Eine Änderungsanzeige ist die Mitteilung des Versicherungsnehmers an den Versicherer über wesentliche Änderungen des versicherten Risikos oder vertraglicher Gegebenheiten während der Laufzeit einer Sachversicherung. Sie ermöglicht eine korrekte Fortschreibung von Prämie, Bedingungen und Versicherungssumme und verhindert Deckungslücken durch ungeplante Risikoabweichungen.
Als meldepflichtig gelten Umstände, die Eintrittswahrscheinlichkeit oder Schadenhöhe beeinflussen oder die Kalkulation verändern. Beispiele: Nutzungswechsel eines Gebäudes, bauliche Veränderungen, Wertsteigerungen oder Reduzierungen des Inventars, Installation zusätzlicher Technik wie Photovoltaikmodule oder Speicher, Standortwechsel, Änderungen von Sicherungen und Schutzkonzepten, längere Stilllegung oder Leerstand.
Die Gefahrerhöhung beschreibt eine wesentliche Risikoverschlechterung, die oft besondere Rechtsfolgen auslöst (zum Beispiel Anpassung, Kündigung oder Rücktritt). Nicht jede Änderungsanzeige betrifft eine Gefahrerhöhung; auch neutrale oder risikomindernde Änderungen sind anzeigewürdig, wenn der Vertrag dies vorsieht oder die Prämie betroffen ist.
Empfohlen ist die Textform mit klaren Angaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Änderung. Beizufügen sind aussagekräftige Unterlagen wie Pläne, Fotos, Rechnungen, Stücklisten, Seriennummern, Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle. Bei Photovoltaikanlagen helfen Leistungsdaten, Montageart, Schutzkonzepte gegen Überspannung und Diebstahl sowie Nachweise zur Wartung.
Änderungen sind unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen, soweit Bedingungen oder Gesetz dies verlangen. Der Versicherer bestätigt die Anpassung oder unterbreitet ein Änderungsangebot. Wirksam werden Änderungen regelmäßig zum vereinbarten Zeitpunkt; fehlen Fristen, gilt die Anpassung ab Zugang der Anzeige oder ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer Kenntnis erlangt.
Führt die Änderung zu anderem Risikoprofil oder Wert, passt der Versicherer Prämie, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme oder Bedingungen an. In bestimmten Fällen entsteht ein Sonderkündigungsrecht, etwa bei deutlicher Prämienerhöhung oder Leistungseinschränkung.
Unterbleibt eine erforderliche Änderungsanzeige, kann der Versicherer je nach Kausalität und Verschuldensgrad Leistungen kürzen, den Vertrag anpassen oder kündigen. Bei vorsätzlicher Verletzung und ursächlichem Zusammenhang ist Leistungsfreiheit möglich. Ohne Zusammenhang bleibt eine Kürzung in der Regel ausgeschlossen, sofern die Bedingungen dies vorsehen.
Gebäude: Umbau eines Lagers zur Werkstatt mit erhöhter Brandlast ohne Meldung. Folge können Prämienanpassung, Auflagen oder Kündigung sein.
Inhaltsversicherung: Deutliche Erweiterung des Maschinenparks; ohne Anpassung droht Über- oder Unterversicherung und unpassende Sublimits.
Photovoltaik: Erweiterung von 10 auf 20 kWp und Nachrüstung eines Speichers. Meldepflichtig sind Leistung, Montageart, Schutzmaßnahmen, Wertänderung und gegebenenfalls Anpassung der Ertragsausfalldeckung.
Änderungen frühzeitig planen und mit dem Versicherungsmakler abstimmen, Unterlagen geordnet bereithalten, Summen und Sublimits prüfen, Sicherheitsauflagen dokumentieren und die Bestätigung des Versicherers archivieren. Regelmäßige Inventur und Wertfortschreibung verhindern Unter- oder Überversicherung.
Die Änderungsanzeige hält Sachversicherungsverträge risikogerecht und wirksam. Wer relevante Änderungen transparent und fristgerecht meldet, sichert verlässlichen Schutz, vermeidet Streit im Schadenfall und zahlt eine Prämie, die zur tatsächlichen Risikosituation passt.
Datum der letzten Änderung: 12.09.2025