Antragsteller

Als Antragsteller wird die Person oder Organisation bezeichnet, die den Abschluss eines Versicherungsvertrages beantragt. Sie liefert die risikorelevanten Angaben, wählt Umfang und Bedingungen der Deckung und stößt damit das Annahmeverfahren des Versicherers an. Antragsteller und künftiger Versicherungsnehmer sind häufig identisch, müssen es rechtlich jedoch nicht sein.

Abgrenzung zu verwandten Rollen

Versicherungsnehmer: Partei, die den Vertrag nach Annahme hält, Beiträge zahlt und Rechte aus dem Vertrag ausübt. Vermittler oder Makler: unterstützt bei Tarifauswahl und Antrag, ist aber nicht Antragsteller. Versicherte Person oder Mitversicherte: können vom Antragsteller abweichen, etwa bei Gruppen- oder Firmenpolicen.

Vorvertragliche Anzeigepflichten

Der Antragsteller muss alle gefragten, gefahrerheblichen Umstände vollständig und richtig mitteilen, zum Beispiel Vorschäden, technische Daten, Sicherheitsmaßnahmen, Nutzung, Standort oder besondere Risiken. Unrichtige oder unvollständige Angaben können je nach Verschuldensgrad zu Vertragsanpassung, Kündigung oder Leistungsfreiheit führen, wenn sie kausal für den Schaden sind.

Antragsinhalte und Nachweise

Zum Antrag gehören Identifikationsdaten, Beschreibung des Risikos, gewünschter Deckungsumfang mit Summen und Selbstbehalten, Beginntermin, Zahlungsweise sowie Einwilligungen zur Datenverarbeitung. Nachweise können erforderlich sein: Fotos, Stücklisten, Seriennummern, Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle, Wartungsnachweise, Gutachten oder Vorversicherungs- und Schadenverläufe.

Vom Antrag zur Police

Nach Eingang prüft der Versicherer Risiko, Preis und Bedingungen. Ergebnisse sind Annahme wie beantragt, Annahme mit Auflagen (zum Beispiel Sicherungsmaßnahmen, Selbstbehalt, Zuschlag) oder Ablehnung. Der Vertrag kommt erst mit Annahmeerklärung zustande; bis dahin besteht ohne gesonderte Vereinbarung keine Deckung.

Vorläufige Deckung

Für Zeiträume zwischen Antrag und Policierung kann eine vorläufige Deckung vereinbart werden. Sie ist eigenständiger Vertrag mit definiertem Beginn, Ende und Umfang. Weicht die endgültige Police ab, gilt die vorläufige Deckung nur im dort vereinbarten Rahmen; sie endet mit Erteilung der Police oder der Ablehnung.

Widerruf, Rücktritt und Kündigung

Je nach Sparte und Vertriebsweg besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Zugang der Police und der vorgeschriebenen Informationen. Stellt sich heraus, dass Anzeigepflichten verletzt wurden, kommen je nach Schweregrad Rücktritt, Kündigung oder Vertragsanpassung in Betracht. Fristen und Rechtsfolgen ergeben sich aus Gesetz und Bedingungen.

Datenschutz und Auskunft

Die Verarbeitung personenbezogener und risikorelevanter Daten erfolgt auf Grundlage von Einwilligungen und gesetzlichen Erlaubnissen. Der Antragsteller hat Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Einschränkung der Verarbeitung. Bei Bonitäts- oder Risikoauskünften informieren Versicherer über Quellen und Zwecke der Datennutzung.

Praxisempfehlungen

Fragen im Antrag vollständig und nachvollziehbar beantworten, Unterlagen geordnet beifügen, Änderungen bis zur Annahme unverzüglich mitteilen und Sicherungs- oder Wartungspflichten realistisch zusagen. Eine schriftliche Dokumentation der Beratung und der getroffenen Wahl erleichtert spätere Nachweise und beschleunigt die Policierung.

Fazit

Der Antragsteller initiiert den Versicherungsvertrag und trägt mit korrekten Angaben maßgeblich zur Risikoprüfung und zur Stabilität des Versicherungsschutzes bei. Sorgfalt im Antrag, klare Nachweise und transparente Kommunikation sind die Grundlage für eine zügige Annahme und reibungslose Schadenregulierung.


Datum der letzten Änderung: 11.09.2025


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