Ein Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der in Geld messbar ist. Er kann eigenständig entstehen oder Folge eines Personen- oder Sachschadens sein. In der Haftpflichtversicherung ist die korrekte Einordnung entscheidend, weil unterschiedliche Versicherungsarten und Bedingungen greifen.
Personenschaden betrifft Verletzung, Tod oder Gesundheitsbeeinträchtigung. Sachschaden betrifft die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache. Vermögensschäden sind davon zu unterscheiden: Sie betreffen ausschließlich die finanzielle Sphäre. Entstehen finanzielle Nachteile als Folge eines Personen- oder Sachschadens, spricht man von einem unechtem Vermögensschaden.
Reiner Vermögensschaden: Geldwerter Nachteil, der nicht durch einen vorangegangenen Personen- oder Sachschaden verursacht ist, zum Beispiel Fehlberatung, Fristversäumnis, Pflichtverletzung im Management, Verletzung von Schutzrechten.
Unechter Vermögensschaden: Finanzielle Folgen eines Personen- oder Sachschadens, etwa Ertragsausfall, Nutzungsausfall oder Mehrkosten durch Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden.
Allgemeine Haftpflichtversicherungen decken in der Regel Personen- und Sachschäden sowie daraus resultierende unechte Vermögensschäden. Reine Vermögensschäden sind dort meist ausgeschlossen und erfordern spezielle Policen wie Vermögensschaden-Haftpflicht (zum Beispiel für Berater, Makler, Rechtsanwälte) oder D&O für Organhaftung.
Gedeckt sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter innerhalb der vereinbarten Versicherungssumme, einschließlich Prüfung, Abwehr unberechtigter Ansprüche und Befriedigung berechtigter Ansprüche. Übliche Ausschlüsse betreffen vorsätzliche Pflichtverletzungen, wissentliche Pflichtverletzung, Geldstrafen und Bußgelder, vertraglich vereinbarte Garantien ohne gesetzliche Haftungsgrundlage sowie bestimmte Deliktstatbestände nach Sonderbedingungen.
Beratungsfehler führt zu falscher Investitionsentscheidung des Kunden und zu finanziellem Verlust (reiner Vermögensschaden).
IT-Dienstleister verursacht durch Fehlkonfiguration einen Systemausfall beim Auftraggeber, der Umsatzentgang erleidet (reiner Vermögensschaden; abhängig von vertraglicher Haftung und Police).
Nach einem durch den Versicherungsnehmer verursachten Sachschaden kann der Geschädigte Ertragsausfall geltend machen (unechter Vermögensschaden, regelmäßig über die allgemeine Haftpflicht gedeckt).
Vermögensschaden-Policen verfügen über spezifische Versicherungssummen und häufig über Selbstbehalte je Schadenfall. Bei beratenden Berufen sind Rückwärtsdeckungen und Nachmeldefristen relevant, insbesondere bei claims-made-Deckungen, die auf die Anspruchserhebung statt auf das Schadenereignis abstellen.
Erforderlich sind schlüssige Darlegung des Pflichtverstoßes, Kausalität und Höhe des finanziellen Nachteils. Typische Unterlagen sind Verträge, Korrespondenz, Gutachten, Rechnungen, Bilanz- oder Umsatzauswertungen sowie Belege zu Schadensminderungsmaßnahmen. Der Versicherer prüft Deckung, Haftung dem Grunde nach und die Angemessenheit der Forderung.
Qualitätssicherung, Vier-Augen-Prinzip, dokumentierte Prozesse, Haftungsbegrenzungen in Verträgen, klare Leistungsbeschreibungen, Berufshaftpflicht mit ausreichender Versicherungssumme und passendem Tätigkeitsumfang reduzieren das Risiko und sichern die finanzielle Tragfähigkeit im Schadenfall.
Vermögensschaden bezeichnet den reinen finanziellen Nachteil und ist von Personen- und Sachschäden abzugrenzen. Für die Absicherung sind die richtige Haftpflichtsparte, passende Versicherungssummen, gegebenenfalls Retroaktivitäts- und Nachmeldeklauseln sowie saubere Dokumentation entscheidend.
Datum der letzten Änderung: 15.09.2025