Ein Sachschaden beschreibt die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust einer körperlichen Sache. Er zählt zu den grundlegenden Schadensarten im Versicherungsrecht und steht neben Personenschäden und Vermögensschäden als eigene Kategorie.
Sachschäden betreffen ausschließlich materielle Güter. Dazu gehören bewegliche Sachen wie Fahrzeuge, Maschinen oder Möbel ebenso wie unbewegliche Sachen, etwa Gebäude und Grundstücke. Charakteristisch ist die wirtschaftliche Beeinträchtigung des Wertes einer Sache durch ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis.
Klassische Sachschäden sind etwa ein durch Hagel beschädigtes Dach, ein durch Brand zerstörtes Haus, ein gestohlenes Fahrrad oder ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Auto.
Vom Sachschaden zu unterscheiden sind Personenschäden, die Verletzungen oder den Tod eines Menschen betreffen, sowie reine Vermögensschäden, die ohne vorangegangenen Personen- oder Sachschaden entstehen, beispielsweise durch Beratungsfehler oder Pflichtverletzungen.
Sachschäden sind der Kern vieler Versicherungsarten wie Hausrat-, Gebäude-, Kfz- oder Betriebsinhaltsversicherung. Im Schadenfall ersetzt der Versicherer in der Regel die Kosten für Reparatur oder Wiederbeschaffung. Maßgeblich ist, ob im Vertrag eine Erstattung zum Neuwert oder lediglich zum Zeitwert vorgesehen ist.
Der Sachschaden ist ein zentrales Konzept im Versicherungswesen. Er beschreibt die direkte Beeinträchtigung oder den Verlust materieller Werte und bildet die Grundlage vieler Versicherungsverträge. Eine klare Abgrenzung zu Personen- und Vermögensschäden ist dabei unerlässlich.
Datum der letzten Änderung: 05.09.2025