder wahlweise der steuerliche Buchwert der versicherten Anlage entschädigt. Zeitwertentschädigung
Optionale GAP-Deckung
Differenzentschädigung bei Totalschaden:
ja, gegen Mehrbeitrag gesondert zu beantragen nicht vorgesehen
Edbebenschäden: versichert nicht versichert
Besonderheiten (positiv o. negativ) • Exklusiv nur hier erhältliches Photovoltaikversicherung-Deckungskonzept mit Deckungserweiterungen
Detaillierte Leistungsübersicht Zurich Photovoltaikversicherung ---
Tarifrechner / Angebotsrechner Zurich Photovoltaikversicherung Tarifrechner un Antrag nicht bekannt

Dieser Zurich Photovoltaikversicherung Tarifvergleich ist in kurzer, übersichtlicher Form und nicht abschließend dargestellt. Detaillierte Angaben finden sie in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen des Anbieters oder in den aktuell zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen. Tarife und Bedingungen zu dem hier nicht angebotenen Tarif (Zurich Standardtarif SolarPlus+) erhalten Sie direkt beim Versicherungsunternehmen.