Sicherungsschein

Durch den Sicherungsschein (Urkunde) wird sichergestellt, dass eine entsprechende Versicherung besteht und die Beiträge fortlaufend gezahlt werden. Es wird vereinbart, dass Leistungen der Versicherung erst nach schriftlicher Zustimmung des Gläubigers (Darlehensgeber) an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Es kann auch vereinbart werden, dass ab einer bestimmten Leistungshöhe (Schadenhöhe) oder bei Schäden durch bestimmte Gefahren (z. B. durch Feuer oder Sturm) der Gläubiger einer Auszahlung an den Versicherungsnehmer zustimmen muss.

Grundsätzlich muss der Versicherer den Gläubiger unverzüglich in Kenntnis setzen, wenn

  1. der gewährte Versicherungsschutz über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des mit dem Versicherungsschein angeforderten Erstbeitrages rückwirkend erlischt.
  2. der Erstbeitrag nicht fristgerecht beim Versicherer eingeht.
  3. dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist gestellt wurde und der gemahnte Beitrag nicht spätestens 2 Wochen nach Zugang des Mahnschreibens beim Versicherer eingegangen ist.
  4. der Versicherungsvertrag als Ganzes oder teilweise gekündigt oder vorzeitig beendet wird.

Die Anforderung des Sicherungsscheines erfolgt von Seiten des Darlehensgebers und ist direkt an den Versicherer zu richten.

Datum der letzten Änderung: 22.05.2015


Begriffe aus dem Index: S