Abhandenkommen

Abhandenkommen beschreibt im Versicherungswesen den unbeabsichtigten Verlust des unmittelbaren Besitzes an einer Sache, weil sie ohne oder gegen den Willen des Berechtigten weggenommen oder auf andere Weise entzogen wurde. Der Begriff dient der rechtlich sauberen Einordnung von Schadensfällen und beeinflusst, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht.

Definition und Einordnung

Eine Sache gilt als abhandengekommen, wenn der Berechtigte den Besitz unfreiwillig verliert. Maßgeblich ist nicht, wie die Sache verschwunden ist, sondern dass der Verlust gegen oder ohne den Willen des Besitzers geschah. Der Begriff findet sich in vielen Sachversicherungszweigen, etwa Hausrat-, Inhalts-, Transport- und Elektronikversicherungen.

Abgrenzung zu Diebstahl, Trickdiebstahl und einfachem Verlust

Bei Diebstahl liegt eine Wegnahme durch einen Täter vor, die häufig besondere Nachweise erfordert (zum Beispiel Einbruchspuren oder Zeugenaussagen). Trickdiebstahl ist eine besondere Form, bei der Täuschung eingesetzt wird, um die Sache an sich zu bringen. Ein einfacher Verlust (verlegen, liegenlassen) ist vom Abhandenkommen abzugrenzen und in vielen Policen nicht oder nur eingeschränkt gedeckt. Welche Variante vorliegt, entscheidet über den Deckungsumfang.

Typische Konstellationen in der Praxis

Aus der Praxis der Sachversicherung ergeben sich häufige Fallbilder: entwendete Photovoltaikmodule oder Kabel aus einer Außenanlage, verschwundene Arbeitsgeräte auf Baustellen, gestohlene E-Bikes aus Gemeinschaftsräumen, abhanden gekommene Messtechnik während eines Transportes. Der konkrete Versicherungsschutz hängt vom vereinbarten Gefahrenkatalog und von etwaigen Sicherheitsanforderungen ab.

Nachweispflichten und Obliegenheiten

Versicherungsnehmer müssen den Eintritt des Versicherungsfalles plausibel darlegen und vereinbarte Obliegenheiten erfüllen. Dazu zählen in der Regel unverzügliche Schadenmeldung, polizeiliche Anzeige bei Verdacht auf Straftat, Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (Schließsysteme, Lagerung), Dokumentation von Seriennummern sowie Belege über Besitz und Wert. Verletzungen dieser Pflichten können den Leistungsanspruch mindern.

Deckung in verschiedenen Sparten

Je nach Sparte ist das Abhandenkommen unterschiedlich geregelt. In der Hausrat- und Inhaltsversicherung besteht Schutz oft nur bei bestimmten Entwendungsarten (zum Beispiel Einbruchdiebstahl). Elektronik- und Transportpolicen können weiter gefasste Entwendungsgefahren einschließen, teilweise mit Sublimits oder besonderen Sicherungsklauseln. In Spezialdeckungen, etwa für Photovoltaikanlagen, sind Entwendungen von Modulen, Wechselrichtern und Verkabelung häufig ausdrücklich mitversichert.

Leistungsumfang und Entschädigung

Im versicherten Fall ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungs- oder Zeitwert gemäß den Vertragsbedingungen, einschließlich notwendiger Nebenkosten wie De- und Remontage, Entsorgung oder provisorischer Maßnahmen, sofern vereinbart. Für hochwertige und leicht transportable Sachen sehen viele Bedingungen besondere Selbstbehalte, Sicherungsanforderungen oder Wertgrenzen vor.

Fazit

Abhandenkommen ist eine zentrale Kategorie zur Beurteilung von Entwendungsschäden. Eine klare Differenzierung gegenüber Diebstahl, Trickdiebstahl und einfachem Verlust, die Erfüllung der Nachweispflichten sowie der richtige Deckungsbaustein im Vertrag sind entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang eine Entschädigung erfolgt.


Datum der letzten Änderung: 11.09.2025


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