Vandalismus bezeichnet die vorsätzliche, rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung fremden Eigentums ohne Bereicherungsabsicht. In der Versicherung ist die eindeutige Einordnung wichtig, weil Deckung, Nachweise und Selbstbehalte von der Sparte und der genauen Schadenart abhängen.
Zerkratzte oder eingeschlagene Scheiben, zerstörte Schlösser und Türen, Graffiti und Farbschmierereien, verbogene Zäune, beschädigte Fassaden- oder Dachflächen, mutwillig zerstörte technische Komponenten, Kabel- oder Leitungszerstörung, aufgebrochene Schaltschränke sowie mutwillig ausgelöste Sprinkler- oder Feuerlöscheinrichtungen.
Einbruchdiebstahl: Hier steht die Wegnahme im Vordergrund; typische Spuren (Aufbruch, Hebelmarken) und der Verlust von Sachen sind entscheidend. Vandalismusschäden können als Begleiterscheinung eines Einbruchs auftreten, sind aber auch ohne Diebstahl möglich.
Einfacher Schaden ohne Vorsatz: Unachtsam verursachte Beschädigungen sind kein Vandalismus. Für die Deckung ist der Vorsatzcharakter maßgeblich.
Brandstiftung: Ebenfalls vorsätzlich, jedoch ein eigenständiger Tatbestand. In vielen Sachpolicen über die Feuergefahr gedeckt, nicht über den Vandalismusbaustein.
Gebäudeversicherung: Vandalismus nach Einbruch ist häufig mitversichert, reiner Außenvandalismus ohne Einbruch erfordert eine besondere Klausel. Graffiti ist oft nur mit Zusatzbaustein einschließlich Reinigungs- oder Sanierungskosten gedeckt.
Inhalts- und Geschäftsinhaltsversicherung: Mutwillige Beschädigung von Einrichtung, Maschinen oder Waren ist vielfach eingeschlossen, häufig mit Sublimits und besonderen Sicherungsanforderungen.
Technische und Elektronikversicherung: Im Allgefahrenansatz regelmäßig gedeckt, sofern kein Ausschluss greift und es sich um einen unvorhergesehenen, von außen einwirkenden Sachschaden handelt. Kostenpositionen wie De- und Remontage, Entsorgung oder Schadensuche sind vertraglich zu prüfen.
Haftpflichtversicherung: Deckt Ansprüche Dritter gegen den Versicherungsnehmer. Eigene Vandalismusschäden sind keine Haftpflichtfälle, sondern Sachversicherungsthemen.
Polizeiliche Anzeige mit Tatzeitraum, Fotodokumentation der Beschädigungen, Nachweise über Sicherungszustand (Schließsysteme, Alarmprotokolle), Kostenvoranschläge oder Rechnungen sowie gegebenenfalls Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen. Bei Einbruchbezug sind Aufbruchspuren und Tatfolgen zu dokumentieren.
Kein Ersatz für normale Abnutzung, Korrosion oder altersbedingte Defekte. Graffiti, Scheiben und Außenanlagen sind in Grundpolicen oft nur eingeschränkt gedeckt. Selbstbehalte, Sublimits, Mindestschutzanforderungen (zum Beispiel geprüfte Schlösser, Alarm) und Obliegenheiten können die Entschädigungshöhe beeinflussen.
Mechanische Sicherungen, hochwertige Schließtechnik, ausreichende Beleuchtung, Videoüberwachung und Zutrittskontrollen, robuste Oberflächen oder antigraffiti-beschichtete Fassaden, regelmäßige Objektbegehungen, schnelle Beseitigung von Vorschäden sowie Dokumentations- und Alarmkonzepte senken Schadenhäufigkeit und -höhe.
Mutwillig zerstörte Hauseingangstür ohne Diebstahl: Gebäudeversicherung leistet nur, wenn Vandalismus ohne Einbruch vereinbart wurde.
Aufgeschnittene Zaunanlage und zerstörte Außenleuchten: Deckung je nach Vereinbarung zu Außenanlagen; häufig Sublimits.
Zerstörte Steuer- oder Kommunikationsgeräte in einem Technikraum nach Aufbruch: Sachschaden in der Gebäude-, Inhalts- oder Elektronikversicherung je nach Zuordnung und Vertragsumfang; Einbruchspuren erhöhen die Deckungswahrscheinlichkeit.
Vandalismus ist vorsätzliche Sachbeschädigung und versicherungstechnisch nur im Rahmen klar vereinbarter Bausteine und Klauseln abgesichert. Entscheidend sind die Abgrenzung zum Einbruchdiebstahl, passende Sublimits, dokumentierte Sicherungen und vollständige Nachweise im Schadenfall.
Datum der letzten Änderung: 15.09.2025