Die Versicherungssumme ist der vertraglich vereinbarte Höchstbetrag, bis zu dem der Versicherer im Schadenfall leistet. In Sachversicherungen bildet sie den finanziellen Rahmen der Entschädigung; in Photovoltaikversicherungen bezieht sie sich auf die PV-Anlage einschließlich definierter Komponenten und Kostenpositionen.
Die Versicherungssumme bezieht sich auf den Sachwert der versicherten Anlage. Sie ist von der Ertragsausfalldeckung zu trennen, die gesonderte Haftzeiten, Tagesentschädigungen oder Entschädigungsobergrenzen verwendet. Auch Sublimits (zum Beispiel für De- und Remontage, Entsorgung, Dekontamination, Gerüst) wirken zusätzlich zur Versicherungssumme.
Grundlage ist in der Regel der Neuwert der gesamten Anlage am Standort. Dazu zählen Module, Unterkonstruktion, DC- und AC-Verkabelung, Überspannungsschutz, Schalt- und Messtechnik, Wechselrichter, gegebenenfalls Speicher und fest installierte Ladeinfrastruktur, Planung und Montageleistungen, Gerüst sowie Nebenkosten der Errichtung. Preisstände sollten aktuell sein; Eigenleistungen sind wie vom Fachunternehmen erbracht zu berücksichtigen. Rabatte bleiben bei ermittlung der Versicherungssumme unberücksichtigt.
Neuwert: Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert in gleicher Art und Güte ohne Abzug für Alter und Abnutzung; in Technik- und PV-Policen häufig maßgeblich.
Zeitwert: Neuwert abzüglich Alters-, Abnutzungs- und Zustandsabschlag; kommt in speziellen Tarifen oder für ältere Anlagen vor.
Erstrisiko: Feste Summe ohne Wertnachweis für bestimmte Kostenbausteine; keine Unterversicherungsprüfung, jedoch absolute Obergrenze.
Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der tatsächliche Versicherungswert. Dann wird der Schaden anteilig ersetzt (Quotelung). Überversicherung bedeutet, dass die Summe den tatsächlichen Wert übersteigt; die Prämie ist unnötig hoch, die Entschädigung bleibt dennoch auf den realen Schaden begrenzt.
Vorsorgeklauseln gewähren begrenzte automatische Summenerhöhungen, etwa bei kleineren Erweiterungen oder Preissteigerungen. Index- oder Preisgleitklauseln können Material- und Lohnentwicklungen berücksichtigen. Diese Regelungen ersetzen keine vollständige Aktualisierung bei erheblichen Erweiterungen oder Komponentenwechseln.
Leistungs- oder Flächenerweiterung der Anlage, Nachrüstung von Speicher oder Wallbox, Wechsel des Wechselrichtertyps, geänderte Montageart, erhebliche Preisänderungen am Markt. Änderungen sind anzeigepflichtig; die Versicherungssumme ist entsprechend fortzuschreiben, damit keine Unterversicherung entsteht.
Viele Photovoltaikversicherungen arbeiten mit Sublimits für bestimmte Kosten: De- und Remontage, Gerüst, Entsorgung, Dekontamination, Schadensuche. Diese gelten zusätzlich zur Hauptversicherungssumme und sollten realistisch dimensioniert sein, damit die Wiederherstellung vollständig finanzierbar bleibt.
Für eine belastbare Summenermittlung sind Stücklisten, Angebote und Rechnungen, Seriennummern, Montage- und Inbetriebnahmeprotokolle sowie Fotodokumentationen hilfreich. Bei älteren Anlagen unterstützen Marktpreise vergleichbarer Komponenten und Nachweise zur Ersatzteilverfügbarkeit die Bewertung.
Die Ertragsausfalldeckung knüpft in der Regel an einen versicherten Sachschaden und die Wiederherstellung an, nutzt jedoch eigene Parameter wie Karenzzeit, Haftzeit und Tagesentschädigung. Eine ausreichende Versicherungssumme für den Sachschaden ist Voraussetzung, damit auch die Ertragsausfalldeckung wirksam greift.
Die richtige Versicherungssumme stellt sicher, dass Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung einer Photovoltaikanlage finanziell abgedeckt sind. Sorgfältige Ermittlung, regelmäßige Aktualisierung und passende Sublimits verhindern Unter- und Überversicherung und sichern eine reibungslose Regulierung.
Datum der letzten Änderung: 15.09.2025