Sturm

Als Sturm gilt in der Sachversicherung eine wetterbedingte Luftbewegung ab einer bestimmten Stärke, die erfahrungsgemäß Schäden anrichtet. Üblich ist die Anknüpfung an Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala (stürmischer Wind), was rund 62 km/h mittlerer Windgeschwindigkeit entspricht. Der genaue Auslöser ergibt sich aus den Bedingungen des jeweiligen Vertrags.

Versicherungstechnische Einordnung

Gebäudeversicherung: Deckt Sturmschäden an Dach, Fassade, Fenstern, Dachaufbauten und fest verbundenen Bauteilen. Auch Folgeschäden durch Niederschlag sind versichert, wenn der Sturm zuvor Öffnungen geschaffen hat.


Inhalts- und Geschäftsinhaltsversicherung: Versichert Schäden an Inventar, Waren und Betriebseinrichtungen, wenn der Sturm direkt einwirkt oder durch sturmbedingte Öffnungen Wasser eindringt.


Technische und Elektronikversicherung (z.B. Photovoltaikversicherung): Im Allgefahrenansatz sind unvorhergesehene Sachschäden durch Sturm regelmäßig eingeschlossen, sofern kein Ausschluss greift.

Typische Schadensbilder

Abgedeckte oder gelöste Dacheindeckungen, herausgerissene Dachziegel und Schiefer, beschädigte Dachränder und Attiken, eingedrückte Fassadenverkleidungen, zerstörte Lichtkuppeln und Oberlichter, eingedrückte Tore und Fenster. Bei Außenanlagen: umgeworfene Schaltschränke, beschädigte Zaunanlagen, verbogene Lamellen an Klima- und Lüftungsgeräten. Indirekt entstehen häufig Feuchteschäden infolge eindringenden Niederschlags.

Abgrenzung zu anderen Naturgefahren

Hagel: Mechanische Eisaufprallschäden; oft gemeinsam mit Sturm versichert, aber eigenständige Gefahr.


Blitz/Überspannung: Elektrische Einwirkung; Deckung über Feuer-/Elektronikbausteine oder Allgefahrenbedingungen.


Überschwemmung/Starkregen: Elementargefahren, die gesonderte Bausteine erfordern. Ohne Sturmbedingung besteht hierfür in Standardpolicen häufig kein Schutz.

Leistungsumfang und Grenzen

Erstattet werden Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten gemäß vereinbartem Bewertungsmaßstab (Neuwert, Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert). Selbstbehalte und Sublimits können für Glas, Außenanlagen, Gerüst, De- und Remontage, Entsorgung oder Dekontamination gelten. Voraussetzung ist ein versichertes Sturmereignis und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten.

Nachweise im Schadenfall

Fotodokumentation der Schäden und sturmbedingten Öffnungen, Berichte des Fachbetriebs, Rechnungen/Kostenvoranschläge, ggf. Wetterauskünfte oder Messdaten (z. B. umliegende Wetterstationen) zur Bestätigung der Sturmstärke. Bei Folgeschäden durch Wasser ist der zeitliche Zusammenhang mit dem Sturmereignis zu belegen.

Besonderheiten bei auf dem Gebäude montierter Technik

Anlagen auf dem Dach, etwa Antennen, Lüftung, Solaranlagen und Photovoltaikanlagen, benötigen eine nachweislich sturmsichere Befestigung. Versicherer achten auf geprüfte Unterkonstruktionen, Befestigungsabstände, Randzonenverstärkung, korrekte Dachdurchdringungen und dokumentierte Montage. Kostenbausteine wie Gerüst, De- und Remontage sowie Schadensuchkosten sind vertraglich zu prüfen.

Prävention und Risikominimierung

Regelmäßige Dach- und Fassadeninspektionen, Sicherung loser Bauteile, intakte Befestigungssysteme, Brandschutz- und Randabstände einhalten, Schutzgitter für empfindliche Lamellen, bauliche Verstärkungen in Rand- und Eckzonen, schnelle provisorische Abdichtung nach dem Ereignis. Dokumentierte Wartung erleichtert die Regulierung.

Fazit

Sturm ist eine zentrale benannte Gefahr der Sachversicherung. Entscheidend für die Leistung sind die vertraglich festgelegte Sturmdefinition, klare Nachweise und ein wirksames Sicherungs- und Wartungskonzept. So lassen sich Deckung und zügige Regulierung verlässlich erreichen.


Datum der letzten Änderung: 22.10.2025


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