Der Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der vereinbarte Versicherungsschutz wirksam werden soll. Er ist im Vertrag festgelegt und entscheidet, ab wann versicherte Ereignisse unter den Schutz fallen, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Vertragsbeginn: Zeitpunkt, an dem der Versicherungsvertrag rechtlich zustande kommt (Annahme des Antrags). Er kann vom Versicherungsbeginn abweichen.
Deckungsbeginn oder Beginn der Haftung: Zeitpunkt, ab dem der Versicherer tatsächlich für Schäden einsteht. Dieser kann an Bedingungen geknüpft sein, etwa an den Eingang der Erstprämie.
Hauptfälligkeit: Regelmäßiger Zahlungstermin der Prämie. Er bestimmt nicht den Versicherungsbeginn.
Wartezeit oder Karenzzeit: Zeitraum nach einem versicherten Ereignis, in dem bestimmte Leistungen (zum Beispiel Ertragsausfall) noch nicht erbracht werden. Sie verändert den Versicherungsbeginn nicht, sondern verschiebt nur den Leistungsstart.
Der Schutz setzt voraus, dass der Vertrag angenommen wurde und der vereinbarte Versicherungsbeginn erreicht ist. Häufig wird zusätzlich die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie verlangt. Je nach Bedingungswerk kann die Haftung bereits vor Zahlung beginnen oder bis zum Eingang der Erstprämie aufgeschoben sein.
Zwischen Antrag und Policierung kann eine vorläufige Deckung vereinbart werden. Sie ist ein eigenständiger Vertrag mit eigenem Beginn und Umfang und endet mit Erteilung des Versicherungsscheins oder Ablehnung. Der Versicherungsbeginn der Hauptpolice bleibt davon unberührt, kann aber rückwirkend vereinbart sein, wenn die Bedingungen dies zulassen.
Ein rückwirkender Versicherungsbeginn ist nur wirksam, wenn dies vertraglich vereinbart und rechtlich zulässig ist. Aufschiebende Bedingungen wie die technische Abnahme einer Anlage, Inbetriebnahmeprotokolle oder die Zahlung der Erstprämie können den tatsächlichen Haftungsstart beeinflussen.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet.
Für den Fall, dass der Bauherr (zukünftige Betreiber der PV-Anlage) das Risiko für die Lagerung der Solarmodule, Wechselrichter und sonstiger Peripherie selbst übernehmen muss, ist eine erweiterte Deckung notwendig, da wie oben beschrieben, zu diesem Zeitpunkt noch kein Versicherungsschutz über die ABE besteht. Gleiches gilt für eine noch nicht betriebsfertige Photovoltaikanlage, für die der Betreiber das Risiko trägt. Damit dennoch Versicherungsschutz gegeben ist, ist die Vereinbarung einer so genannten Baudeckung erforderlich.
Der Versicherungsbeginn ist im Versicherungsschein, in Nachträgen und gegebenenfalls in der vorläufigen Deckungszusage dokumentiert. Abweichungen zwischen Antrag, Policenangaben und gewünschtem Start sollten sofort reklamiert werden, um Deckungslücken zu vermeiden.
Der Versicherungsbeginn definiert, ab wann der vertraglich vereinbarte Schutz gelten soll. Eine klare Abgrenzung zu Vertrags- und Deckungsbeginn, die Beachtung von Erstprämie, Wartezeiten und eventueller vorläufiger Deckung sichern einen nahtlosen und rechtssicheren Start des Versicherungsschutzes.
Datum der letzten Änderung: 15.09.2025