Zu den versicherten Sachen einer Photovoltaikversicherung zählt in der Regel die gesamte stationär installierte Peripherie, die zum ordentlichen Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist. Zur Benennung der versicherten Sachen bedient sich der Versicherer einer offenen, nicht abschließenden Auflistung. Solche Auflistungen werden einleitend mit dem Wort “insbesondere” versehen. Frei übersetzt: Insbesondere alle folgenden Sachen, aber auch alle nicht Genannten, sofern diese nicht über einen Ausschluss definiert sind.
Dennoch muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass Versicherer auch eine abschließende bzw. eingrenzende Auflistung von versicherten Sachen anbieten, was nachteilig anzusehen ist, da nur die genannte Peripherie unter den Versicherungsschutz fällt.
Batterie-Energiespeichersysteme, Wallboxen und Trafostationen sind per Antrag einzuschließen
Datum der letzten Änderung: 15.09.2025